.Satzung des Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.03.2009
Geltungszeitraum bis: 01.01.2013
Satzung des Kirchengemeindeverbandes
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
Michael, Faßberg und St. Laurentius, Münden
Vom 14. April 2009
####§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Michael, Faßberg, und St. Laurentius, Müden, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(
2
)
1 Der Name lautet Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Müden – Faßberg. 2 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Müden. 3 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten, unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- die Koordination von Gottesdiensten sowie die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
- die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes,
- die Besetzung von Stellen im Verkündigungsdienst (Pfarrer, Diakon usw.) und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
(
2
)
Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
3
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus
- dem Pastor oder der Pastorin der Kirchengemeinden sowie
- dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchenvorstände sowie zusätzlich je einem nicht geistlichen Mitglied der Kirchenvorstände Michael und St. Laurentius, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden.
(
2
)
1 Bei Verhinderung des Pastors oder der Pastorin wird dieser oder diese von einem durch die beiden Kirchenvorstände gemeinsam gewählten stellvertretenden Mitglied vertreten. 2 Für jedes nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, von dem es gewählt worden ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
6
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(
7
)
1 Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2 Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Mitwirkung bei der Besetzung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
- Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung der nicht ordinierten beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes (§ 6)
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanzplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
3
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden abweichend von § 26 Abs. 2 KGO die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(
2
)
1 Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind an den Beratungen zu beteiligen. 2 Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 4 Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. 5 Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(
3
)
1 Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht werden von den Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. 2 Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. 3 Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten. 2 Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(
2
)
Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(
3
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 7
Visitation
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert. 2 Zu diesem Zweck legen sie dem Superintendenten ein gemeinsames, verbindliches Arbeitskonzept für den Kirchengemeindeverband vor.
(
2
)
Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(
3
)
1 Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2 Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverband führen jeweils getrennte Haushalte.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden stellen dem Kirchengemeindeverband die Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung, die für die übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Dies sind insbesondere:
- Mittel für die Einrichtung der Stellen für Hauptamtliche Mitarbeiter im Verkündigungsdienst je zur Hälfte,
- Mittel für die Arbeit mit Konfirmanden, für weitere Kosten, insbesondere Sachkosten, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben in § 2 ergeben, für Bauunterhaltungskosten am Pfarrhaus und für Fahrtkosten des Pastors oder der Pastorin. Diese Ausgaben werden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Kirchengemeinden verteilt, es sei denn, die Kirchengemeinden haben einvernehmlich eine andere Regelung getroffen.
3 Bevor weitere Aufgaben auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden, sollen sich die beteiligten Kirchengemeinden darauf einigen, wie die Kosten getragen werden.
#§ 9
Verwaltungshilfe
Die für den Kirchenkreis Soltau zuständige Verwaltungsstelle nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 10
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 8 und 11 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
(
2
)
1 Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Müden, den 15. Januar 2009
Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Müden/Örtze
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Müden/Örtze
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Faßberg, den 14. Januar 2009
Ev.-luth. Michael-Kirchengemeinde Faßberg
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Michael-Kirchengemeinde Faßberg
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
2 Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 14. April 2009
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |