.Satzung für den Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung für den Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverband
Bremervörde-Zeven
Vom 5. Dezember 2013
KABl. 2013, S. 211, zuletzt geändert durch Anordnung vom 18. September 2019, KABl. 2019, S. 323
####Präambel
Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und
wehret ihnen nicht, denn solchen
gehört das Reich Gottes.“
Lk 18, 16
1 Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 2 Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
3 Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Träger, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 4 Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
5 Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Bremervörde-Zeven begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 6 Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 7 Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder sollen dabei den Kindern, die Konstrukteure ihrer Wirklichkeit sind, wertschätzende und verlässliche Begleiter sein, so wie es der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder vorsieht.
8 Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil im Raum der Kirchengemeinden. 9 Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
10 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 11 Daher wird die Trägerschaft der Tageseinrichtung von den bisherigen Trägern auf den Kindertagesstättenverband übertragen. 12 Das dient der Stärkung des evangelischen Profils.
#§ 1
Mitglieder
(
1
)
Die folgenden Träger im Ev.-luth. Kirchenkreis Bremervörde-Zeven, nachfolgend weiterhin Träger genannt, bilden einen Kindertagesstättenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung:
- Evangelisch-lutherische St.-Christopherus-Kirchengemeinde Oese
- Evangelisch-lutherische St.-Liborius-Kirchengemeinde Bremervörde
- Evangelisch-lutherische Betlehem-Kirchengemeinde Hipstedt
- Evangelisch-lutherische St.-Lamberti-Kirchengemeinde Selsingen
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Iselersheim
- Evangelisch-lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Bremervörde
- Evangelisch-lutherische St.-Viti-Kirchengemeinde Zeven
- Evangelisch-lutherische St.-Dionysius-Kirchengemeinde Sittensen
- Evangelisch-lutherische St.-Viti-Kirchengemeinde Heeslingen
(
2
)
1 Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Bremervörde-Zeven“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2 Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Bremervörde.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(
2
)
1 Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
- Evangelische Kindertagesstätte in Basdahl der Evangelisch-lutherischen St.- Christopherus-Kirchengemeinde Oese
- Evangelische Kindertagesstätte der Evangelisch-lutherischen St.-Liborius-Kirchengemeinde Bremervörde
- Evangelische Kindertagesstätte der Evangelisch-lutherischen Betlehem-Kirchengemeinde Hipstedt
- Evangelische Kindertagesstätte Die Arche der Evangelisch-lutherischen St.-Lamberti-Kirchengemeinde Selsingen
- Evangelische Kindertagesstätte Schmetterlingswiese der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Iselersheim
- Evangelische Kindertagesstätte Sternenlicht der Evangelisch-lutherischen Auferstehungs-Kirchengemeinde Bremervörde
- Evangelische Kindertagesstätte Vituszwerge der Evangelisch-lutherischen St.-Viti-Kirchengemeinde Zeven
- Evangelische Kindertagesstätte Himmelszelt der Evangelisch-lutherischen St.-Dionysius-Kirchengemeinde Sittensen
- Evangelische Kindertagesstätte Arche Kunterbunt der Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Heeslingen
2 Zu diesem Zweck übertragen die bisherigen Träger ihre Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. 3 Der Verband kann Kindertagesstätten in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, aus dem Kindertagesstättenverband abgeben und schließen.
(
3
)
1 Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
4
)
1 Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Trägern und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen den Trägern und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3 Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4 Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(
5
)
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
6
)
Die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erkennen die Kindertagesstätten als wichtigen Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde an. 2 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerische und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3 Hierzu zählen insbesondere:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(
2
)
Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der betreffenden Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
#§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus
- einem Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt,
- einem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das vom Kirchenkreisvorstand benannt und vom Verbandsvorstand berufen wird,
- zwei Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Kirchenkreis erfüllen müssen. 3 Der Kirchenkreistag kann hierzu Vorschläge machen. 4 Sollte unter den von den Kirchenvorständen gewählten Mitgliedern kein Pastor oder keine Pastorin sein, muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin berufen werden.
5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbands, des Kirchenkreises oder einer Verbandsgemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b.
(
3
)
Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, von dem es gewählt wurde.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Leitung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2 Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3 Der Superintendent oder die Superintendentin sowie die Fachberatung werden zu den Sitzungen eingeladen. 4 Ohne Stimmrecht kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kindertagesstättenverbandes gem. § 42 a KGO an den Sitzungen teilnehmen. 5 Die Kindertagesstättenleitungen berichten mindestens jährlich im Verbandsvorstand.
(
6
)
1 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
7
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.
(
8
)
1 Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2 Sie oder er ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn die oder der stellvertretende Vorsitzende, ein beteiligter Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(
9
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Kirchenvorständen beschlossen wird. 3 Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen geändert werden.
(
3
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbands versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand errichtet einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2 Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder. 3 Ein weiteres Mitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. 4 Die pädagogische und die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil. 5 Der Geschäftsführende Ausschuss wird mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, insbesondere der laufenden Verwaltung, beauftragt. 6 Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten. 7 Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Finanzen und Vermögen
(
1
)
Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden bringen ihre zweckgebundenen Kindertagesstättenrücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2 Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbands oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#§ 8
Zusammenarbeit des Verbandsvorstandes mit den Gremien in den Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
(
1
)
Der Verbandsvorstand leitet die Protokolle seiner Sitzungen den bisherigen Trägern und dem Kirchenkreisvorstand zu.
(
2
)
Der Verbandsvorstand berichtet dem Kirchenkreistag mindestens einmal jährlich aus seiner Tätigkeit.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes berichtet dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich. 2 Der vorläufige Jahresabschluss des Kindertagesstättenverbandes ist dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
#§ 9
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung wird von einer betriebswirtschaftlichen Leitung und einer pädagogischen Leitung wahrgenommen.
(
2
)
1 Das Kirchenkreisamt Bremervörde leistet für den Kindertagesstättenverband Bremervörde-Zeven Verwaltungshilfe. 2 Dazu benennt es im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin als betriebswirtschaftliche Leitung gemäß § 64 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung. 3 Über die Aufgaben und Kompetenzen gemäß der Geschäftsordnung des Kindertagesstättenverbands trifft der Verbandsvorstand des Kindertagesstättenverbands mit dem Kirchenkreisvorstand als Träger des Kirchenkreisamtes eine Vereinbarung. 4 Die Aufgaben des Kirchenkreisamtes Bremervörde gehen im Rahmen der Ämterfusion auf das Kirchenamt in Stade über.
(
3
)
1 Die pädagogische Leitung wird durch den Verbandsvorstand im Benehmen mit der Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2 Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3 Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband. 4 Dabei ist eine Abgrenzung der pädagogischen Leitung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes, der örtlichen Einrichtungsleitung und der kollegialen Praxisberatung zu beachten. 5 Der Dienstsitz der pädagogischen Leitung wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
#§ 10
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kirchengemeinden zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3 Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 11
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 111 KGO der Kirchenkreisvorstand.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Oese , den 27. September 2013
Für die Ev.-luth. St.-Christopherus-Kirchengemeinde Oese
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bremervörde , den 23. September 2013
Für die Ev.-luth. St.-Liborius-Kirchengemeinde Bremervörde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Hipstedt , den 25. Oktober 2013
Für die Ev.-luth. Bethlehem-Kirchengemeinde Hipstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Selsingen, den 25. September 2013
Für die Ev.-luth. St.-Lamberti-
Kirchengemeinde Selsingen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Iselersheim, den 21. Oktober 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Iselersheim
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bremervörde , den 22. Oktober 2013
Für die Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Bremervörde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Zeven, den 4. Oktober 2013
Für die Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Zeven
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 5. November 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |