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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 01.08.2015

Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Region Friedland

Vom 12. November 2009

KABl. 2009, S. 266

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Präambel

Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret
ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“
Lk.18 Vers 16
1Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 2Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
3Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 4Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
5Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Region Friedland begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 6Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 7Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen wollen dabei den Eltern und Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
8Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
9Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 10Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 11Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Ballenhausen, Friedland, Groß Schneen und Reiffenhausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Region Friedland. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Göttingen, Düstere Str. 19.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
  • Ballenhausen
  • Friedland
  • Groß Schneen
  • Reiffenhausen
mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben. 2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) Kindertagesstättenverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(5) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden übertragen werden.
(6) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied. 3Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser Einrichtung besonders pflegen.
(2) Die Pastoren und Pastorinnen der Mitgliedsgemeinden entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin als zusätzliches Mitglied des Verbandsvorstandes.
(3) 1Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin. 3Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 4Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin, gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes oder des Kirchenkreises können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 4Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes gilt § 8 Abs. 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreisamtes sowie die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teil. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Fachberatung wird zu den Sitzungen eingeladen. 4Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 6Die Leitungen der Kindertagesstätten sollen mindestens ein Mal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit berichten.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes regelt.
(8) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt als Rechtsträger der Kindertagesstätten die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt, auf Kindertagesstättenleitung und pädagogische Leitung übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Organen der beteiligten Körperschaften abgeschlossen wird. 3Diese Vereinbarung kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes (4 von 5) geändert werden. 4Den beteiligten Kirchenvorständen ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 5Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Göttingen zusammen.
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§ 6
Kuratorium

(1) 1Für alle Kindertagesstätten wird ein gemeinsames Kuratorium gebildet. 2Dem Kuratorium gehören an: 4 Vertreter der politischen Gemeinde und 4 Mitglieder des Verbandsvorstandes (ein Mitglied je Mitgliedsgemeinde), ferner die 4 Leiter und Leiterinnen der Kindertagesstätten und je Kindertagesstätte ein Elternvertreter oder eine Elternvertreterin. 3Im weiteren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) zur Bildung und zur Arbeit von Kuratorien.
(2) Das Kuratorium hat unbeschadet sonstiger Aufgaben eine beratende Funktion bei der Aufstellung des Haushaltsplanes.
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§ 7
Finanzen und Vermögen

(1) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -Grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Die Kirchengemeinde als Eigentümer des Kindergartengebäudes und -grundstück wird verpflichtet, sich an der Finanzierung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dafür zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Belegt der Kindergarten nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 3 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(5) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 8
Verwaltungshilfe und pädagogische Leitung

(1) 1Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe (betriebswirtschaftliche Geschäftsführung) im Rahmen des § 64 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung. 2Einer Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes gem. 3§ 50a Abs. 2 Kirchengemeindeordnung bedarf es hierbei nicht. 4Sollen dem Kirchenkreisamt über § 64 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung hinausgehende Aufgaben übertragen werden, ist gem. § 50a Abs. 2 Kirchengemeindeordnung die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
(2) 1Die pädagogische Leitung wird im Benehmen mit der Sprengelfachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kirchenkreis.
(3) 1Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind durch den Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Göttingen in einer Dienstanweisung festzulegen, dabei sind die Belange und Interessen des Kindertagesstättenverbandes Region Friedland gesondert zu berücksichtigen. 2Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes, der örtlichen Einrichtungsleitung und der Sprengelfachberatung zu beachten.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (4 von 5) der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es der Zustimmung aller Kirchengemeinden.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiter. 5Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Zustandekommens der nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Verträge mit der Gemeinde Friedland am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

Ballenhausen, den 15. September 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Ballenhausen
(Vorsitzende/r)
(Mitglied)
(L.S.)
Friedland, den 17. September 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Friedland
(Vorsitzende/r)
(Mitglied)
(L.S.)
Groß Schneen, den 23. September 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Schneen
(Vorsitzende/r)
(Mitglied)
(L.S.)
Reiffenhausen, den 16. September 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Reiffenhausen
(Vorsitzende/r)
(Mitglied)
(L.S.)

Vorstehende Satzung wird kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hannover, den 12. November 2009
Das Landeskirchenamt
Guntau
(L.S.)

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