.

Geltungszeitraum von: 01.01.1982

Geltungszeitraum bis: 01.02.2015

Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen über den Übertritt von Kirchenmitgliedern

Vom 27. Januar/4. Februar 1982

KABl. 1982, S. 94

Zur Ausführung des § 5 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen vom 4. Juni 1973 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1978 (Nds. GVBl. 1973 S. 221, 1978 S. 329) vereinbarten die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers und die Evangelisch-reformierte Gemeinde Göttingen zum Übertritt von Kirchenmitgliedern:
####

§ 1

( 1 ) Will ein Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen übertreten, so kann es dies gegenüber dem Presbyterium der Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen erklären.
( 2 ) Will ein Mitglied der Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen in die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers übertreten, so kann es dies bei dem für den Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständigen Pastor der Kirchengemeinde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers erklären.
( 3 ) Die Vorschriften des § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes über die Geschäftsfähigkeit finden Anwendung.
( 4 ) Die Übertrittserklärungen sind nach den in der aufnehmenden Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern zu behandeln; diese Bestimmungen bleiben unberührt.
( 5 ) Die Kirchengemeinde, in die der Übertrittswillige aufgenommen werden will, benachrichtigt nach Eingang der Erklärung die Kirchengemeinde, der er bisher angehört hat, und gibt ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
#

§ 2

( 1 ) Die Übertrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
( 2 ) Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben dem amtierenden Pastor auch der Erklärende zu unterschreiben hat.
( 3 ) Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Aus der Erklärung muss sich die genaue Bezeichnung der Kirche ergeben, die der Übertrittswillige verlassen will.
#

§ 3

Wird der Übertretende aufgenommen, so übersendet der Kirchenvorstand bzw. das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung an den Standesbeamten, der für den Wohnsitz (Hauptwohnung) oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig ist. In gleicher Weise erhält die Kirchengemeinde, die der Übertretende verlässt, eine Abschrift der Übertrittserklärung.
#

§ 4

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und in der Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen bekanntgemacht werden.
Hannover, den 4. Februar 1982
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
— Das Landeskirchenamt —
Dr. Frank
Göttingen, den 27. Januar 1982
Ev.-ref. Gemeinde Göttingen
— Das Presbyterium —
Dr. Voelckel
Erhart
G. Wehr, Pfr.