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Geltungszeitraum von: 01.01.1975

Geltungszeitraum bis: 01.07.2016

Kirchengesetz über die Erteilung
von Religionsunterricht durch Pastoren

Vom 2. Dezember 1974

KABl.1974, S. 310

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) Pastoren sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, die Erteilung von Religionsunterricht als besondere Aufgabe nach § 36 Abs. 1 des Pfarrergesetzes zu übernehmen.
(2) Die Beauftragung mit der Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen richtet sich nach dem zwischen dem Land Niedersachsen und der Landeskirche geltenden Vereinbarungen.
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§ 2

1Bei der Beauftragung ist darauf zu achten, dass der Dienst in der Gemeinde oder die Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2Die Befähigung und die persönlichen Verhältnisse des Pastors sind zu berücksichtigen. 3Die Beauftragung soll nach Beratung im Kirchenvorstand und in der Pastorenkonferenz im Einvernehmen mit dem Pastor ausgesprochen werden.
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§ 3

1Für die Erteilung von Religionsunterricht kann eine Entschädigung gewährt werden. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung1# geregelt.
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§ 4

Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.2#
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.

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1 ↑ 400-4
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2 ↑ 24-4a
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