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Vervielfältigen und Kopieren
von Liedern für den Gemeindegesang
– Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition –1#

Vom 11. September / 6. Oktober 2014

– nicht veröffentlicht –

Gesamtvertrag
zwischen der VG MUSIKEDITION, Verwertungsgesellschaft, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
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Präambel

Diese Vereinbarung ersetzt den Gesamtvertrag vom 9./11.12.1998 inkl. sämtlicher Nachträge, zuletzt vom 11./27.2.2013.
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§ 1
Rechtseinräumung

    1. Die VG Musikedition räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst, in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sowie in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Art ist (z.B. Seniorentreffen, Frauennachmittage etc.).
    2. Ebenfalls eingeräumt wird der EKD das Recht, hinsichtlich der unter lit. a) genannten Veranstaltungen Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. Der EKD wird weiter das Recht eingeräumt, Liedtexte (mit oder ohne Noten) zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. Powerpoint) einzubringen. Weitergehende Rechte hinsichtlich der Aufnahme des vertragsgegenständlichen Liedgutes auf Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern werden nicht eingeräumt; ebenfalls nicht eingeräumt ist das Recht, die Werke in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen sowie das Recht, die Werke, die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln.
    3. Des Weiteren wird der EKD das Recht eingeräumt, kleinere - max. 8 Seiten -, individuelle Sammlungen (Liedhefte) mit Liedern/Liedtexten herzustellen oder herstellen zu lassen (zu drucken), sofern diese Sammlungen ausschließlich für die Nutzung in einer einzelnen Veranstaltung (z.B. Hochzeit) im Sinne von Abs. 1 a) bestimmt sind.
    1. Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb der genannten Veranstaltungen verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, verliehen oder vermietet werden (sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich).
    2. Die Vervielfältigungsstücke müssen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter, Verlag) enthalten.
  1. Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u.a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist nur im Rahmen von Abs. 1 c) erlaubt.
  2. Nicht eingeräumt wird das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) durch Chöre, Solisten oder lnstrumentalisten herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. Der Gemeindegesang in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstähnlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
  3. Nicht eingeräumt wird das Recht, Liedtexte in eine andere Sprache zu übersetzen, Teile wegzulassen oder hinzuzufügen oder den Text in irgendeiner Art zu verändern. Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der Musik.
  4. Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Lied/Liedtext fallen nicht unter diesen Vertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei der VG Musikedition eingeholt werden.
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§ 2
Rechtsübertragung

  1. Die VG Musikedition ermächtigt die EKD, die nach § 1 eingeräumten Rechte weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.
  2. Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) erfolgen.
  3. VG Musikedition und EKD werden in einem Nachtrag oder in einer Protokollnotiz eine ergänzende und klarstellende Erläuterung zu Abs. 1 dieses Paragrafen vornehmen.
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§ 3
Vergütung

  1. Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach diesem Gesamtvertrag zahlt die EKD an die VG Musikedition für
    2015 EUR ---
    2016 EUR ---
    2017 EUR ---
    2018 EUR ---
    jeweils zzgl. gültiger MWSt., derzeit 7 %. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig.
  2. Beide Seiten verständigen sich spätestens im 1. Halbjahr 2018 über die Vergütung ab dem Jahr 2019.
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§ 4
Freistellung

  1. In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG Musikedition die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 sonstigen Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
  2. Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG Musikedition verweisen.
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§ 5
Information

  1. Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren sind der VG Musikedition mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag vor der Nutzung zu melden. Erfolgt die Meldung nicht bis drei Tage vor der Veranstaltung, kann die VG Musikedition eine gesonderte Lizenzierung vornehmen.
  2. Die EKD wird für die Dauer eines Jahres (voraussichtlich 1.10.2016 bis 30.9.2017) eine neue repräsentative Erhebung bei 4 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen. Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG Musikedition zu wählen.
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§ 6
Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG Musikedition zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige Landeskirche benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
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§ 7
Laufzeit

Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.2018. Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Kassel, den 6. Oktober 2014
Hannover, den 11. September 2014
Dr. Axel Sikorski
(Präsident)
Christian Krauß
(Geschäftsführer)
Dr. Hans Ulrich Anke
(Präsident)

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1 ↑ Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter http://www.ekd.de/themen/recht_finanzen.html: „Urheberrecht in den Kirchen der EKD“ und „Leitfaden zum Urheberrecht in der Gemeinde“.