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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Elbe-Weser

Vom 14. Mai 2014

KABl. 2014, S. 109

Das gemeinsame Kirchenkreisamt der Kirchenkreise Bremerhaven und Cuxhaven und das gemeinsame Kirchenkreisamt der Kirchenkreise Land Hadeln, Wesermünde-Nord und Wesermünde-Süd sind durch Anordnung der Landeskirche Hannovers zu einem gemeinsamen Kirchenamt für die Kirchenkreise Bremerhaven, Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde mit Sitz in Bremerhaven zusammengelegt worden. In dem Bestreben, die allen Kirchenkreisen gemeinsame Aufgabe zur Führung dieses Kirchenamtes erfolgreich, einheitlich, aber auch mit möglichst geringem Aufwand an Verwaltungsarbeit und Kosten zu bewältigen, beschließen die Kirchenkreise Bremerhaven, Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde die nachfolgende Verbandssatzung.
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§ 1
Ziel und Zweck

Die Kirchenkreise Bremerhaven, Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde bilden aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Kirchenkreistage gemäß §§ 80 ff. der Kirchenkreisordnung (KKO) einen Kirchenkreisverband (im Nachfolgenden „Verband“ genannt). Der Verband unterhält ein gemeinsames Kirchenamt für die Verbandsglieder. Die Aufnahme zusätzlicher Handlungsfelder und die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben ist möglich. Der Verband ist offen für den Beitritt weiterer Kirchenkreise.
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Elbe-Weser“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz in Bremerhaven.
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§ 3
Verbandsglieder

Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bremerhaven, Cuxhaven–Hadeln und Wesermünde.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband hat die Aufgabe, eine gemeinsame kirchliche Verwaltungsstelle zu unterhalten. Die Verwaltungsstelle trägt den Namen „Kirchenamt Elbe-Weser“ und hat ihren Sitz in Bremerhaven.
( 2 ) Die Zuständigkeit des Kirchenamtes ergibt sich aus den hierzu erlassenen kirchlichen Bestimmungen.
( 3 ) Der Verband ist Anstellungsträger aller im Kirchenamt tätigen beruflichen Mitarbeitenden.
( 4 ) Weitere Aufgaben und Einrichtungen können dem Verband nach übereinstimmender Beschlussfassung der 3 Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder übertragen werden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Mitglieder des Verbandsvorstandes sind die Superintendenten und Superintendentinnen der Verbandsglieder. Außerdem wählen die Kirchenkreistage der Verbandsglieder je zwei weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte, von denen jeweils eines dem Kirchenkreisvorstand angehören muss. Wenigstens ein Mitglied aus jedem Kirchenkreis muss nichtordiniert sein. Der Verbandsvorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
( 2 ) Jedes gewählte Mitglied des Verbandsvorstandes hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Superintendenten und Superintendentinnen werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes vertreten. Die Mitglieder, die zugleich Mitglied eines Kirchenkreisvorstands sind, werden durch ein anderes Kirchenkreisvorstandsmitglied vertreten. Auch unter den Stellvertretern und Stellvertreterinnen muss je Verbandsglied mindestens ein Nichtordinierter oder eine Nichtordinierte sein. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der von den Kirchenkreistagen gewählten Mitglieder werden ebenfalls von den Kirchenkreistagen gewählt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind. Die Wahl der Mitglieder des ersten Verbandsvorstandes erfolgt spätestens am 1. Juli 2014.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für seine Amtszeit in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte gewählt. Der oder die Vorsitzende soll ein Superintendent oder eine Superintendentin sein.
( 5 ) Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Verbandsvorstandsmitglieder durch die Kirchenkreistage vom ältesten geistlichen Mitglied einberufen und bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden geleitet.
( 6 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Es bleibt jedoch bis zum Eintreten des Nachfolgers oder der Nachfolgerin im Amt. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für
  • die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereichen;
  • die Dienstaufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen;
  • die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen im gehobenen Dienst;
  • die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder;
  • die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie des Stellenrahmenplanes;
  • die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung der Geschäftsführung, die gem. § 8 Abs. 2 durch den Leiter des Kirchenamtes wahrgenommen wird;
  • die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenkreisamt/ Kirchenamt gemäß § 41a KKO.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Mindestens alle zwei Jahre hat der Verbandsvorstand eine qualitative Prüfung der Verwaltungsdienstleistungen des Kirchenamtes im Blick auf die Mitglieder des Verbandes, deren nachgeordneter Organe und Dritter (z.B. kommunaler Partner), ggf. mittels externer Beratung durchzuführen. Dies geschieht im Rahmen eines im Kirchenamt einzuführenden, kontinuierlichen Qualitäts- und Beschwerdemanagementsystems. Den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder ist über die qualitative Prüfung schriftlich zu berichten.
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§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin regelmäßig, mindestens jedoch dreimal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbandsglieder anwesend sind. Der Verbandsvorstand bemüht sich um einvernehmliche Beschlüsse. Die Beschlüsse fasst der Verbandsvorstand mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Das Kirchenamt Elbe-Weser nimmt die Verwaltung des Verbandes (Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 KKO) wahr.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes wahr und übt im Rahmen einer Delegation durch den Verbandsvorstand die Tätigkeit als Dienst- und Fachvorgesetzter oder -vorgesetzte aller Mitarbeitenden, die Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes sowie die Sitzungsvorbereitung des Verbandsvorstandes einschließlich Einladung und Protokollführung aus.
( 3 ) Näheres, insbesondere die Grundsätze der Delegation im Sinne des Absatzes 2, regelt der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung.
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§ 9
Verbandsaufwand

( 1 ) Der Aufwand des Verbandes wird finanziert auf Basis einer von den Verbandsgliedern zu beschließenden Vereinbarung und durch Zuwendungen Dritter. Hinsichtlich der Finanzierung des Verbandes schließen die Kirchenkreise eine Vereinbarung.
( 2 ) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 3 % gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Einvernehmen mit den Kirchenkreistagen herzustellen.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern, diese sollen vorher ihre Kirchenkreistage beteiligen. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreistage der Verbandsglieder. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann im Übrigen die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
( 3 ) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 11
Ausgliederung und Auflösung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreistages oder von Amts wegen verändern oder aufheben. Es entscheidet über die Ausgliederung eines Kirchenkreises und die Auflösung des Verbandes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsgliedes kann nur auf Grund eines Beschlusses des Kirchenkreistages mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum 31. Dezember des Folgejahres erklärt werden. Wird ein Verbandsglied daraufhin ausgegliedert, so löst das Landeskirchenamt den Verband auf. Bei der Auflösung des Verbandes wird das ausgegliederte Verbandsglied so behandelt, als gehöre es dem Verband noch an.
( 3 ) Im Falle der Auflösung des Verbandes verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 bemessenen Anteile an die Verbandsglieder. Die Kirchenkreise verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt zu ermittelnden Arbeitseinheiten oder des Arbeitsumfanges zu übernehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt § 91 KKO.
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§ 12
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
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§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenkreistage der Verbandglieder am 01. Juli 2014 in Kraft.
Ev.-luth. Kirchenkreis Bremerhaven
Bremerhaven, den 23. April 2014
(L.S.) (Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Ev.-luth. Kirchenkreis Cuxhaven-Hadeln
Otterndorf, den 14. Mai 2014
(L.S.) (Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde
Bad Bederkesa, den 23. April 2014
(L.S.) (Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Elbe-Weser genehmigen wir gemäß § 81 Absatz 2 Satz 2 Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 1. August 2014
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Dr. Springer