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Ordnung für das Pastoralkolleg Niedersachsen

Vom 1. Februar 2016

KABl. 2016, S. 61

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I. Allgemeines

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§ 1
Rechtsstellung des Pastoralkollegs

( 1 ) Das Pastoralkolleg Niedersachsen ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers. Es ist eine gemeinsame Fortbildungseinrichtung für Pfarrerinnen und Pfarrer und andere im Verkündigungsdienst tätige Personen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe.
( 2 ) Das Pastoralkolleg untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
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§ 2
Aufgabe des Pastoralkollegs

( 1 ) Das Pastoralkolleg hat die Aufgabe, Pfarrerinnen und Pfarrer und anderen hauptamtlich im Verkündigungsdienst Tätige
  • durch ein breites Spektrum von Fortbildungsmaßnahmen für die kompetente Wahrnehmung ihrer vielfältigen Aufgaben zu befähigen,
  • ihre Professionalität in der Ausübung ihres Dienstes zu fördern und damit
  • die Berufungsgewissheit als tragenden Grund für ein geistliches Wirken zu stärken sowie
  • die Kooperation mit beruflich und ehrenamtlich in der Kirche Tätigen zu fördern.
( 2 ) Es bietet eine Vielzahl von Veranstaltungen an, in denen die Teilnehmenden in einem geistlichen Rahmen und mit Raum zur Rekreation
  • zu unterschiedlichen Kompetenzfeldern in einen Austausch kommen,
  • wissenschaftliche Impulse erhalten,
  • zu theologischen Diskursen angeregt werden,
  • ihre berufliche Identität reflektieren können,
  • kulturelle Angebote wahrnehmen,
  • Formen spiritueller Praxis erproben und
  • neue Methoden erlernen können.
( 3 ) Das Programm des Pastoralkollegs Niedersachsen wird als ein berufsbiographisch ausgerichtetes, der Personentwicklung des Einzelnen dienendes Fortbildungsangebot erstellt. Es trägt dazu bei, den übertragenen Dienst in Verantwortung für den Auftrag der Kirche und für die Gemeinschaft aller in ihr Tätigen auszuüben. Das Programm kann auch in Zusammenarbeit mit diversen Trägern von Bildungseinrichtungen in den beteiligten Kirchen und darüber hinaus entwickelt und durchgeführt werden. Zur Entwicklung der Jahresprogramme stützt sich die Studienleitung auch auf eine Rückkopplung von Bedarfen aus den beteiligten Kirchen. Eine jährliche Planungskonferenz wirkt an der Entwicklung von Kollegthemen mit. Die beteiligten Kirchen entsenden eine angemessene Zahl an Vertreterinnen und Vertretern in die Planungskonferenz. In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind dies die Fortbildungsbeauftragten der Kirchenkreise.
( 4 ) Neben den thematisch ausgeschriebenen Kursen gibt es die Möglichkeit von Kollegs mit Kirchenkreiskonventen, Kirchenkreiskonferenzen bzw. Pfarrkonventen der Propsteien und Kirchenkreise, die im Zusammenwirken mit den lokalen Leitungsverantwortlichen vorbereitet werden.
( 5 ) Standorte der Arbeit des Pastoralkollegs Niedersachsen sind die Tagungshäuser der beteiligten Kirchen in Braunschweig, Loccum und Rastede. Als Lernorte werden, jeweils abgestimmt auf Kursthema und Programm, verschiedene vorrangig von den durch Kooperationsvertrag beteiligten Kirchen genutzte Tagungseinrichtungen- und orte gewählt.
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II. Leitung

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§ 3
Gemeinsame Studienleitung

( 1 ) Der gemeinsamen Studienleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Studienleiter und Studienleiterinnen an. Die gemeinsame Studienleitung leitet das Pastoralkolleg unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Rektors oder der Rektorin. Auf Vorschlag des Kuratoriums – unter Beteiligung des Rektors oder der Rektorin – beruft das Landeskirchenamt die Studienleiter und Studienleiterinnen. Die Fachaufsicht für alle Mitglieder der gemeinsamen Studienleitung liegt beim Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Ausschreibung zur Besetzung der Stellen der gemeinsamen Studienleitung erfolgt in allen durch Kooperationsvertrag beteiligten Kirchen.
( 3 ) Die gemeinsame Studienleitung berät unter Beachtung der Vorschläge des Kuratoriums insbesondere über die inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Tagungsprogramms. Sie pflegt die intensive Kommunikation mit den beteiligten Kirchen und den unter § 2 Absatz 5 genannten Standorten. Die in § 2 Abs. 3 genannte jährliche Planungskonferenz unterstützt die Arbeit der Studienleitung.
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§ 4
Rektor / Rektorin

( 1 ) Auf Vorschlag des Kuratoriums – unter Beteiligung eines Mitglieds der Studienleitung – beruft das Landeskirchenamt den Rektor oder die Rektorin.
( 2 ) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Landeskirche in Angelegenheiten des Pastoralkollegs rechtsgeschäftlich im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums und der Landeskirche.
( 3 ) Der Rektor oder die Rektorin führt die Dienstaufsicht über die Studienleiter und Studienleiterinnen sowie über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Pastoralkollegs. Er oder sie steht unter der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. Er oder sie ist berechtigt, an Vorstellungsgesprächen zur Besetzung von Stellen der Studienleiter und Studienleiterinnen teilzunehmen.
( 4 ) Der Dienstsitz des Rektors oder der Rektorin ist Loccum.
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III. Kuratorium

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§ 5
Zusammensetzung und Sitzungen
des Kuratoriums

( 1 ) Das Landeskirchenamt bildet für das Pastoralkolleg ein Kuratorium. Ihm gehören folgende Mitglieder an:
  1. zwei Vertreter oder Vertreterinnen aus jeder der durch Kooperationsvertrag beteiligten Kirchen
  2. der Leiter oder die Leiterin des Referats des Landeskirchenamtes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers für die theologische Ausbildung und berufliche Fortbildung,
  3. ein rechtskundiger Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers,
  4. ein Landessuperintendent oder eine Landessuperintendentin,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Kuratoriums für eine Amtszeit von fünf Jahren. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen. Weiterhin können bis zu zwei Mitglieder berufen werden, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen (Gaststatus).
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie eine Stellvertretung.
( 5 ) Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. Sitzungen sollen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich stattfinden. Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen. Es beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 6 ) Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Über die Verhandlungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern zuzusenden ist.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung von Vorschlägen zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Fortbildungsprogramms,
  2. Beschlussfassung über die Haushalt- und Stellenpläne des Pastoralkollegs vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der gemeinsamen Studienleitung,
  4. Anregung und Übertragung besonderer Aufgaben an die gemeinsame Studienleitung,
  5. die Unterbreitung von Vorschlägen an das Landeskirchenamt zur Besetzung der gemeinsamen Studienleitung,
  6. Unterbreitung von Vorschlägen zum Umfang der Stellenanteile der gemeinsamen Studienleitung an alle durch Kooperationsvertrag beteiligten Kirchen,
  7. Abgabe einer Empfehlung, wenn weitere Kirchen sich über einen Kooperationsvertrag am Pastoralkolleg beteiligen möchten.
( 2 ) Bei der Besetzung von Stellen der gemeinsamen Studienleitung führt das Kuratorium die Vorstellungsgespräche.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.