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Satzung des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes

Vom 31. Mai 2021

ABl. EKD 2022 S. 46

1Die Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes (LWB) in Deutschland bilden gemäß Artikel V und X der Verfassung des LWB das „Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes“ (DNK/LWB). 2Der LWB ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die sich zu dem dreieinigen Gott bekennen, in der Verkündigung des Wortes Gottes übereinstimmen, in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden sind und der Einheit der Christen in der Welt dienen. 3Das DNK/LWB bildet diese weltweite lutherische Kirchengemeinschaft in Deutschland ab. 4Es gibt sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Satzung vom 30. November 2021:
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I. Aufgaben und Organisation

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§ 1
Aufgaben und Rechtsform

(1) 1Das DNK/LWB fördert die Erfüllung der in Artikel III1# der Verfassung des LWB genannten Aufgaben und dient der Mitarbeit seiner Mitgliedskirchen im LWB. 2Es sorgt für Information und Kommunikation im Verhältnis seiner Mitgliedskirchen zum LWB und umgekehrt; desgleichen für eine möglichst gemeinsame Vertretung der Anliegen seiner Mitgliedskirchen im LWB.
(2) 1Bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben sucht das DNK/LWB, sich mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) abzustimmen. 2Hierzu schließt das DNK/LWB eine Vereinbarung mit der VELKD, die der Zustimmung der Versammlung des DNK/LWB bedarf. 3Mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) findet ein regelmäßiger Austausch statt.
(3) 1Das DNK/LWB ist eine Körperschaft des Kirchenrechts. 2Es besitzt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Organe des DNK/LWB

Die Organe des DNK/LWB sind:
  1. Die Versammlung des DNK/LWB
  2. Der oder die Vorsitzende des DNK/LWB
  3. Der Geschäftsführende Ausschuss des DNK/LWB
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§ 3
Versammlung des DNK/LWB

(1) Die Versammlung des DNK/LWB hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl des oder der Vorsitzenden des DNK/LWB,
  2. Wahl des oder der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses,
  3. Berufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin des DNK/LWB,
  4. Berufung eines Ausschusses für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss),
  5. Wahl des oder der Vorsitzenden des Programmausschusses,
  6. Bildung eines Vollversammlungsausschusses,
  7. Einsetzung und Bildung weiterer Ausschüsse gemäß § 10,
  8. Beschlussfassung über den Haushalt des DNK/LWB,
  9. Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses für die Rechnungslegung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  10. Beschlussfassung über Stellungnahmen des DNK/LWB,
  11. Beratung zentraler Themen der Kirchengemeinschaft.
(2) Die Versammlung des DNK/LWB besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. je ein von den Mitgliedskirchen benanntes Mitglied; Mitgliedskirchen mit mehr als 1 Million Kirchengliedern benennen zwei Mitglieder,
  2. ein von der VELKD („anerkannter Kirchenrat“ des LWB) benanntes Mitglied,
  3. der oder die Vorsitzende des DNK/LWB,
  4. der oder die stellvertretende Vorsitzende des DNK/LWB,
  5. der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin des DNK/LWB,
  6. die Mitglieder des Rates des LWB aus den Mitgliedskirchen des DNK/LWB,
  7. zwei vom Jugendausschuss des DNK/LWB benannte Mitglieder.
(3) 1Für die Mitglieder nach Absatz 2 Buchst. a) und g) ist eine Stellvertretung zu benennen. 2Die Mitglieder können ihr Stimmrecht im Einzelfall auch einem anderen Mitglied übertragen; die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. 3Die Vertretung des oder der Vorsitzenden des DNK/LWB obliegt seiner oder ihrer Stellvertretung. 4Für das Mitglied nach Absatz 2 Buchst. e) ist von der Versammlung des DNK/LWB ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
(4) 1Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach dem ihnen von der Mitgliedskirche, dem DNK/LWB oder dem LWB übertragenen Mandat. 2Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger oder Nachfolgerinnen bestimmt sind.
(5) Mit beratender Stimme werden eingeladen:
  1. die weiteren Mitglieder der Programmausschüsse des LWB aus den Mitgliedskirchen des DNK/LWB,
  2. die Vorsitzenden der Ausschüsse des DNK/LWB, deren Teilnahme von der Versammlung des DNK/LWB beschlossen wird,
  3. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des LWB; er oder sie kann sich vertreten lassen,
  4. eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung benannte Person,
  5. der Präsident bzw. die Präsidentin der Generalsynode der VELKD,
  6. eine von der Evangelischen Kirche in Deutschland benannte Person.
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§ 4
Vorsitzender oder Vorsitzende des DNK/LWB

(1) 1Vorsitzender oder Vorsitzende des DNK/LWB ist ein Leitender Geistlicher oder eine Leitende Geistliche einer der Mitgliedskirchen des DNK/LWB. 2Der oder die Vorsitzende wird von der Versammlung des DNK/LWB für die Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB gewählt.
(2) 1Bei der Wahl müssen mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Versammlung des DNK/LWB anwesend sein. 2Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder auf sich vereinigt.
(3) Die Wiederwahl des oder der Vorsitzenden ist zulässig.
(4) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt das DNK/LWB nach außen sowie den Mitgliedskirchen und dem LWB gegenüber.
(5) Der oder die Vorsitzende des DNK/LWB wird von dem oder der Leitenden Geistlichen der Mitgliedskirchen des DNK/LWB mit dem höchsten Dienstalter nach der Ordnung der Agende der VELKD in das Amt eingeführt.
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§ 5
Stellvertretender Vorsitz, Schatzmeisteramt

(1) Der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin werden von der Versammlung des DNK/LWB jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB gewählt.
(2) Vorsitzender oder Vorsitzende, stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister oder Schatzmeisterin bleiben jeweils bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin im Amt.
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§ 6
Sitzungen der Versammlung des DNK/LWB

(1) 1Die Versammlung des DNK/LWB tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann der oder die Vorsitzende weitere Sitzungen anberaumen. 3Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern oder zwei Mitgliedskirchen muss eine Versammlung des DNK/LWB einberufen werden.
(2) 1Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe von Tag, Zeit und Ort mit Übersendung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung ein. 2Er oder sie legt fest, ob die Sitzung als präsentische, hybride oder digitale Sitzung stattfindet. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) An den Sitzungen nehmen beratend teil: der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB sowie die Referenten oder die Referentinnen, die für das DNK/LWB tätig sind.
(4) Über die Einladung von Gästen, Sachverständigen und besonderen Berichterstattern oder Berichterstatterinnen entscheidet der oder die Vorsitzende des DNK/LWB, soweit hierzu nicht Beschlüsse der Versammlung des DNK/LWB vorliegen.
(5) 1Die Versammlung des DNK/LWB ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (§ 3 Abs. 2 und 3). 2Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. 4Die Beschlussfassung kann auch schriftlich oder elektronisch im Wege des Umlaufs erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.
(6) 1Der Anwesenheit eines Mitglieds der Versammlung steht die Teilnahme mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung gleich, wenn sichergestellt ist, dass die Identität der teilnehmenden Mitglieder überprüft werden kann und die Sitzungsleitung diese festgestellt hat. 2Die Teilnahme an geheimen Wahlen und Abstimmungen ist in diesem Fall nicht zulässig. 3Diese kann jedoch von der Sitzungsleitung für zulässig erklärt werden, wenn die programmtechnischen Voraussetzungen gegeben sind und die Geheimhaltung sichergestellt ist.
(7) Beschlüsse der Versammlung des DNK/LWB können durch Abstimmung in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(8) Bei Eilbedürftigkeit kann der oder die Vorsitzende nach Fühlungnahme mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, bei finanziellen Angelegenheiten auch mit dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, im Benehmen mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses eine Entscheidung treffen.
(9) Die Kosten der Teilnahme an den Sitzungen werden für die Mitglieder nach § 3 Absatz 2 Buchst. a) und b) von diesen, für die Mitglieder nach § 3 Absatz 2 Buchst. c) bis g) vom DNK/LWB getragen.
(10) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das der oder die Vorsitzende und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unterzeichnen.
(11) Die Versammlung des DNK/LWB kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Geschäftsführender Ausschuss

(1) 1Der Geschäftsführende Ausschuss ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen beigelegt sind. 2Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses gehören insbesondere:
  1. die Beratung über das Gesamtvolumen der Finanzleistungen an den LWB,
  2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushalts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
  3. die Entscheidung einzelner Finanzfragen, soweit dadurch keine zusätzlichen Verpflichtungen der Mitgliedskirchen begründet werden,
  4. Berufung von Referentinnen und Referenten des DNK/LWB im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des DNK/LWB,
  5. die Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung des DNK/LWB,
  6. Wahl eines oder einer stellvertretenden Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses,
  7. Erlass einer Geschäftsordnung2# und eines Geschäftsverteilungsplanes für die Geschäftsstelle,
  8. Erlass von Anlagerichtlinien über die Verwaltung des Vermögens des DNK/LWB gemäß § 15 Absatz 1,
  9. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm von der Versammlung des DNK/LWB übertragen werden oder sich aus Beschlüssen des DNK/LWB ergeben,
  10. die Koordinierung der Ausschüsse.
3Mit Zustimmung der Mitgliedskirchen kann die Versammlung des DNK/LWB dem Geschäftsführenden Ausschuss in einzelnen Sachgebieten weitere Entscheidungskompetenzen übertragen.
(2) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses nach Absatz 1 sind:
  1. entweder der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende des DNK/LWB, die für die jeweilige Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses ein Einvernehmen darüber herstellen, wem die Mitarbeit in dem Gremium obliegt,
  2. der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin des DNK/LWB,
  3. der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss), der oder die sich bei Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch ein Mitglied des Programmausschusses vertreten lassen kann,
  4. ein Mitglied aus dem Jugendausschuss, das von diesem benannt und von der Versammlung des DNK/LWB gewählt wird,
  5. bis zu vier weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nach § 3 Absatz 2 Buchst. a), die die Versammlung des DNK/LWB wählt.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich.
(4) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB sowie seine oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses beratend teil. 2Dies gilt in der Regel auch für die weiteren Mitglieder des Kollegiums.
(5) 1Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses richtet sich jeweils nach der Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB. 2Die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt.
(6) Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses die Grundsätze des § 6 Absatz 2 und 6 entsprechend.
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II. Ausschüsse

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§ 8
Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss)

(1) 1Der Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Programmausschuss) wird für die Dauer der Amtszeit des Rates des LWB berufen. 2Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, über alle Programm- und Projektförderungen des DNK/LWB im Rahmen des von der Versammlung des DNK/LWB festgelegten Haushaltsbudgets zu entscheiden und die deutsche Mitwirkung an den Programmen und Projekten des LWB sicherzustellen und zu koordinieren. 3Er nimmt weitere Aufgaben auf diesen Gebieten wahr, die ihm die Versammlung des DNK/LWB zuweist. 4Der Programmausschuss berät den Entwurf des Haushalts des DNK/LWB im Handlungsbereich Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst und nimmt den festgestellten Jahresabschluss in diesem Handlungsbereich zur Kenntnis.
(2) Der Programmausschuss wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin des DNK/LWB führt die Geschäfte des Programmausschusses.
(4) Das Nähere regelt eine von der Versammlung des DNK/LWB zu beschließende Ordnung.
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§ 9
Vollversammlungsausschuss

(1) 1Der Vollversammlungsausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden des DNK/LWB einberufen. 2Der Vollversammlungsausschuss befasst sich mit der Vorbereitung und der Nacharbeit für die Vollversammlungen und vermittelt den Mitgliedskirchen Impulse, Initiativen und Informationen.
(2) 1Der Vollversammlungsausschuss besteht aus den von den Mitgliedskirchen entsandten und den von der Versammlung des DNK/LWB berufenen Mitgliedern. 2Bei der Entsendung und Berufung sollen Personen berücksichtigt werden, die als Delegierte und Berater oder Beraterinnen für die Vollversammlungen vorgesehen oder sonst verantwortlich an der Arbeit des LWB und des DNK/LWB beteiligt sind.
(3) 1Die Arbeitsperiode des Vollversammlungsausschusses soll mindestens ein Jahr vor dem Jahr der Vollversammlung beginnen. 2Sie endet mit der letzten Nachbereitungstagung.
(4) Das Nähere regelt die Versammlung des DNK/LWB.
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§ 10
Weitere Ausschüsse, Ökumenischer Studienausschuss, Jugendausschuss

(1) 1Die Versammlung des DNK/LWB kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Sachverständige mit der Bearbeitung bestimmter Fragen beauftragen und entsprechende Geschäftsordnungen erlassen. 2Die Finanzierung dieser Arbeit muss sichergestellt sein. 3Die Amtsdauer der Ausschüsse richtet sich jeweils nach der Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB. 4Die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt.
(2) 1Handelt es sich um ein Arbeitsgebiet, für das sowohl seitens der VELKD als auch seitens des DNK/LWB Bedarf für die Bildung eines Ausschusses besteht, so kann dieser Ausschuss mit Zustimmung von VELKD und DNK/LWB für beide Zusammenschlüsse tätig werden. 2In diesem Fall werden die Berufungsmodalitäten, die Zuständigkeiten für die Geschäftsführung des betreffenden Ausschusses und seine Arbeitsweise zwischen der VELKD und dem DNK/LWB in einer Vereinbarung geregelt.
(3) 1Der Ökumenische Studienausschuss (ÖStA) begleitet die theologische Arbeit und die ökumenischen Dialoge des LWB. 2Er prüft die Möglichkeiten der Mitarbeit der deutschen Mitgliedskirchen und anderer geeigneter Institutionen, Gruppen und Personen und veranlasst einen planmäßigen Austausch der Ergebnisse, Anregungen und Aufgaben zwischen dem LWB und den deutschen Mitgliedskirchen.
(4) 1Um die Arbeit des LWB mit jungen Erwachsenen zu begleiten und Themen des DNK/LWB aus dieser Perspektive zu bearbeiten, bildet die Versammlung des DNK/LWB einen Jugendausschuss, dessen Mitglieder von den Mitgliedskirchen entsandt werden. 2Der Ausschuss dient auch der Vorbereitung der Jugenddelegierten auf die Vollversammlungen des LWB. 3Der oder die Vorsitzende wird von der Versammlung des DNK/LWB auf Vorschlag des Jugendausschusses gewählt
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III. Geschäftsführung

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§ 11
Geschäftsstelle und Geschäftsführung

(1) 1Die laufenden Geschäfte des DNK/LWB werden von einer Geschäftsstelle geführt, die von dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin nach Maßgabe einer vom Geschäftsführenden Ausschuss erlassenen Geschäftsordnung geleitet wird. 2Die Versammlung des DNK/LWB stellt Richtlinien für die Organisation und die Geschäftsverteilung auf.
(2) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, weitere für das DNK/LWB tätige Referenten und Referentinnen in der Geschäftsstelle sowie der Direktor oder die Direktorin des LWB-Zentrums Wittenberg bilden das Kollegium des DNK/LWB. 2Kollegiumssitzungen sowie alle weiteren Sitzungen der Geschäftsstelle finden unter Vorsitz des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin statt. 3Zu diesen können auch Mitarbeitende von Partnern, wie der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Martin-Luther-Bundes oder der Ökumene-Referent oder die Ökumene-Referentin der VELKD eingeladen werden.
(3) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschuss von der Versammlung des DNK/LWB berufen. 2Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und seine oder ihre Stellvertretung führt der oder die Vorsitzende des DNK/LWB. 3Die Dienst- und Fachaufsicht über die weiteren Mitarbeitenden führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK/LWB.
(4) 1Anstellungsträger für die in der Geschäftsstelle Tätigen ist das DNK/LWB. 2Für die in einem Kirchenbeamtenverhältnis zum DNK/LWB stehenden öffentlich-rechtlich Beschäftigten der Geschäftsstelle des DNK/LWB gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD. 3Für die privatrechtlich Beschäftigten finden die Vorschriften der Dienstvertragsordnung der EKD Anwendung. 4Das Nähere regelt die Versammlung des DNK/LWB.
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IV. Mitarbeitende aus Nicht-Mitgliedskirchen

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§ 12

Für die Mitarbeit im LWB können vom DNK/LWB auch Personen lutherischen Bekenntnisses berufen oder vorgeschlagen werden, die nicht einer Mitgliedskirche des DNK/LWB angehören.
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V. Finanzen

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§ 13
Haushalt, Umlage

(1) Der Haushalt des DNK/LWB enthält die Mittel für die eigenen Aufgaben des DNK/LWB sowie die nach Artikel XV der Verfassung des LWB vom Rat des LWB festgesetzten Mitgliedsbeiträge und die auf Empfehlung des Rates zu entrichtenden zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Beiträge.
(2) 1Die Erträge und Aufwendungen sowie geplante Investitionen sind für ein Jahr oder mehrere Jahre in den Haushaltsplan aufzunehmen. 2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Haushaltsplan gilt nach Maßgabe des Haushaltsbeschlusses über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Festsetzung eines neuen Haushaltsplans.
(3) 1Die Versammlung des DNK/LWB stellt die Höhe der von den Mitgliedskirchen zu erbringenden Umlage fest. 2Für die Höhe und den Verteilungsmaßstab gelten die von der Evangelischen Kirche in Deutschland für die allgemeine EKD-Umlage festgelegten Zahlen.
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§ 14
Aufstellung des Haushalts

(1) Der Haushalt des DNK/LWB besteht aus dem Haushaltsbeschluss nach Maßgabe der in der HHO-EKD aufgeführten Inhalte und Anlagen.
(2) 1Der Haushaltsplan gliedert sich in Handlungsbereiche. 2Die Handlungsbereiche enthalten insbesondere die vom Rat des LWB festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie die zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Beiträge, zu deren Zahlung sich die Mitgliedskirchen des DNK/LWB auf Empfehlung des Rates des LWB verpflichten.
(3) Der Entwurf des Haushaltsplans ist den Mitgliedskirchen möglichst zwei Monate vor der Beschlussfassung zu übersenden.
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§ 15
Vermögen und Rechnungsführung

(1) 1Die Vermögenswerte des DNK/LWB werden in Abstimmung mit dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin durch die Geschäftsstelle des DNK/LWB verwaltet. 2Der Geschäftsführende Ausschuss erlässt dazu Anlagerichtlinien.
(2) 1Die Rechnungslegung obliegt der Geschäftsstelle. 2Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch eine unabhängige kirchliche Prüfungseinrichtung. 3Die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses wird durch die Versammlung des DNK/LWB erteilt.
(3) Das Nähere über das Haushalts-, Umlagen- und Kassenwesen wird von der Versammlung des DNK/LWB durch Beschluss geregelt.
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VI. Satzungsänderung, Veröffentlichung

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§ 16
Satzungsänderung

1Für Änderungen der Satzung ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung des DNK/LWB erforderlich. 2Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung aller Mitgliedskirchen des DNK/LWB.
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§ 17
Veröffentlichung

Die von der Versammlung des DNK/LWB beschlossene Satzung, Änderungen der Satzung sowie ggf. weitere Entscheidungen des DNK/LWB werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 18
Anfall des Vermögens

Das Vermögen des DNK/LWB fällt im Falle der Auflösung des DNK/LWB nach Tilgung aller Verbindlichkeiten den Mitgliedskirchen des DNK/LWB anteilmäßig nach dem letzten Umlageschlüssel zu.
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§ 19
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 7. Dezember 2017.
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Nach Zustimmung aller Mitgliedskirchen des DNK/LWB vollzogen.
Stuttgart, den 31. Mai 2022
Dr. h.c. Frank O. July
Vorsitzender
des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes

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1 ↑ Artikel III lautet in Auszügen:Der Lutherische Weltbund
  • fördert die einmütige Bezeugung des Evangeliums von Jesus Christus und stärkt die Mitgliedskirchen bei der Erfüllung des Missionsauftrages und in ihrem Bemühen um die Einheit der weltweiten Christenheit;
  • fördert weltweit unter den Mitgliedskirchen diakonisches Handeln, Linderung menschlicher Not, Frieden und Menschenrechte, soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung Gottes und gegenseitiges Teilen;
  • fördert durch gemeinsame Studienarbeit die Gemeinschaft und das Selbstverständnis der Mitgliedskirchen und hilft ihnen, Aufgaben miteinander wahrzunehmen.
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2 ↑ Red. Anm.: Geschäftsordnung der Geschäftsstelle des DNK/LWB vom 9. Mai 2018 (ABl. EKD S. 28).
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