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Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

Vom 2. Februar 1998

KABl. 1998, S. 36, berichtigt S. 75

Aufgrund des § 54 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung und des § 44 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung erlassen wir für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen die folgende Ordnung:
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I. Abschnitt
Allgemeines

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§ 1
Aufsicht

Die Aufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen gliedert sich in der Dienstaufsicht und die Fachaufsicht.
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§ 2
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, die Beachtung des in der Landeskirche geltenden Rechts einschließlich der in der Kirchengemeinde für die Ausübung des Kirchenmusikerdienstes geltenden gottesdienstlichen Ordnungen und besonderen Bestimmungen.
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§ 3
Fachaufsicht

( 1 ) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf Art und Ausführung der Kirchenmusik. Sie soll das liturgische und musikalische Urteilsvermögen, die fachlichen Kenntnisse und das technische Können der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen fördern und sie in ihrer fachlichen Selbstständigkeit schützen.
( 2 ) Die Fachaufsichtsstellen sollen die Kirchengemeinden und andere kirchliche Stellen, denen die Dienstaufsicht obliegt, in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten und bei der Planung und Besetzung von Kirchenmusikerstellen unterstützen sowie zu einem Ausgleich auftretender Meinungsverschiedenheiten beitragen.
( 3 ) Das bevorstehende Freiwerden einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle ist dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin über den Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, das bevorstehende Freiwerden einer anderen Kirchenmusikerstelle ist dem Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin über das Kreiskantorat möglichst frühzeitig anzuzeigen. Soll mit einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle eine übergemeindliche Beauftragung in der Posaunenchorarbeit verbunden werden, so ist zusätzlich das Posaunenwerk zu benachrichtigen. Die Fachaufsichtsstellen sind an den Besetzungsverfahren von Anfang an zu beteiligen.
( 4 ) Die Fachaufsichtsstellen sind verpflichtet, die Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände an Fachaufsichtsangelegenheiten zu beteiligen. Die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die Pfarrämter und Kirchenvorstände, Superintendenturen und Kirchenkreisvorstände sind verpflichtet, die Fachaufsichtsstellen zu unterstützen.
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§ 4
Abgrenzung

Über die Abgrenzung von Dienst- und Fachaufsicht entscheidet das Landeskirchenamt im Einzelfall.
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§ 5
Fachaufsichtsstellen

( 1 ) Die Fachaufsicht wird im Kirchenkreis durch den Kreiskantor oder die Kreiskantorin, im Fachaufsichtsbezirk durch den Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, für den Bereich der Landeskirche durch den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin und das Landeskirchenamt wahrgenommen.
( 2 ) Unbeschadet der Fachaufsicht durch die genannten Stellen wird die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit durch die Landesposaunenwarte oder die Landesposaunenwartinnen oder den Leitenden Landesposaunenwart oder die Leitende Landesposaunenwartin wahrgenommen.
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§ 6
Kostenregelung

( 1 ) Die Kirchenkreise tragen die Kosten der Fachaufsicht in den Kirchenkreisen. Im Übrigen trägt die Landeskirche die Kosten der Fachaufsicht.
( 2 ) Die Kosten der Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit trägt das Posaunenwerk.
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II. Abschnitt
Fachaufsicht im Kirchenkreis

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§ 7
Kreiskantorat

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand bestellt jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des auf seine Neubildung folgenden Jahres auf Vorschlag des zuständigen Kirchenmusikdirektors oder der zuständigen Kirchenmusikdirektorin zum Kreiskantor oder zur Kreiskantorin einen Kirchenmusiker oder eine Kirchenmusikerin in einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle im Kirchenkreis. Die Bestellung gilt bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet. Eine notwendig werdende Neubestellung gilt bis zum gleichen Zeitpunkt. Verzichtet der Kirchenkreisvorstand auf eine erneute Bestellung, so verlängert sie sich um ein Jahr.
( 2 ) Mit Zustimmung des Landeskirchenamtes können für mehrere Kirchenkreise ein gemeinsamer Kreiskantor oder eine gemeinsame Kreiskantorin und ausnahmsweise für einen größeren Kirchenkreis mehrere Kreiskantoren oder Kreiskantorinnen bestellt werden.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
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§ 8
Aufgaben des Kreiskantorates

( 1 ) Das Kreiskantorat soll sich dafür einsetzen, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden die angemessene Pflege zuteil wird. Zeigen sich Mängel, soll es sich um Abhilfe bemühen.
( 2 ) Das Kreiskantorat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. auf die ordnungsgemäße Versehung des Kirchenmusikerdienstes hinzuwirken und die Kirchengemeinden bei der Einstellung nebenberuflicher Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zu beraten,
  2. die Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften zu gewährleisten und zu koordinieren,
  3. die Bildung von Kirchenchören zu fördern und die Kirchenchöre zu besuchen,
  4. die Verbindung zu den Posaunenchören und anderen kirchlichen Instrumentalgruppen zu pflegen,
  5. bei Chortreffen, Kreisposaunentagen und der musikalischen Betreuung sonstiger Veranstaltungen des Kirchenkreises mitzuwirken,
  6. freiwillige Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
( 3 ) Das Kreiskantorat ist nach Maßgabe des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin für die Erhebungen über die Musik bei kirchlichen Veranstaltungen verantwortlich, die der Erfüllung der Pauschalverträge zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, der Verwertungsgesellschaft Musikedition und ähnlicher Verträge dienen.
( 4 ) Die Kreiskantoren und Kreiskantorinnen sind zur Teilnahme an den Konventen (§ 14) verpflichtet.
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§ 9
Jahreskonferenz der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

( 1 ) Unter Leitung des Kreiskantors oder der Kreiskantorin findet jährlich einmal eine Jahreskonferenz der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen des Kirchenkreises statt.
( 2 ) Im Einvernehmen mit der Superintendentur und dem Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin setzt das Kreiskantorat den Zeitpunkt der Jahreskonferenz fest und stellt die Tagesordnung auf.
( 3 ) Das Landeskirchenamt und der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin können Themen zur Verhandlung stellen.
( 4 ) Als Mitglieder sind die im Kirchenkreis tätigen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die ehrenamtlichen Leiter und Leiterinnen von kirchlichen Chören, Posaunenchören und Instrumentalkreisen sowie die Kreisobleute der kirchenmusikalischen Verbände, der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin, der Superintendent oder die Superintendentin, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin, der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin und der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin einzuladen. Ferner können im Kirchenkreis wohnende Personen, die eine kirchenmusikalische Ausbildung erhalten haben oder erhalten sowie weitere Gäste eingeladen werden.
( 5 ) Über den Verlauf der Jahreskonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist über den Kirchenkreisvorstand und den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zuzuleiten.
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§ 10
Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand soll vor Entscheidungen in Angelegenheiten der Kirchenmusik den Kreiskantor oder die Kreiskantorin an den Beratungen beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
( 2 ) Das Kreiskantorat kann den Kirchenkreisvorstand über wichtige kirchenmusikalische Vorgänge im Kirchenkreis unaufgefordert unterrichten; es kann Maßnahmen zur Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit anregen.
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§ 11
Berichte

Das Kreiskantorat hat dem Kirchenkreisvorstand über seine Tätigkeit und seine Erfahrungen schriftliche Berichte zu erstatten. Der Zeitpunkt für die Erstattung dieser Berichte, die in der Regel alle drei Jahre abgegeben werden sollen, wird allgemein vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin festgesetzt. Die Kirchenkreisvorstände geben die Berichte mit ihrer Äußerung an den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder an die zuständige Kirchenmusikdirektorin weiter; die Berichte des Fachaufsichtsbezirks werden mit der Stellungnahme des Kirchenmusikdirektors oder der Kirchenmusikdirektorin dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zugeleitet.
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III. Abschnitt
Fachaufsicht im Fachaufsichtsbezirk

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§ 12
Kirchenmusikdirektor, Kirchenmusikdirektorin

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Fachaufsicht wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin in jedem Fachaufsichtsbezirk ein Kirchenmusikdirektor oder eine Kirchenmusikdirektorin bestellt. Diese sind in der Regel Kirchenbeamte in einer verbundenen Stelle.
( 2 ) Der Fachaufsichtsbezirk besteht aus mehreren Kirchenkreisen. Anzahl und Abgrenzung werden vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin, der beteiligten Landessuperintendenturen und Kirchenmusikdirektoren oder Kirchenmusikdirektorinnen bestimmt.
( 3 ) Die Kirchenmusikdirektoren oder die Kirchenmusikdirektorinnen treffen fachliche Entscheidungen in eigener Verantwortung. Sie sollen sich jedoch dabei je nach Erfordernis mit den zuständigen Kirchenvorständen und Pfarrämtern, Kreiskantoraten, Kirchenkreisvorständen und Superintendenturen, Landesposaunenwarten oder Landesposaunenwartinnen und Obleuten des Kirchenchor- und Kirchenmusikerverbandes beraten.
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§ 13
Aufgaben der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen

Die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen haben als Fachaufsichtsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
  1. an den Visitationen mitzuwirken,
  2. die kirchlichen Körperschaften bei der Einstellung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen sowie bei der Stellenplanung von Kirchenmusikerstellen zu beraten,
  3. die dezentrale C- und D-Ausbildung zu überwachen, für regionale Angebote zur Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zu sorgen sowie die Orgel- und Chorleiterprüfungen zu leiten,
  4. die Durchführung von Kirchenchor- und Posaunenchortreffen im Fachaufsichtsbezirk zu fördern sowie auf die Bildung und Erhaltung von kirchlichen Chören, Posaunenchören und Instrumentalgruppen hinzuwirken,
  5. die Berichte der Kreiskantorate (§ 11) mit einer Stellungnahme und einem Bericht über die eigene Tätigkeit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zuzuleiten.
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§ 14
Konvent der Kreiskantoren und Kreiskantorinnen

( 1 ) Unter Leitung des Kirchenmusikdirektors oder der Kirchenmusikdirektorin findet jährlich mindestens einmal ein Konvent der Kreiskantoren und Kreiskantorinnen des Fachaufsichtsbezirks statt.
( 2 ) Der Termin des Konvents wird vom Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin im Einvernehmen mit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin bestimmt. Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin, der Orgelrevisor oder die Orgelrevisorin, die Obleute des Kirchenmusiker- und des Kirchenchorverbandes sowie die Landessuperintendentur sind als Gäste einzuladen.
( 3 ) Über den Verlauf des Konvents ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zuzuleiten.
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§ 15
Entscheidungen in Angelegenheiten der Fachaufsicht

Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Fachaufsicht kann der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin auf Antrag der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung treffen.
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§ 16
Konvent der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen

Die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen, der Leitende Landesposaunenwart oder die Leitende Landesposaunenwartin und andere durch ihre Dienstanweisung Beauftragte versammeln sich jährlich mindestens einmal zu einem Konvent der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen (KMD-Konvent). Sie sind zur Teilnahme verpflichtet. Den Vorsitz im Konvent führt die für die Fachaufsicht zuständige Vertretung des Landeskirchenamtes. Die Geschäftsführung und die Vertretung im Vorsitz werden vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin wahrgenommen. Zum Konvent der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen können Gäste eingeladen werden.
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§ 17
Vertretung der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen

( 1 ) Die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen benennen für den Fall der Verhinderung einen Kreiskantor oder eine Kreiskantorin des Fachaufsichtsbezirks als Vertreter oder Vertreterin. Bei einer Vertretungsdauer von mehr als fünf Wochen sind die Landessuperintendentur, die Kreiskantorate, der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin und das Landeskirchenamt zu benachrichtigen.
( 2 ) Bei Visitationen von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen mit C- oder D-Kirchenmusikprüfung oder ohne Prüfung kann sich der Kirchenmusikdirektoren oder die Kirchenmusikdirektorin durch eine vom Landeskirchenamt zu bestimmende, in einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle tätige Person vertreten lassen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt regelt die Vakanzvertretung.
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IV. Abschnitt
Fachaufsicht für den Bereich der Landeskirche

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§ 18
Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit

Die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit durch den Leitenden Landesposaunenwart oder die Leitende Landesposaunenwartin und die Landesposaunenwarte oder Landesposaunenwartinnen wird insbesondere wahrgenommen durch
  1. Beratung von Kirchengemeinden und Posaunenchören in Fragen der Chorleitung, der Nachwuchsausbildung, der Instrumentenbeschaffung und der Literaturauswahl,
  2. Aus- und Fortbildungsangebote für Chorleitung (einschließlich der Jungbläserausbildungsschulung) und für Bläserinnen und Bläser,
  3. C- und D-Ausbildung für Posaunenchorleitung und Abnahme der Prüfungen,
  4. Förderung von Posaunenchortreffen,
  5. Förderung der Bildung und Erhaltung von Posaunenchören.
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§ 19
Fachaufsicht an oberster Stelle

Die Fachaufsicht an oberster Stelle in der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt ausgeübt. Die Mitwirkung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin, des Leitenden Landesposaunenwartes oder der Leitenden Landesposaunenwartin und anderer Beauftragter wird durch Dienstanweisung oder andere Regelungen geordnet.
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V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung der Fachaufsicht über die Kirchenmusiker vom 16. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 190), geändert am 15. November 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 184), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.