.Kirchengesetz über die Erteilung
Geltungszeitraum von: 01.01.1975
Geltungszeitraum bis: 01.07.2016
Kirchengesetz über die Erteilung
von Religionsunterricht durch Pastoren
Vom 2. Dezember 1974
KABl.1974, S. 310
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Pastoren sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, die Erteilung von Religionsunterricht als besondere Aufgabe nach § 36 Abs. 1 des Pfarrergesetzes zu übernehmen.
(
2
)
Die Beauftragung mit der Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen richtet sich nach dem zwischen dem Land Niedersachsen und der Landeskirche geltenden Vereinbarungen.
#§ 2
1 Bei der Beauftragung ist darauf zu achten, dass der Dienst in der Gemeinde oder die Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Die Befähigung und die persönlichen Verhältnisse des Pastors sind zu berücksichtigen. 3 Die Beauftragung soll nach Beratung im Kirchenvorstand und in der Pastorenkonferenz im Einvernehmen mit dem Pastor ausgesprochen werden.
#§ 3
1 Für die Erteilung von Religionsunterricht kann eine Entschädigung gewährt werden. 2 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung1# geregelt.
#§ 4
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.