.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land
Vom 7. Oktober 2014
KABl. 2014, S. 130, geändert durch Anordnung vom 9. Oktober 2015, KABl. 2015, S. 148
#Präambel
Jesus sagte zu seinen Jüngern:
„Lasst doch die Kinder zu mir kommen, hindert sie nicht daran.
Denn für Menschen wie sie ist das Reich Gottes da.
Amen, das sage ich euch:
Wer sich das Reich Gottes nicht wie ein Kind schenken lässt,
wird nie hineinkommen.“
Und er nahm die Kinder in die Arme,
legte ihnen die Hände auf und segnete sie.
(Markus 10,14-16, Basis-Bibel)
1 Die unterzeichnenden Kirchengemeinden gründen ihre Arbeit auf das christliche Menschenbild, nach dem jeder Mensch ein einzigartiges, von Gott geliebtes Geschöpf ist. 2 Von ihm her hat es seinen unwiderruflichen Wert, unabhängig von Herkunft, Fähigkeiten, Geschlecht oder Lebenssituation.
3 In der christlichen Kirche bezeugen wir die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 4 Sie hilft dazu, das eigene Leben und die Gemeinschaft mit anderen zu gestalten.
5 Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 6 Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft.
7 Die evangelischen Kindertagesstätten im „Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Peiner Land“ begleiten Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 8 Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, sich und die Welt mit allen Sinnen und im Horizont des Glaubens zu entdecken und erfahren. 9 So können sie sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln.
10 Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 11 Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
12 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 13 Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf einen Kindertagesstättenverband übertragen werden. 14 Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
15 Die Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten vom 30. Juni 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 69) bilden die Grundlage der Arbeit des Verbandes.
###§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- St.- Briccius Kirchengemeinde Adenstedt, Große Straße 74, 31246 Ilsede
- Markus-Kirchengemeinde Bülten, An der Markuskirche 2, 31241 Ilsede
- Martin-Luther-Kirchengemeinde Edemissen, Gografenstraße 2, 31234 Edemissen
- St.- Andreas-Kirchengemeinde Gadenstedt, Kirchgang 1, 31246 Ilsede
- Bernward-Kirchengemeinde Groß Lafferde, Bernwardstraße 1, 31246 Ilsede
- St.- Laurentius-Kirchengemeinde Hohenhameln, Hohe Straße 3, 31249 Hohenhameln
- Kirchengemeinde Lengede, Konsumstraße 17a, 38268 Lengede
- Kirchengemeinde Mehrum, Ratsweg 12, 31249 Hohenhameln
- Kirchengemeinde Münstedt, Lafferder Weg 2, 31246 Ilsede
- Trinitatis-Kirchengemeinde Ölsburg, Kirchstraße 2, 31241 Ilsede
- Martin-Luther-Kirchengemeinde Peine, Am Walzwerk 13, 31226 Peine
- St.- Jakobi-Kirchengemeinde Peine, Luisenstraße 15, 31224 Peine
- St.- Georgs-Kirchengemeinde Schmedenstedt, Ostring 2, 31226 Peine
- St.- Pancratii-Kirchengemeinde Solschen, Pfarrgasse 1, 31241 Ilsede
- St.- Petrus-Kirchengemeinde Stederdorf, Martin-Luther-Straße 6, 31228 Peine
- Kirchengemeinde Vöhrum, Gartenstraße 42, 31228 Peine
- Liebfrauen-Kirchengemeinde Woltorf, Stegmannstraße 8, 31224 Peine
nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Verband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
1 Der Name des Verbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Peiner Land“. 2 Er hat seinen Sitz in Peine.
#§ 2
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist es, die Trägerschaft für die nachfolgenden evangelischen Kindertagesstätten, im Folgenden Kindertagesstätten genannt, wahrzunehmen:
- Ev. Kindertagesstätte St. Briccius Adenstedt, Am Walde 16, 31246 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte Arche Noah Bülten, Goethestraße 2, 31241 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte Edemissen, Am Mühlenberg 5, 31234 Edemissen
- Ev. Kindertagesstätte St. Andreas-Kinderland Gadenstedt, Kirchgang 3, 31246 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte Groß Lafferde, Marktstraße 48, 31246 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte Klein Lummerland Hohenhameln, Am Pfannteich 19, 31249 Hohenhameln
- Ev. Kindergarten Klein Lafferde, Peiner Straße 19, 38268 Lengede
- Ev. Kindergarten Arche Noah Lengede, Bäckerstraße 11, 38268 Lengede
- Ev. Kindertagesstätte Equord, Hämelerwalder Straße 14, 31249 Hohenhameln
- Ev. Kindertagesstätte Münstedt, Löwenstraße 1, 31246 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte Ölsburg, Fröbelstraße 11a, 31241 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte Martin-Luther Peine, Breslauer Straße 11, 31226 Peine
- Ev. Kindertagesstätte St.- Jakobi in den Fahlwiesen, In den Fahlwiesen 3, 31224 Peine
- Ev. Kindertagesstätte St. Georg Drachenhöhle Schmedenstedt, Smiedestidde 17, 31226 Peine
- Ev. Kindertagesstätte St. Pancratii Solschen, Rotdornstraße 32a, 31241 Ilsede
- Ev. Kindertagesstätte St. Petrus Stederdorf, Hesebergweg 3 b, 31228 Peine
- Ev. Kindertagesstätte „Hand in Hand“ Vöhrum, Gartenstraße 42, 31228 Peine
- Ev. Kindertagesstätte „Mein Apfelbäumchen“ Woltorf, Stegmannstraße 11, 31224 Peine
2 Hierzu übertragen die Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Einrichtungen auf den Verband.
(
2
)
1 Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommunen, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit kommunalen und staatlichen Stellen,
- Erstellung und Änderung der notwenigen Satzungen,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
1 Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Bedarfsplanung. 2 Der Kindertagesstättenverband kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, aus dem Kindertagesstättenverband abgeben und schließen. 3 Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen sowie über Veränderungen von Betreuungsformen, Gruppen oder Betreuungszeiten. 4 Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
(
4
)
1 Der Verband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Verband, den Kirchengemeinden und den Kommunen abzuschließen. 3 Auch bestehende Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Verband übertragen.
(
5
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
#§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
1 Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- Unterstützung und Begleitung der Familien bei der Vermittlung christlicher Werte, Feste und Bräuche,
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- theologische und religionspädagogische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
- Verantwortung der Kirchengemeinde und seines Kirchenvorstandes für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte und deren Einbindung in das Leben der Kirchengemeinde vor Ort,
- Erarbeitung von Beschlussvorschlägen an den Verbandsvorstand in Angelegenheiten der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten. 2 Er übernimmt gemäß § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in den Kindertagesstätten der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
(
3
)
1 Die Stelle der Leitung der Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde besetzt. 2 Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. 3 Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet der Verbandsvorstand.
(
4
)
Bei einer Umsetzung der Leitungsstelle ist das Benehmen mit der abgebenden Kirchengemeinde herzustellen.
(
5
)
1 Die Mitarbeitenden, mit Ausnahme von einrichtungsübergreifenden Springkräften, sollen grundsätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen sie bei Eintritt in den Verband tätig waren und die ihnen als Einsatzort arbeitsvertraglich zugewiesen wurden. 2 Ein Wechsel der Kindertagesstätten ist auf Anordnung des Anstellungsträgers oder Antrag der oder des Mitarbeitenden möglich.
#§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand.
2 Er besteht aus
2 Er besteht aus
- je Kirchengemeinde einem Mitglied, das aus der Mitte des Kirchenvorstandes zu wählen ist, und
- bis zu zwei Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden. 3 Sollte unter den gewählten Mitgliedern kein Pastor oder keine Pastorin sein, muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin berufen werden.
4 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Verband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes, das Geschäftsführungsaufgaben für die Kindertagesstätten wahrnimmt, mit beratender Stimme teil. 2 Gleiches gilt für die pädagogische Leitung. 3 Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 4 Jede Kindertagesstättenleitung muss regelmäßig einen Bericht erstatten. 5 Der Superintendent oder die Superintendentin sowie ein vom Kirchenkreisvorstand benannter Vertreter oder eine vom Kirchenkreisvorstand benannte Vertreterin werden mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen. 6 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 7 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht-öffentlicher Sitzung.
(
6
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
(
7
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(
8
)
1 Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2 Er oder sie ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, sofern der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(
9
)
1 Der Verbandsvorstand errichtet einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2 Seine Aufgaben werden im Aufgabenverteilungsplan geregelt. 3 Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder. 4 Mindestens ein weiteres Ausschussmitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. 5 Unter den Mitgliedern muss ein Pastor oder eine Pastorin sein.
6 An den Sitzungen kann auf Einladung des Geschäftsführenden Ausschusses ein Mitglied der Mitarbeitervertretung mit beratender Stimme teilnehmen. 7 Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung des Verbandsvorstandes wahr. 8 Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
#6 An den Sitzungen kann auf Einladung des Geschäftsführenden Ausschusses ein Mitglied der Mitarbeitervertretung mit beratender Stimme teilnehmen. 7 Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung des Verbandsvorstandes wahr. 8 Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Verbandes nach § 2 zuständig.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandvorstand auf die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt als Betriebswirtschaftliche Leitung, die Pädagogische Leitung und die Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der nach der Errichtung des Verbandes vom Verbandsvorstand beschlossen wird. 3 Der Aufgabenverteilungsplan kann vom Verbandvorstand mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 4 Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
5
)
Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit anderen Trägern von evangelisch-lutherischen Kindertagesstätten im Kirchenkreis Peine zusammen.
#§ 7
Zusammenarbeit mit den Kommunen
1 Der Verband strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Kommunen, in denen Tageseinrichtungen des Verbandes bestehen, an. 2 Er unterstützt die Einrichtung von Kuratorien, Beiräten oder anderen Gremien, die das Zusammenwirken der Kommunen, der Elternschaft und anderer Interessierter zum Wohl der Kindertagesstättenarbeit fördern. 3 Er sorgt für eine sachgemäße Vertretung des Verbandsvorstandes in solchen Gremien und sichert ihnen entsprechend den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) und des Kindertagesstättengesetzes in Niedersachsen (KiTaG) in der jeweils gültigen Fassung Mitwirkungsmöglichkeiten zu.
#§ 8
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung
(
1
)
Für den Verband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Verbandes, der außerhalb der Kindertagesstätten entsteht, wird durch Umlagen gedeckt, die sowohl aus den Kindertagesstättenhaushalten als auch aus dem Kirchenkreishaushalt finanziert werden. 2 Der Umlageschlüssel für den Anteil aus den Kindertagesstättenhaushalten wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Verband ein. 2 Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen. 3 Zweckgebundene Spenden können weiterhin durch die Kirchengemeinde verwaltet werden.
(
4
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und Grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. 2 Diese stellen die Gebäude dem Verband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3 Die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen verbleibt bei der Kirchengemeinde.
(
5
)
1 Die Kirchengemeinde ist für die Überwachung des Gebäudezustandes verantwortlich. 2 Dem Kindertagesstättenverband ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, das Ergebnis einer Baubegehung mitzuteilen.
(
6
)
1 Bei mischgenutzten Gebäuden übernimmt der Verband die anteiligen Bewirtschaftungs- und Bauunterhaltungskosten für die Kindertagesstätte. 2 Sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist, werden sie entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes aufgeteilt.
(
7
)
Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 9
Betriebswirtschaftliche und Pädagogische Leitung (Geschäftsführung)
(
1
)
1 Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Peine leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe. 2 Von der Betriebswirtschaftlichen Leitung wird gemäß § 64 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung die Führung der Geschäfte wahrgenommen. 3 Ebenso wird eine Pädagogische Leitung mit der Wahrnehmung der fachlich-inhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. 4 Gemeinsam mit der Pädagogischen Leitung führt die Betriebswirtschaftliche Leitung nach Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 50a KGO. 5 Über die Aufgabenabgrenzung gemäß des Aufgabenverteilungsplanes des Kindertagesstättenverbandes nach § 6 Absatz 2 Satz 2 trifft der Verbandsvorstand mit dem Kirchenkreisvorstand eine Vereinbarung.
(
2
)
1 Die Pädagogische Leitung wird im Benehmen mit der landeskirchlichen Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2 Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden. 3 Ihr Dienstsitz kann das Kirchenkreisamt oder eine andere geeignete Stelle innerhalb des Kirchenkreises Peine sein. 4 Eine angemessene Nähe zu den Kindertagesstätten ist dabei sicherzustellen. 5 Anstellungsträger der Pädagogischen Leitung ist der Kirchenkreis. 6 Die Dienstaufsicht obliegt dem Superintendenten oder der Superintendentin oder kann auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden.
(
3
)
Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
#§ 10
Schiedsklausel
Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Eingliederung, Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
Grundsätzlich soll allen Kirchengemeinden aus dem Kirchenkreis Peine, die eine Kindertagesstätte betreiben, die Eingliederung ermöglicht werden.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen aufheben. 2 Die beteiligten Kirchenvorstände, der Verbandsvorstand und der Kirchenkreisvorstand sind zuvor anzuhören. 3 Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(
3
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(
4
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kindertagesstättenverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Peine, den 16. Juni 2014
Für die Ev.-luth. St.-Briccius-Kirchengemeinde Adenstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Briccius-Kirchengemeinde Adenstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 2. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Bülten
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Bülten
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 12. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Edemissen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Edemissen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 16. Juni 2014
Für die Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Gadenstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Gadenstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 19. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Bernward-Kirchengemeinde Groß Lafferde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Bernward-Kirchengemeinde Groß Lafferde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 11. Juni 2014
Für die Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Hohenhameln
Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Hohenhameln
Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 12. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Mehrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Mehrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 24. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Münstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Münstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 17. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Ölsburg
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Ölsburg
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 6. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Peine
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Peine
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 16. Juni 2014
Für die Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Peine
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Peine
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 17. Juni 2014
Für die Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Schmedenstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Schmedenstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 28. Mai 2014
Für die Ev.-luth. St.-Pancratii -Kirchengemeinde Solschen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Pancratii -Kirchengemeinde Solschen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 24. Juni 2014
Für die Ev.-luth. St.-Petrus-Kirchengemeinde Stederdorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. St.-Petrus-Kirchengemeinde Stederdorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 2. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Vöhrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Vöhrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 17. Juni 2014
Für die Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Woltorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Woltorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 7. Oktober 2014
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Kramer |