.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 28.05.2001
Geltungszeitraum bis: 01.01.2014
Satzung des Gesamtverbandes Einbeck
In der Fassung vom 17. Mai 2001
KABl. 2002, S. 272
####§ 1
Name und Sitz
Der „Ev.-luth. Gesamtverband Einbeck“ ist Gesamtverband im Sinne von § 112 der Kirchengemeindeordnung (KGO) mit dem Sitz in Einbeck; er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Verbandsgemeinden
Verbandsgemeinden sind:
die Ev.-luth. Markt-Kirchengemeinde St. Jacobi in Einbeck,
die Ev.-luth. Münster-Kirchengemeinde St. Alexandri in Einbeck,
die Ev.-luth. Neustädter-Kirchengemeinde St. Marien in Einbeck.
(alle Kirchenkreis Leine-Solling).
#§ 3
Aufgaben des Gesamtverbandes
Für die Verbandsgemeinden nimmt der Gesamtverband folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
#- Ausstattung der Verbandsgemeinden mit Mitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die sie sich mangels Beteiligung am Landeskirchensteueraufkommen nicht ohne Ausschreibung von Ortskirchensteuern beschaffen können;
- Ausschreibung von Ortskirchensteuern und Freiwilligem Kirchenbeitrag zur Beschaffung der Mittel, die der Gesamtverband zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Ortskirchensteuer und der Freiwillige Kirchenbeitrag müssen in allen Verbandsgemeinden nach dem gleichen Maßstab erhoben werden;
- Betrieb von Kindertagesstätten einschließlich der Anstellung der erforderlichen Mitarbeiter;
- Schaffung und Unterhaltung übergemeindlicher Einrichtungen, z.B. für Posaunen-, Jugend- und Altenarbeit, einschließlich der Anstellung von Mitarbeitern;
- Verwaltung des Vermögens des Gesamtverbandes und des Hauses „Diakonisches Zentrum“, Stiftplatz 1 in Einbeck;
- Vertretung der kirchlichen Belange der Verbandsgemeinden in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber kommunalen Stellen und gegenüber anderen kirchlichen Gemeinschaften;
- Förderung und Abstimmung der übergemeindlichen Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden;
- Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Gesamtverband von den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden übertragen werden. Erhebt ein Kirchenvorstand gegen die Übertragung einer Aufgabe Widerspruch, kann die Aufgabe nur im Wege der Satzungsänderung übertragen werden.
§ 4
Deckung des Bedarfs
1 Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten des Gesamtverbandes. 2 Zur Deckung des Aufwands kann der Gesamtverband von den Verbandsgemeinden Umlagen nach Maßgabe der Zahl der Gemeindeglieder in den Verbandsgemeinden erheben.
#§ 5
Organisation des Gesamtverbandes
Organ des Gesamtverbandes ist die Verbandsvertretung.
#§ 6
Verbandsvertretung
(
1
)
Der Vertretung gehören die Mitglieder der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden an.
(
2
)
Die Verbandsvertretung wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
#§ 7
Vorsitz
(
1
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
Wird ein geistliches Mitglied zum Vorsitzenden gewählt, muss die Stellvertretung im Vorsitz durch ein nicht ordiniertes Mitglied der Gesamtverbandsvertretung wahrgenommen werden und umgekehrt.
(
3
)
Für die Wahlen, die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über den Vorsitz im Kirchenvorstand der Kirchengemeindeordnung.
#§ 8
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung berät und beschließt über das gesamte Aufgabengebiet des Gesamtverbandes nach § 3 dieser Satzung.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung vertritt den Gesamtverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird die Verbandsvertretung durch ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
#§ 9
Tätigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung tritt mindestens halbjährlich einmal zusammen. 2 Sie wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder im Fall der Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(
2
)
1 Zu weiteren Sitzungen wird die Verbandsvertretung nach Bedarf einberufen. 2 Sie ist einzuberufen, wenn das Landeskirchenamt, der Kirchenkreisvorstand oder der Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde es verlangt.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. 2 Die Vertretung kann in nicht öffentlicher Sitzung beschließen, zu Teilen ihrer Sitzung die Öffentlichkeit zuzulassen.
(
4
)
Das Landeskirchenamt kann zu Sitzungen Vertreter entsenden, die das Recht haben, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(
5
)
Für die Abstimmungen, die Beschlussfassung und die Protokollführung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 10
Geschäftsführung
Die Führung der laufenden Geschäfte wird dem Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Leine-Solling übertragen.
#§ 11
Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Gesamtverband führt der Kirchenkreisvorstand. 2 Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung finden entsprechende Anwendung.
#§ 12
Auseinandersetzung
(
1
)
Beim Ausscheiden einer Verbandsgemeinde aus dem Gesamtverband findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(
2
)
1 Bei der Auflösung des Gesamtverbandes wird das für die Erfüllung der in § 3 Nrn. 3 bis 6 genannten Aufgaben zweckbestimmte Vermögen des Gesamtverbandes auf die kirchliche Körperschaft übertragen, die diese Aufgaben fortführt. 2 Im Übrigen wird das Vermögen anteilig auf die Verbandsgemeinden übertragen.
#§ 13
Schlussbestimmung
(
1
)
Die Verbandsvertretung wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung neu gebildet.
(
2
)
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Einbeck, den 17. Mai 2001
Die Verbandsvertretung des
Ev.-luth. Gesamtverbandes Einbeck
Ev.-luth. Gesamtverbandes Einbeck
(L.S.) | Vorsitzender | Mitglied |
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 113 Abs. 5 i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 4. Dezember 2002
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |