.Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Geltungszeitraum von: 01.10.2003
Geltungszeitraum bis: 31.10.2014
Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung
der Ersten theologischen Prüfung1#
Vom 29. August 2003
KABl. 2003, S. 104
§ 1
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 12 Semester, davon neun Semester für das Studium der Evangelischen Theologie, zwei Studiensemester für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachanforderungen sowie ein Prüfungssemester.
#§ 2
Prüfungsabteilungen
(
1
)
1 Das Prüfungsamt beruft die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsabteilungen nach den von den Kirchen aufgestellten Vorschlagslisten und im Einvernehmen mit den Kirchen. 2 Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Personen berufen werden, die die Erste theologische Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
(
2
)
Jeder Prüfungsabteilung sollen mindestens zwei Professoren oder Professorinnen der Theologie an der Universität Göttingen oder einer anderen Universität oder kirchlichen Hochschule und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kirchen angehören.
(
3
)
Für die mündliche Prüfung kann eine Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden.
(
4
)
1 Bei Beschlüssen der Prüfungsabteilung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Prüfungsabteilung sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 2 Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3 Sofern sie nicht im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das Prüfungsamt zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(
6
)
1 Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung wird dem Prüfling in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung, spätestens drei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2 Bei der Zuweisung des Prüflings zu den Prüfungsabteilungen ist die gliedkirchliche Zugehörigkeit angemessen zu berücksichtigen. 3 Ist ein Prüfer oder eine Prüferin an der Abnahme der Prüfung verhindert, so beruft das Prüfungsamt unverzüglich einen Ersatzprüfer oder eine Ersatzprüferin und teilt dies dem Prüfling mit.
(
7
)
Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren Wunsch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.
#§ 3
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsamt ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erbracht wurden. 2 Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 3 Die landeskirchlichen Regelungen über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
(
2
)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
#§ 4
Rücktritt und Versäumnis
(
1
)
1 Tritt der Prüfling zurück, bevor die Frist für die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit und der praktisch-theologischen Ausarbeitung abgelaufen ist, so kann er zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. 2 Ein solcher Rücktritt ist nur einmal möglich; bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Zulassung zur Prüfung ausgesprochen werden.
(
2
)
1 Tritt der Prüfling später zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Das Prüfungsamt kann etwas anderes anordnen, wenn der Prüfling durch zwingende Gründe an der Fortsetzung der Prüfung verhindert ist und die Verhinderung unverzüglich angezeigt wurde. 3 Das Prüfungsamt entscheidet in diesem Fall über das weitere Verfahren; es kann auch dahin entscheiden, dass der Prüfling zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen wird. 4 Bereits vorliegende Prüfungsleistungen können auf Antrag des Prüflings anerkannt werden, wenn die Prüfung spätestens beim übernächsten Termin abgeschlossen wird.
(
3
)
1 Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung, so ist eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tage der Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 2 Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung kann weitere Nachweise anfordern und Ermittlungen anstellen.
(
4
)
Der Rücktritt ist dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder bei Anwesenheit mündlich zu Protokoll zu erklären.
(
5
)
Hält der Prüfling gesetzte Fristen und Termine nicht ein, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist:
#- Der Prüfling kann die Erklärung schriftlich abgeben.
- Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung kann die Frist verlängern, wenn der Prüfling ausreichende Gründe für das Versäumnis darlegt. Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der praktisch-theologischen Ausarbeitung kann um insgesamt höchstens 14 Tage verlängert werden. Liegen Gründe vor, die eine Verlängerung der Frist um mehr als 14 Tage rechtfertigen würden, so kann der Prüfling die Prüfungsaufgaben zurückgeben; er wird zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen.
§ 5
Täuschung und andere Verstöße gegen die Ordnung
(
1
)
1 Bei einem Täuschungsversuch, der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die Prüfungsabteilung, wie zu verfahren ist. 2 Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung hat allein zu entscheiden, wenn die Prüfungsabteilung nicht versammelt ist.
(
2
)
1 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 2 Im Wiederholungsfalle kann das Prüfungsamt den Prüfling von jeder weiteren Prüfung ausschließen.
(
3
)
Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
#§ 6
Öffentlichkeit der Prüfung, Niederschriften
(
1
)
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(
2
)
1 Für die mündliche Prüfung werden Studenten oder Studentinnen, die die Absicht haben, sich zum nächsten oder übernächsten Termin zur Ersten theologischen Prüfung zu melden, zur Teilnahme als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen. 2 Auf Wunsch eines Prüflings entfällt für die Dauer seiner Prüfung die Teilnahme der studentischen Zuhörer oder Zuhörerinnen. 3 Es sollen nicht mehr als fünf studentische Zuhörer oder Zuhörerinnen je Prüfungsabteilung an einer Prüfung teilnehmen. 4 Studentische Zuhörer oder Zuhörerinnen können ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
(
3
)
Die Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsabteilungen haben das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung an der Abnahme der mündlichen Prüfung als Zuhörer oder Zuhörerinnen teilzunehmen.
(
4
)
1 Über jeden Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2 Sie ist von mindestens zwei Prüfenden zu unterschreiben. 3 Die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung soll den Prüfungsgang und die Bewertung der Prüfungsleistungen zusammenfassend wiedergeben.
#§ 7
Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Zur Ersten theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist;
- ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachweist. Das ordnungsgemäße Studium umfasst in der Regel neun Semester Evangelische Theologie, davon mindestens sechs Semester an einer deutschen staatlichen Hochschule.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten theologischen Prüfung sind außerdem:
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt) an einer evangelisch-theologischen Fakultät oder an einer Kirchlichen Hochschule bzw. bei einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend der EKD-Rahmenordnung vom 8./9. Dezember 1995 in der jeweils geltenden Fassung;
- der Nachweis über die für das ordnungsgemäße Studium der Theologie notwendigen Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache (Latinum, Graecum, Hebraicum). 2 Der Nachweis der Kenntnisse in den alten Sprachen kann durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder durch andere vom Prüfungsamt anerkannte Prüfungen erbracht werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen;
- der Nachweis darüber, dass der Bewerber oder die Bewerberin über die für das ordnungsgemäße Studium der Theologie notwendigen Kenntnisse in Bibelkunde, Philosophie sowie Religions- oder Missionswissenschaften verfügt. 2 Der Nachweis der Kenntnisse wird durch eine jeweils mindestens mit ausreichend bestandene mündliche Prüfung erbracht. 3 Die Prüfungen sind an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule oder bei einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abzulegen. 4 Sie dauern jeweils mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. 5 Die im Prüfungsamt vertretenen Kirchen erlassen zum Biblicum einvernehmliche Regelungen. 6 Der Bewerber oder die Bewerberin soll bis zur Zulassung zur Ersten theologischen Prüfung noch mindestens vier Semester nach Ablegung des Biblicums studiert haben. 7 Im Fach Philosophie soll der Prüfling zeigen, dass er sich auf der Grundlage von Überblickskenntnissen in der Philosophiegeschichte vertieft mit einem philosophischen Entwurf auseinandergesetzt hat. 8 In der Prüfung in dem Bereich Religions- oder Missionswissenschaften soll der Prüfling zeigen, dass er sich auf der Grundlage von Überblickskenntnissen vertieft mit einer lebenden nicht christlichen Religion auseinandergesetzt hat;
- der Nachweis über die Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Praktikum für Theologiestudierende, das von der jeweiligen Landeskirche anerkannt ist.
(
3
)
Voraussetzung für die Zulassung sind ferner Nachweise über folgende im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums erbrachte Studienleistungen:
#- Teilnahme an je einem Hauptseminar in den fünf Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie;
- drei benotete Leistungsnachweise auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. 2 In jedem der vier genannten Fächer ist eine Pro- oder Hauptseminararbeit zu schreiben;
- je ein benoteter Leistungsnachweis auf der Grundlage einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfes.
§ 8
Meldung zur Ersten theologischen Prüfung
(
1
)
1 Die Meldung zur Ersten theologischen Prüfung ist im letzten Studienjahr, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der theologischen Ausbildung an die zuständige Behörde einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen zu richten. 2 Meldeschluss ist der 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres. 3 In besonders begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
(
2
)
Mit der Meldung sind folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen:
- Lebensbeschreibung mit Studienbericht;
- Geburtsurkunde;
- Taufurkunde und Konfirmationsschein;
- Führungszeugnis, Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD;
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
- Studienbuch (mit Exmatrikel oder Immatrikulationsbescheinigung);
- ein nach Vordruck des Prüfungsamtes aufgestelltes Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare;
- Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a);
- Bescheinigung über Sprachprüfungen nach § 7 Abs. 2 Buchst. b);
- die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen in Bibelkunde, Philosophie und Religions- oder Missionswissenschaften gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. c);
- der Nachweis über ein absolviertes Praktikum für Theologiestudierende gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. d);
- die Nachweise über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. a);
- die Nachweise über die Anfertigung der Pro- oder Hauptseminararbeiten sowie einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. b) und c);
- weitere Seminar- und Übungsscheine;
- Angaben über vorangegangene Meldungen zur Ersten theologischen Prüfung und deren Erfolge, Fehlanzeige ist erforderlich;
- eine Erklärung, dass der Bewerber oder die Bewerberin sich bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht an anderer Stelle zur Ersten theologischen Prüfung anmelden wird;
- die Mitteilung, ob der Bewerber oder die Bewerberin mit der Teilnahme von Zuhörern oder Zuhörerinnen an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.
(
3
)
1 Der Bewerber oder die Bewerberin kann für die wissenschaftliche Hausarbeit Angaben über gewünschte Prüfungsfächer und für die mündliche Prüfung Angaben über gewünschte Prüfungsgebiete machen. 2 Er oder sie kann ferner mitteilen, ob als praktisch-theologische Ausarbeitung ein homiletischer oder ein religionspädagogischer Entwurf angefertigt werden soll.
#§ 9
Zulassung zur Prüfung, Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung
(
1
)
1 Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Kirchen über die Zulassung. 2 Es weist den Prüfling einer Prüfungsabteilung zu. 3 Bei Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin eine schriftliche Begründung zu geben. 4 Bei Eilbedürftigkeit kann die für die einzelne Kirche zuständige Behörde eine vorläufige Entscheidung über den Antrag auf Zulassung aussprechen, die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung setzt Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsvorgänge fest.
(
3
)
Den Prüflingen wird die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor dem Termin der mündlichen Prüfung persönlich bei ihren Prüfern oder Prüferinnen vorzustellen und ihren Studiengang zu erläutern.
#§ 10
Prüfungsfächer
Prüfungsfächer der Ersten theologischen Prüfung sind:
#- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
- Praktische Theologie.
§ 11
Prüfungsleistungen, Fachprüfungen
(
1
)
Die Erste theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
- einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
- einer praktisch-theologischen Ausarbeitung,
- drei Klausuren,
- fünf mündlichen Prüfungsteilen.
(
2
)
1 Die Prüfung gliedert sich in Fachprüfungen. 2 Die Fachprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. 3 In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen. 4 Die praktisch-theologische Fachprüfung besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung und der mündlichen Prüfung. 5 Die wissenschaftliche Hausarbeit wird als Fachprüfung behandelt. 6 Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. 7 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 8 Eine mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
#§ 12
Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und
der praktisch-theologischen Ausarbeitung
(
1
)
1 Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der praktisch-theologischen Ausarbeitung erhält der Prüfling eine Frist von insgesamt 10 Wochen, davon acht für die Hausarbeit und zwei für die praktisch-theologische Ausarbeitung. 2 Die Frist wird durch Abgabe bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person oder durch Aufgabe zur Post gewahrt.
(
2
)
1 Im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungsabteilung legt der oder die Vorsitzende die Themen für die wissenschaftliche Hausarbeit sowie den Text oder das Thema der praktisch-theologischen Ausarbeitung fest. 2 Bei der Festlegung des Themas für die wissenschaftliche Hausarbeit ist er oder sie an das vom Prüfling aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Dogmatik, Kirchengeschichte und Praktische Theologie gewählte Prüfungsfach gebunden, falls dieser eine Wahl getroffen hat. 3 Wählt der Prüfling für die wissenschaftliche Hausarbeit das Fach Praktische Theologie, so muss das Thema mit Bezügen entweder zur Systematischen Theologie oder zur Kirchengeschichte oder zu einem der exegetischen Fächer (Altes Testament; Neues Testament) festgelegt werden. 4 Für die praktisch-theologische Ausarbeitung kann der Prüfling zwischen einem religionspädagogischen und einem homiletischen Entwurf wählen. 5 In der praktisch-theologischen Ausarbeitung hat der Prüfling auch die zugrunde liegenden exegetischen und systematischen Entscheidungen zusammenfassend darzustellen.
(
3
)
1 Am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit und der praktisch-theologischen Ausarbeitung hat der Prüfling zu versichern, dass er diese selbstständig angefertigt, andere als die von ihm oder ihr angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. 2 Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
(
4
)
1 Die wissenschaftliche Hausarbeit soll ohne Anmerkungen eine Länge von 40 Seiten DIN A4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 96.000 Zeichen nicht überschreiten. 2 Die praktisch-theologische Ausarbeitung einschließlich der geforderten Vorarbeiten soll nicht mehr als 15 Seiten DIN A4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 36.000 Zeichen umfassen. 3 Besteht die praktisch-theologische Ausarbeitung aus einem homiletischen Entwurf, kann die jeweilige Kirche anordnen, dass die Predigt in einem öffentlichen Gottesdienst gehalten wird.
#§ 13
Klausuren
(
1
)
Die Klausuren werden frühestens 14 Tage nach Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit und der praktisch-theologischen Ausarbeitung, spätestens 14 Tage vor dem Termin der mündlichen Prüfung geschrieben.
(
2
)
1 Im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungsabteilung legt der oder die Vorsitzende die Auswahlthemen der Klausuren fest. 2 Für jede Klausur müssen dem Prüfling zwei Themen zur Auswahl gestellt werden.
(
3
)
Die Auswahlthemen der Klausuren sind aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie und Kirchengeschichte so zu wählen, dass jedes dieser Prüfungsfächer mit Ausnahme des Faches oder des Bezugsfaches der wissenschaftlichen Hausarbeit zur Behandlung kommt.
(
4
)
1 Für jede Klausur stehen vier Stunden zur Verfügung. 2 An einem Tag wird nicht mehr als eine Klausur geschrieben. 3 Bei den Klausuren sind folgende Hilfsmittel zugelassen:
#Altes Testament: Biblia Hebraica und hebräisches Wörterbuch (Gesenius) | |
Neues Testament: Novum Testamentum Graece (Nestle-Aland) und griechisches Wörterbuch (Bauer) | |
Systematische Theologie: Revidierter Luthertext und Bekenntnisschriften | |
Kirchengeschichte: Wörterbuch Latein, sofern ein lateinischer Text Bestandteil der Klausuraufgabe ist. |
§ 14
Mündliche Prüfung
(
1
)
1 Die mündliche Prüfung umfasst je eine Prüfungsleistung in den fünf Prüfungsfächern nach § 10. 2 Die Prüfung in der Systematischen Theologie soll für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten, die Prüfung im Alten Testament und im Neuen Testament soll für jeden Prüfling je 25 Minuten und in den übrigen Fächern für jeden Prüfling je 20 Minuten dauern.
(
2
)
1 Im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungsabteilung bestimmt der oder die Vorsitzende die Prüfer und Prüferinnen für die einzelnen mündlichen Prüfungen. 2 Das Prüfungsamt gibt dem Prüfling die Namen der Prüfer und Prüferinnen in der Regel drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungsteil bekannt.
(
3
)
1 Die mündliche Prüfung jedes Prüflings findet in der Regel an einem einzigen Tag statt. 2 Es sollen nicht mehr als sechs Prüflinge zu einer Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. 3 Bildet die Prüfungsabteilung Unterabteilungen, so können auch mehr als sechs Prüflinge zu einer Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. 4 Gemeinschaftsprüfungen sind nicht zulässig. 5 Die Prüfungsleistungen sind selbstständig zu erbringen.
#§ 15
Prüfungsergebnisse
(
1
)
Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen schriftlichen Arbeiten und in den in der mündlichen Prüfung geprüften Fächern werden wie folgt bewertet:
„sehr gut“ | (15/14/13 Punkte): | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; | |
„gut“ | (12/11/10 Punkte): | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; | |
„befriedigend“ | (9/8/7 Punkte): | eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; | |
„ausreichend“ | (6/5/4 Punkte): | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | |
„mangelhaft“ | (3/2/1 Punkte): | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; | |
„ungenügend“ | (0 Punkte): | eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
(
2
)
1 Über die Bewertung der Einzelleistungen beschließt die Prüfungsabteilung. 2 Bildet die Prüfungsabteilung Unterabteilungen, so beschließt die Unterabteilung über die Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung.
(
3
)
1 Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungsabteilung das Schlussergebnis aufgrund der vorliegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und 2 fest.
2 Es wird in folgenden Noten zusammengefasst:
„sehr gut“ bestanden | |
„gut“ bestanden | |
„befriedigend“ bestanden | |
„ausreichend“ bestanden | |
„nicht bestanden“. |
(
4
)
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Fachprüfungen mit Ausnahme der Hausarbeit schlechter als „ausreichend“, die wissenschaftliche Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) oder die wissenschaftliche Hausarbeit und die praktisch-theologische Ausarbeitung mit weniger als 4,0 Punkten bewertet worden sind. 3 Hat der Prüfling eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält er die Möglichkeit einer Nachprüfung (§ 16). 4 Die wissenschaftliche Hausarbeit und die praktisch-theologische Ausarbeitung können nicht im Rahmen der Nachprüfung wiederholt werden.
(
5
)
1 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für einzelne Prüfungsleistungen. 2 Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit wird dabei doppelt gewertet. 3 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4 Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
#„sehr gut“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von | 15,0 bis 12,5 |
„gut“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von | 12,4 bis 9,5 |
„befriedigend“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von | 9,4 bis 6,5 |
„ausreichend“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von | 6,4 bis 3,5 |
„nicht bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl von | 3,4 bis 0 |
§ 16
Nachprüfung
(
1
)
1 Im Fall der Nachprüfung gemäß § 15 Abs. 4 gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. 2 Bei der Nachprüfung hat der Prüfling die Möglichkeit, die nicht bestandenen Fachprüfungen zu wiederholen. 3 Dabei müssen alle Teile der nicht bestandenen Fachprüfungen wiederholt werden.
(
2
)
1 Wird gemäß § 15 eine Nachprüfung angeordnet, so setzt der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung Zeit und Ort der Nachprüfung fest. 2 Die Frist zwischen der Anordnung einer Nachprüfung und ihrer Durchführung soll in der Regel mindestens drei, höchstens neun Monate betragen. 3 Für die Nachprüfung kann eine Unterabteilung gebildet werden.
(
3
)
1 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Nachprüfung die wiederholten Fachprüfungen nicht mit jeweils mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Die Nachprüfung in Praktischer Theologie beschränkt sich auf die mündliche Prüfungsleistung; die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung bleibt unverändert.
#§ 17
Wiederholung der Prüfung, Freiversuch
(
1
)
1 Wer die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der ersten Zulassung erneut zugelassen werden. 2 Ist die Prüfung nach § 5 für „nicht bestanden“ erklärt worden, so kann der Prüfling abweichend von Satz 1 zum nächstmöglichen Termin zulassen werden, wenn die Prüfungsleistungen im Übrigen den Eindruck erwecken, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht hätten.
(
2
)
1 Der Zeitraum zwischen der ersten und der erneuten Meldung zur Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. 2 Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
(
3
)
1 Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassen werden. 2 In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen machen.
(
4
)
1 Eine erstmals nicht bestandene Erste theologische Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch). 2 Eine innerhalb der Regelstudienzeit bestandene Erste theologische Prüfung kann zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. 3 Sprachsemester sind bei der Berechnung der Studienzeit zu Gunsten des Prüflings nur zu berücksichtigen, soweit er diese zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse benötigt hat. 4 Die Regelungen über den Freiversuch gelten nicht für den Fall, dass die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
(
5
)
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüflinge, die eine theologische Abschlussprüfung in einer anderen Landeskirche oder an einer Hochschule nicht bestanden haben.
#§ 18
Zeugnis
1 Der Prüfling erhält nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Gesamtnote, den Punktedurchschnitt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ausweist. 2 Das Zeugnis erhält das Datum des Tages an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
#§ 19
Akteneinsicht
(
1
)
1 Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens seine vollständigen Prüfungsakten in der für ihn zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses die Akteneinsicht beantragt. 2 Nebenakten dürfen nicht geführt werden. 3 War der Prüfling ohne sein Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme zu gestatten. 4 Der Antrag ist vom Prüfling binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes an die für ihn zuständige aktenführende Stelle zu richten.
(
2
)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung kann in besonderen Fällen auch bei nicht abgeschlossenen Prüfungen Akteneinsicht gewähren.
#§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 56), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. August 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 150), und die Richtlinien des Prüfungsamtes in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 61), zuletzt geändert am 17. Dezember 1999 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 242) außer Kraft.
(
2
)
Prüflinge, die bis zum 31. März 2004 die Zwischenprüfung abgelegt haben, können auf Antrag nach dem bisherigen Recht geprüft werden.
#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als Rechtsverordnung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als Rechtsverordnung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.