.Vervielfältigen und Kopieren
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.10.2009
Geltungszeitraum bis: 06.10.2014
Vervielfältigen und Kopieren
von Liedern für den Gemeindegesang
– Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition –
Vom 11. Dezember 1998
(ABl. EKD 1999 S. 97)
mit nachfolgenden Ergänzungsverträgen und Nachträgen1#
Gesamtvertrag
zwischen der VG MUSIKEDITION, Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von Musikwerken, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, Königstor 1, 34177 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Generalsekretär
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Generalsekretär
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
####– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
§ 1
Rechtseinräumung
- Die VG MUSIKEDITION räumt – im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art herzustellen oder herstellen zu lassen.
- 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb des Gottesdienstes oder anderer kirchlicher Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. 2 Die Vervielfältigungsstücke sollen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter) enthalten.
- 1 Nicht eingeräumt ist das Recht, Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedtextes mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (sog. Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. 2 Das Gleiche gilt für die Vervielfältigung zur Herstellung von elektronischen Datenträgern.
- 1 Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u. a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. 2 Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist ebenfalls nicht erlaubt.
- 1 Nicht eingeräumt wird ferner das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) herzustellen oder/und zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. 2 Das Singen in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstähnlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. 3 Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr (s. Ziff. 1) wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
- 1 Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Lied fallen nicht unter diesen Vertrag. 2 Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei den Berechtigten eingeholt werden.
§ 2
Rechtsübertragung
- Die VG MUSIKEDITION ermächtigt die EKD, das nach § 1 eingeräumte Recht weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.
- Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art im Sinne des § 1 Ziff. 1 erfolgen.
§ 3
Vergütung
Für die Gestattung der Vervielfältigung nach diesem Gesamtvertrag bezahlt die EKD an die VG MUSIKEDITION für das Jahr 1999 eine Pauschalsumme in Höhe von 267.300,– DM und für die Jahre 2000, 2001 und 2002 eine Pauschalsumme in Höhe von 291.600,– DM, jeweils zum 30. Juni, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe, derzeit 7%.
#§ 4
Freistellung
- In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG MUSIKEDITION die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 Ziff. 2 sonst Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
- Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG MUSIKEDITION verweisen.
§ 5
Information
- Vervielfältigungsstücke von mehr als 1000 Exemplaren sind der VG MUSIKEDITION mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag zu melden.
- 1 Die EKD hat der VG MUSIKEDITION mit Abschluss des Vertrages vom 20. Juni 1990 ein nach Namen (insbesondere Organisationsbezeichnung) und Anschriften konkretisiertes Verzeichnis der durch dieses Vertragswerk Begünstigten bzw. Verpflichteten zur Verfügung gestellt. 2 Dieses Verzeichnis wird nach neuestem Stand fortgeführt.
- 1 Die EKD wird für die Dauer eines Jahres eine neue repräsentative Erhebung bei 4% aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen. 2 Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG MUSIKEDITION zu wählen.
§ 6
Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG MUSIKEDITION zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige Landeskirche benachrichtigen. 2 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
#§ 7
Laufzeit
1 Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft und läuft zunächst bis zum 31. Dezember 2002. 2 Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt ein, wenn dieser Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
#1. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 9./11.12.19982#
#2. Ergänzungsvertrag zum Gesamtvertrag vom 18.5./1.6.19943#
#1. Nachtrag zum Ergänzungsvertrag vom 22. Juni 1999 in Verbindung mit dem Gesamtvertrag vom 11. Dezember 19984#
#2. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 9./11.12.19985#
#3. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 9./11.12.1998
zwischen der
VG Musikedition - Verwertungsgesellschaft,
Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Königstor 1A, 34117 Kassel
vertreten durch den Präsidenten und den Geschäftsführer
Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Königstor 1A, 34117 Kassel
vertreten durch den Präsidenten und den Geschäftsführer
- nachstehend als VG Musikedition bezeichnet -
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den
Präsidenten des Kirchenamtes
vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den
Präsidenten des Kirchenamtes
- nachstehend als EKD bezeichnet-
In Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis des Gesamtvertrages vom 9./11.12. 1998 und der
Nachträge zum Gesamtvertrag vom 18./28.12. 2001 und 20.2./8.5.2007 wird folgendes vereinbart:
I. Erweiterung der Rechtseinräumung
- § 1 Ziff. 1 des Gesamtvertrages wird insoweit ergänzt, dass die VG Musikedition - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte - der EKD das Recht einräumt, Vervielfältigungsstücke von einzelnen Liedern (mit oder ohne Noten) für den Gemeindegesang in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Art ist (z.B. Seniorentreffen, Frauennachmittag etc.).
- Die vorstehende Ergänzung ist auf § 1 Ziff. 2 entsprechend anzuwenden.
- § 1 Ziff. 3 des Gesamtvertrages wird insoweit geändert, dass der EKD das Recht eingeräumt wird, Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedes mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. Ebenfalls eingeräumt wird das Recht, Lieder zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. Powerpoint) einzubringen.
II. Vergütung
- Für die Einräumung der unter I. genannten Nutzungsrechte zahlt die EKD nachstehende Vergütungen (zzgl. Mwst., derzeit 7 %):1.10.2009 - 31.12.2009:EUR XX.XXX,-2010:EUR XXX.XXX,-2011:EUR XXX.XXX,-2012:EUR XXX.XXX,--2013EUR XXX.XXX,-2014EUR XXX.XXX,-Die Vergütung für das Jahr 2009 wird fällig zum 1. November 2009, für die Folgejahre jeweils zum 30. Juni.
- Für die Einräumung der Rechte gemäß des o.g. Gesamtvertrages inkl. des 1. und 2. Nachtrages bleiben die im 2. Nachtrag vom 20.2./8.5.2007 vereinbarten Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von jährlich EUR 223.638,75 (zzgl. Mwst., derzeit 7 %) bestehen. Beide Parteien vereinbaren, sich rechtzeitig über die Festsetzung der Vergütungen für die Jahre 2013 und 2014 zu verständigen.
III. Repräsentativerhebung
- Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD - wie im 2. Nachtrag vereinbart - für die Dauer von 12 Monaten im Jahr 2011 (1.1. - 31.12.) eine neue Repräsentativerhebung bei 4% aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen.
- Beide Parteien stimmen darin überein, dass die Vertragserweiterung gemäß Abs. I. und das damit sich gewandelte Nutzungsverhalten der Gemeinden bei der Durchführung der Erhebung angemessen berücksichtigt werden muss. Die Parteien vereinbaren daher, im ersten Halbjahr 2010 die Einzelheiten zur Durchführung der Erhebung einvernehmlich festzulegen.
IV. Durchführungsbestimmungen
- Der von der EKD für 2009 zu zahlende Betrag in Höhe von EUR XX.XXX,- berücksichtigt, dass zwei Landeskirchen, verschiedene Gemeinden und Verbände der EKD für die unter Abs. I. genannte Vertragserweiterung Lizenzverträge mit der VG Musikedition besitzen und für 2009 bereits Lizenzgebühren bezahlt haben.
- Die VG Musikedition wird sämtliche Landeskirchen, Gemeinden und Verbände der EKD, die Zusatzverträge über die hier vereinbarte Vertragserweiterung informieren und die bestehenden Lizenzverträge zum 31.12.2009 auflösen - unabhängig von evtl. anders lautenden Laufzeiten oder Kündigungsfristen.
V. Sonstiges
- Dieser Nachtrag tritt zum 1.10.2009 in Kraft.
- Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des o.g. Gesamtvertrages.