.Rechtsverordnung über die Bestellung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage 1
###Bestellung von Beauftragten und deren Stellvertretung
Ort, Datum, Unterschrift (Leitung)#
Ort, Datum, Unterschrift der bestellten Person
#Anlage 2
###
(Ort, Datum, Unterschrift)
Rechtsverordnung über die Bestellung
von örtlich Beauftragten für den Datenschutz
(RVO-DS-Beauftragte)
Vom 25. Juni 2015
KABl. 2015, S. 58, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 12. Oktober 2023, KABl. 2023, S. 116
Aufgrund des § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSGEKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, berichtigt S. 34) und des § 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Gemeinsames Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 166), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 46), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Verpflichtung kirchlicher Stellen
(
1
)
1 Gemäß § 36 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetzes – DSG-EKD) sind bei kirchlichen Stellen örtlich Beauftragte für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. 2 Nach den Bestimmungen des DSG-EKD unterstützen die örtlich Beauftragten für den Datenschutz die verantwortlichen Stellen bei der Sicherstellung des Datenschutzes (§ 38 Satz 1 DSG-EKD). 3 Unabhängig davon verbleibt die Verantwortung für die Sicherstellung des Datenschutzes bei der Dienststellenleitung.
(
2
)
§ 36 DSG-EKD ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
#§ 2
Bestellung, Zuständigkeit
(
1
)
1 Die Kirchenkreise bestellen eine örtlich Beauftragte oder einen örtlich Beauftragten für den Datenschutz. 2 Die örtlich Beauftragten sollen für den Zuständigkeitsbereich eines Kirchenamtes oder Kirchenkreisamtes gemeinsam bestellt werden. 3 Sie können unabhängig von der Sprengelzuordnung auch für den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kirchenämter oder Kirchenkreisämter gemeinsam bestellt werden. 4 Die Bestellung kann befristet für mindestens drei Jahre erfolgen.
(
2
)
1 Zur oder zum örtlich Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einer kirchlichen Körperschaft ist, die zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört. 2 Nicht bestellt werden dürfen Personen, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt.
(
3
)
Die Bestellung kann befristet oder unbefristet erfolgen und ist nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung vorzunehmen.
(
4
)
1 Es ist eine Vertretung zu bestellen, die nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung vorzunehmen ist. 2 Die Vertretung kann auch einem oder einer örtlich Beauftragten für den Datenschutz aus einem anderen Zuständigkeitsbereich übertragen werden.
(
5
)
1 Die Zuständigkeit der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 1 erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise, für die sie bestellt wurden. 2 § 36 Absatz 1 Nummer 1 DSG-EKD findet insoweit keine Anwendung.
#§ 3
Qualifikation und Aufgaben
(
1
)
Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
(
2
)
1 Sie sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei. 2 Sie können sich unmittelbar an die jeweils verantwortliche Dienststellenleitung wenden. 3 Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4 Sie können Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen. 5 Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Daten nach § 43 Absatz 8 Satz 1 DSG-EKD.
(
3
)
1 Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2 In Zweifelsfällen können sie sich an die für die Datenschutzaufsicht zuständige Stelle wenden.
(
4
)
1 Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin. 2 Hierzu haben sie insbesondere
- die verantwortliche Stelle und die Mitarbeitenden zu beraten;
- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu informieren und zu schulen;
- mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;
- die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, zu beraten und deren Durchführung zu überwachen.
(
5
)
Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern gemäß § 30 DSG-EKD sind die örtlich Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig zu beteiligen.
(
6
)
1 Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind verpflichtet, über die in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2 Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Bestellung fort.
#§ 4
Rechtliche Stellung
(
1
)
1 Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten in erforderlichem Umfang unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. 2 Für den zeitlichen Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben wird folgender Aufwand zugrunde gelegt:
1 Stunde/Woche | je 60000 Gemeindeglieder, | |
2 Stunden/Woche | je 400 Beschäftigte. |
(
2
)
1 Den örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist Auslagenersatz im Rahmen des geltenden Rechts zu gewähren. 2 Sie sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.
(
3
)
1 Ihnen ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend dem Aufgabenbereich zu ermöglichen. 2 Die erforderlichen Kosten sind zu übernehmen. 3 Im Konfliktfall kann die Aufsichtsbehörde angerufen werden.
(
4
)
1 Die Abberufung der örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig. 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. 3 Gleiches gilt für eine Kündigung binnen eines Jahres nach Beendigung der Bestellung.
#§ 5
Bekanntmachung, Mitteilung
(
1
)
Die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist den Mitarbeitenden der jeweiligen kirchlichen Stellen nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung bekannt zu machen.
(
2
)
Die Mitarbeitenden können sich in allen Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an die örtlich Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(
3
)
Name und Dienstadresse der jeweils bestellten Personen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
#Anlage 1
zu § 2 Absätze 3 und 4
###Bestellung von Beauftragten und deren Stellvertretung
gemäß § 36 Absatz 1 DSG-EKD i. V. m. § 2 Absätze 3 und 4 RVO-DS-Beauftragte
Frau / Herr
(Vorname, Name)
(Vorname, Name)
wird mit Wirkung vom
für
(Namen und Adressen der kirchlichen Stelle, bei gemeinsamen örtlichen Beauftragten alle beteiligten kirchlichen Stellen aufführen)
zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz | |
als Vertretung der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz |
bestellt.
Die Bestellung erfolgt
auf unbestimmte Zeit | |
zeitlich befristet bis zum |
Im Rahmen der Datenschutzaufgaben sind Sie weisungsfrei und dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Aufgaben ergeben sich aus dem kirchlichen Datenschutzrecht und werden in dem ausgehändigten Merkblatt: „Örtlich Beauftragte für den Datenschutz“1# näher beschrieben.
Im Rahmen dieser Tätigkeit sind Sie arbeitsrechtlich unmittelbar
unterstellt.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf:
Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Kirchenkreisverband sowie auf die Körperschaften, die der Aufsicht der vorgenannten Kirchenkreise unterstehen.
Ort, Datum, Unterschrift (Leitung)
Empfangsbestätigung
Die Bestellung zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz sowie ein Exemplar des Merkblatts „Örtlich Beauftragte für den Datenschutz“2# habe ich erhalten.
Ort, Datum, Unterschrift der bestellten Person
Exemplar an Mitarbeiterin/Mitarbeiter | |
Exemplar zur Personalakte | |
Exemplar an das Landeskirchenamt Hannover | |
Exemplar an | |
Exemplar an |
Anlage 2
zu § 5 Absatz 1
###Bekanntmachung über die Bestellung von örtlichen Beauftragten für den Datenschutz und deren Stellvertretung gemäß § 36 Absatz 1 DSG-EKD
Frau / Herr
(Vorname, Name, ggf. Organisationseinheit / Arbeitsbereich)
(Vorname, Name, ggf. Organisationseinheit / Arbeitsbereich)
ist mit Wirkung vom
zum / zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz | |
zur Vertretung der / des örtlich Beauftragten für den Datenschutz |
bestellt und ist in dieser Eigenschaft unmittelbar unterstellt.
Die Zuständigkeit der/des örtlich Beauftragten für Datenschutz erstreckt sich auf:
Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Kirchenkreisverband sowie auf die Körperschaften, die der Aufsicht der vorgenannten Kirchenkreise unterstehen.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Beratung der Mitarbeitenden in allen Fragen des Datenschutzes sowie die Information und Schulung der Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten. Darüber hinaus überwachen sie die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen und beraten die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung.
Frau / Herr ist bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen:
- Die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen,
- die Einsicht in Unterlagen ist zu gestatten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
- Informationen über neue oder geänderte Datenverarbeitungs-Verfahren sowie über die Einführung oder Änderung von Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind frühzeitig bekannt zu geben, damit eine Beratung aus Sicht des Datenschutzes ermöglicht wird.
Betroffene Personen und Mitarbeitende können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit ohne Einhaltung des Dienstweges an die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten sowie im Verhinderungsfall an die Vertretung wenden.
(Ort, Datum, Unterschrift)