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Rechtsverordnung über die Bestellung
von örtlich Beauftragten für den Datenschutz
(RVO-DS-Beauftragte)

Vom 25. Juni 2015

KABl. 2015, S. 58, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 12. Oktober 2023, KABl. 2023, S. 116

Aufgrund des § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSGEKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, berichtigt S. 34) und des § 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Gemeinsames Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 166), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 46), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Verpflichtung kirchlicher Stellen

(1) 1Gemäß § 36 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetzes – DSG-EKD) sind bei kirchlichen Stellen örtlich Beauftragte für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. 2Nach den Bestimmungen des DSG-EKD unterstützen die örtlich Beauftragten für den Datenschutz die verantwortlichen Stellen bei der Sicherstellung des Datenschutzes (§ 38 Satz 1 DSG-EKD). 3Unabhängig davon verbleibt die Verantwortung für die Sicherstellung des Datenschutzes bei der Dienststellenleitung.
(2) § 36 DSG-EKD ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
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§ 2
Bestellung, Zuständigkeit

(1) 1Die Kirchenkreise bestellen eine örtlich Beauftragte oder einen örtlich Beauftragten für den Datenschutz. 2Die örtlich Beauftragten sollen für den Zuständigkeitsbereich eines Kirchenamtes oder Kirchenkreisamtes gemeinsam bestellt werden. 3Sie können unabhängig von der Sprengelzuordnung auch für den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kirchenämter oder Kirchenkreisämter gemeinsam bestellt werden. 4Die Bestellung kann befristet für mindestens drei Jahre erfolgen.
(2) 1Zur oder zum örtlich Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einer kirchlichen Körperschaft ist, die zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört. 2Nicht bestellt werden dürfen Personen, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt.
(3) Die Bestellung kann befristet oder unbefristet erfolgen und ist nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung vorzunehmen.
(4) 1Es ist eine Vertretung zu bestellen, die nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung vorzunehmen ist. 2Die Vertretung kann auch einem oder einer örtlich Beauftragten für den Datenschutz aus einem anderen Zuständigkeitsbereich übertragen werden.
(5) 1Die Zuständigkeit der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 1 erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise, für die sie bestellt wurden. 2§ 36 Absatz 1 Nummer 1 DSG-EKD findet insoweit keine Anwendung.
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§ 3
Qualifikation und Aufgaben

(1) Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
(2) 1Sie sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei. 2Sie können sich unmittelbar an die jeweils verantwortliche Dienststellenleitung wenden. 3Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4Sie können Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen. 5Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Daten nach § 43 Absatz 8 Satz 1 DSG-EKD.
(3) 1Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2In Zweifelsfällen können sie sich an die für die Datenschutzaufsicht zuständige Stelle wenden.
(4) 1Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin. 2Hierzu haben sie insbesondere
  1. die verantwortliche Stelle und die Mitarbeitenden zu beraten;
  2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu informieren und zu schulen;
  4. mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;
  5. die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, zu beraten und deren Durchführung zu überwachen.
(5) Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern gemäß § 30 DSG-EKD sind die örtlich Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig zu beteiligen.
(6) 1Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind verpflichtet, über die in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Bestellung fort.
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§ 4
Rechtliche Stellung

(1) 1Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten in erforderlichem Umfang unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. 2Für den zeitlichen Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben wird folgender Aufwand zugrunde gelegt:
1 Stunde/Woche
je 60000 Gemeindeglieder,
2 Stunden/Woche
je 400 Beschäftigte.
(2) 1Den örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist Auslagenersatz im Rahmen des geltenden Rechts zu gewähren. 2Sie sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.
(3) 1Ihnen ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend dem Aufgabenbereich zu ermöglichen. 2Die erforderlichen Kosten sind zu übernehmen. 3Im Konfliktfall kann die Aufsichtsbehörde angerufen werden.
(4) 1Die Abberufung der örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig. 2Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. 3Gleiches gilt für eine Kündigung binnen eines Jahres nach Beendigung der Bestellung.
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§ 5
Bekanntmachung, Mitteilung

(1) Die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist den Mitarbeitenden der jeweiligen kirchlichen Stellen nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung bekannt zu machen.
(2) Die Mitarbeitenden können sich in allen Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an die örtlich Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(3) Name und Dienstadresse der jeweils bestellten Personen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
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Anlage 1
zu § 2 Absätze 3 und 4

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Bestellung von Beauftragten und deren Stellvertretung
gemäß § 36 Absatz 1 DSG-EKD i. V. m. § 2 Absätze 3 und 4 RVO-DS-Beauftragte

Frau / Herr
(Vorname, Name)
wird mit Wirkung vom
für
(Namen und Adressen der kirchlichen Stelle, bei gemeinsamen örtlichen Beauftragten alle beteiligten kirchlichen Stellen aufführen)
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zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Grafik
als Vertretung der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz
bestellt.

Die Bestellung erfolgt
Grafik
auf unbestimmte Zeit
Grafik
zeitlich befristet bis zum
Im Rahmen der Datenschutzaufgaben sind Sie weisungsfrei und dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Aufgaben ergeben sich aus dem kirchlichen Datenschutzrecht und werden in dem ausgehändigten Merkblatt: „Örtlich Beauftragte für den Datenschutz“1# näher beschrieben.
Im Rahmen dieser Tätigkeit sind Sie arbeitsrechtlich unmittelbar
unterstellt.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf:
Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Kirchenkreisverband sowie auf die Körperschaften, die der Aufsicht der vorgenannten Kirchenkreise unterstehen.

Ort, Datum, Unterschrift (Leitung)
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Empfangsbestätigung

Die Bestellung zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz sowie ein Exemplar des Merkblatts „Örtlich Beauftragte für den Datenschutz“2# habe ich erhalten.

Ort, Datum, Unterschrift der bestellten Person
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Exemplar an Mitarbeiterin/Mitarbeiter
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Exemplar zur Personalakte
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Exemplar an das Landeskirchenamt Hannover
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Exemplar an
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Exemplar an
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Anlage 2
zu § 5 Absatz 1

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Bekanntmachung über die Bestellung von örtlichen Beauftragten für den Datenschutz und deren Stellvertretung gemäß § 36 Absatz 1 DSG-EKD

Frau / Herr
(Vorname, Name, ggf. Organisationseinheit / Arbeitsbereich)
ist mit Wirkung vom
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zum / zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz
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zur Vertretung der / des örtlich Beauftragten für den Datenschutz
bestellt und ist in dieser Eigenschaft unmittelbar unterstellt.
Die Zuständigkeit der/des örtlich Beauftragten für Datenschutz erstreckt sich auf:
Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Ev.-luth. Kirchenkreis , Kirchenkreisverband sowie auf die Körperschaften, die der Aufsicht der vorgenannten Kirchenkreise unterstehen.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Beratung der Mitarbeitenden in allen Fragen des Datenschutzes sowie die Information und Schulung der Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten. Darüber hinaus überwachen sie die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen und beraten die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung.
Frau / Herr ist bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen:
  • Die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen,
  • die Einsicht in Unterlagen ist zu gestatten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
  • Informationen über neue oder geänderte Datenverarbeitungs-Verfahren sowie über die Einführung oder Änderung von Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind frühzeitig bekannt zu geben, damit eine Beratung aus Sicht des Datenschutzes ermöglicht wird.
Betroffene Personen und Mitarbeitende können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit ohne Einhaltung des Dienstweges an die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten sowie im Verhinderungsfall an die Vertretung wenden.

(Ort, Datum, Unterschrift)

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1 ↑ Das Merkblatt ist digital abrufbar auf der Internetseite der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: www.evlka.de, dort unter: Service, oder unter www.datenschutz.landeskirche-hannovers.de.
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2 ↑ Das Merkblatt ist digital abrufbar auf der Internetseite der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: www.evlka.de, dort unter: Service, oder unter www.datenschutz.landeskirche-hannovers.de.
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