.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Ronnenberg
Vom 22. Oktober 2013
KABl. 2013, S. 162
####§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Empelde, die Evangelisch-lutherische Michaelis-Kirchengemeinde Ronnenberg mit der Kapellengemeinde Ihme-Roloven und die Evangelisch-lutherische Versöhnungskirchengemeinde Weetzen mit der Kapellengemeinde Linderte, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(
2
)
1 Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Ronnenberg“. 2 Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Ronnenberg.
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(
1
)
1 Die in § 1 Absatz 1 genannten Kirchengemeinden mit den entsprechenden Kapellengemeinden vereinbaren eine enge inhaltliche und personelle Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, insbesondere gemeinsame Veranstaltungen und Entwicklung von gemeindeübergreifenden Angeboten,
- Beschluss über Konzeptionen verschiedener Möglichkeiten und Durchführung des Konfirmandenunterrichtes,
- die Beratung, Entwicklung und Festlegung von Arbeitsschwerpunkten,
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten, die Regelung von längerfristigen Vertretungen sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Erstellung eines Berichtes für die Visitation von Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes,
- die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht,
- die Begleitung der in der Region tätigen Regionaldiakoninnen und -diakone und die Entgegennahme ihres Jahresberichtes,
- die Abgabe von Stellungnahmen des Gemeindeverbandes gegenüber dem Kirchenkreis im Bereich der Finanzplanung (Finanzsatzung des Kirchenkreises) und der Stellenplanung.
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2
)
Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
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1
)
1 Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern und einem nichtstimmberechtigten Mitglied und zwar
- je Kirchengemeinde zwei nichtgeistlichen Mitgliedern, die Mitglieder des Kirchenvorstandes und vom Kirchenvorstand gewählt sein müssen,
- einer Pastorin oder einem Pastor, der oder die von den ordinierten Mitgliedern der Regionalkonferenz aus ihrem Kreis gewählt wird,
- einer Pastorin oder einem Pastor als ständigem nicht stimmberechtigtem Mitglied und gleichzeitig Vertreterin oder Vertreter der oder des stimmberechtigten Pastorin oder Pastors, die oder der bei Abwesenheit der oder des stimmberechtigten Pastorin oder Pastors an deren oder dessen Stelle tritt.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde bestimmt für jedes ihrer gewählten Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist, oder durch schriftlich gegenüber dem Verbandsvorstand erklärten Rücktritt. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
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5
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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6
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht auf Beschluss des Verbandsvorstandes weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, ebenso die in der Region tätigen Diakoninnen und Diakone. 2 Die in der Region tätigen Diakoninnen und Diakone haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich im Verbandsvorstand über ihre Arbeit zu berichten.
(
7
)
1 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
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8
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen des Gemeindeverbandes für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen.
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschließlich Stellenplan.
- Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz (§ 5).
- Beschlüsse über die Gestaltung gemeinschaftlicher Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Satzung.
- Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für den Gemeindeverband zuständigen Diakons oder einer Diakonin und Mitwirkung bei der Erstellung einer Dienstanweisung.
- Abgabe von Stellungnahmen des Gemeindeverbandes gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanzplanung und der Stellenplanung.
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände, übertragenen Aufgabenbereichen.
(
2
)
Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die die Kirchengemeinden finanziell über den vereinbarten Umlagesatz hinaus belasten, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinde oder der betroffenen Kirchengemeinden.
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3
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann Fachausschüsse für Aufgabenschwerpunkte bilden, die beratend tätig werden und Beschlüsse des Verbandsvorstandes vorbereiten.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt gemeinsam mit den Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
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2
)
1 Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der eine Pfarrstelle neu besetzt werden soll, ist an den Beratungen zu beteiligen. 2 Beide Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 4 Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(
4
)
Die speziellen Rechte des Kirchenvorstandes der Evangelisch-lutherischen Michaelis-Kirchengemeinde Ronnenberg (Superintendenturgemeinde) bei der Wahl des Superintendenten oder der Superintendentin des Kirchenkreises Ronnenberg nach den Bestimmungen des Superintendentenwahlgesetzes bleiben von Regelungen dieser Satzung unberührt.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen, Informationspflicht bei Stellenbesetzungen in den Kirchengemeinden
(
1
)
1 Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Außenpflege/Hausmeister für mehrere Kirchengemeinden, Chorleitung etc.) Mitarbeiterstellen errichten. 2 Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(
2
)
Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile muss sichergestellt sein.
(
3
)
1 Der Beschluss über eine Stellenerrichtung, -aufhebung und -finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 kann nur einstimmig erfolgen. 2 Stimmenthaltungen sind möglich.
(
4
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit.
(
5
)
Bei Stellenbesetzungen in den funktionalen Diensten der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes (Pfarramtssekretärinnen, Küster, Hausmeister, Reinigung und Außenpflege, Organisten und Chorleiter) ist vor einer beabsichtigten Wiederbesetzung der Stelle der Verbandsvorstand zu informieren.
#§ 7
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
(
1
)
Der Verbandsvorstand entscheidet im Einvernehmen mit der Regionalkonferenz und den betroffenen Kirchenvorständen über:
- die Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten; die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst vergleichbar sein,
- die Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen,
- die Zuweisung einzelner übergreifender Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) an einzelne Pastoren und Pastorinnen, Diakone und Diakoninnen und sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband.
(
2
)
Wird ein Einvernehmen mit der Regionalkonferenz und den betroffenen Kirchenvorständen nicht erzielt, entscheidet der Verbandsvorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
#§ 8
Regionalkonferenz
(
1
)
1 Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten und die im Bereich des Gemeindeverbandes tätigen Diakone und Diakoninnen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Sie bilden gemeinsam die Regionalkonferenz und wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Sitzungen einberuft, die Tagesordnung aufstellt und die Sitzungen leitet. 3 Die Regionalkonferenz tagt mindestens sechsmal jährlich. 4 Die Teilnahme ist verpflichtend. 5 Die Regionalkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
2
)
1 Die ordinierten Mitglieder der Regionalkonferenz wählen aus ihrem Kreis die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c in geheimer Wahl. 2 Von der schriftlichen Wahl kann nicht abgewichen werden.
(
3
)
1 Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke hauptsächlich zugeordnet sind. 2 Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder einen sonstigen Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
#§ 9
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Für den Gemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der Aufwand des Gemeindeverbandes wird finanziert durch eine Zuweisung des Kirchenkreises und eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmte Umlage, die von den dem Gemeindeverband als Mitglieder angehörenden Kirchengemeinden entrichtet wird. 2 Hinzu kommen mögliche Spenden und Kollekten und Zuwendungen Dritter.
(
3
)
Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage beträgt bei Gründung des Gemeindeverbandes 0,05 € je Gemeindeglied nach dem Stichtag des 30.06. des Vorjahres und soll zunächst der Deckung des nachfolgenden Aufwandes dienen:
- Kosten der im Gemeindeverband tätigen Regionaldiakone und -diakoninnen, wie Bürobedarf, Reise-, Telefon- und Portokosten, sächliche Investitionen wie Fax, Kopierer, PC etc.,
- Durchführung von gemeinsamen Freizeiten (Familien-, Senioren-, Konfirmanden- und Jugendfreizeiten),
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(
4
)
Die Kirchenvorstände entscheiden durch übereinstimmende Einzelbeschlüsse über Änderungen der Umlage.
(
5
)
Durch Beschluss der Kirchenvorstände kann die Verlagerung weiterer Aufgaben von der Kirchengemeinde auf den Gemeindeverband bei gleichzeitiger Sicherstellung der Finanzierung erfolgen.
(
6
)
Die Kirchengemeinden erklären ihre Bereitschaft, ein nach dem Jahresabschluss auftretendes Haushaltsdefizit des Gemeindeverbandes nach Rechnungslegung durch anteilige Umlagebeträge auszugleichen, sofern das Defizit nicht durch verbandsfremde Ausgaben bedingt ist oder durch Zuweisungen Dritter gedeckt werden kann.
#§ 10
Verwaltungshilfe
Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 11
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 12
Satzungsänderung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 9 und 12 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
(
2
)
Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 9 Absatz 2 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
(
3
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Gemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Empelde, den 20. September 2012
Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Empelde
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Empelde
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Empelde, den 20. Mai 2012
Evangelisch-lutherische Michaelis-Kirchengemeinde Ronnenberg
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Evangelisch-lutherische Michaelis-Kirchengemeinde Ronnenberg
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Weetzen, den 3. September 2012
Evangelisch-lutherische Versöhnungskirchengemeinde Weetzen
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Evangelisch-lutherische Versöhnungskirchengemeinde Weetzen
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 22. Oktober 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |