.Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede
– Diakonisches Werk –
Vom 5. März 2001
KABl. 2001, S. 41, geändert durch Satzung vom 23. Mai 2007, KABl. 2007, S. 159
#Präambel
1 Der Kirche ist aufgetragen, Menschen der heutigen Zeit die Liebe Gottes zu bezeugen. 2 Die in der Diakonie Mitarbeitenden bemühen sich um das Wohl und Heil ihrer Mitmenschen und nehmen sich ihrer Not- und Konfliktsituationen an. 3 Sie gewähren Beratung und Hilfe und suchen die Ursachen von Notständen zu beheben. 4 Der Diakonieverband der beiden Kirchenkreise ist diesem Auftrag verpflichtet. 5 Er sucht und fördert unter diesem Auftrag die Zusammenarbeit mit den Gemeinden beider Kirchenkreise.
####§ 1
Ziel und Zweck
1 Die diakonische Arbeit der Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede ist aufeinander bezogen. 2 Sie erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten und deren gemeinsame Vertretung, insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden, den freien Wohlfahrtsverbänden sowie deren Arbeitsgemeinschaften. 3 Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise den Diakonieverband als Kirchenkreisverband.
#§ 2
Name und Sitz
- 1 Der Verband trägt den Namen „Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede – Diakonisches Werk –.“ (Im Folgenden: Verband) 2 Er hat seinen Sitz in Lüneburg. 3 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
- Der Verband ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.
- In dieser Eigenschaft nimmt er in den Ev.-luth. Kirchenkreisen Lüneburg und Bleckede Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr.
§ 3
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede.
#§ 4
Aufgaben des Verbandes
- Der Diakonieverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.1.
- Die Wahrnehmung und Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Gemeinden.
- 1.2.
- Die Vertretung diakonischer Dienste gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen, Sozialleistungsträgern, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit.
- 1.3.
- Die Antragstellung und Abrechnung der Mittel von Sozialleistungsträgern zugunsten des Verbandes und seiner Fachdienste und Einrichtungen.
- 1.4.
- Die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbstständigen diakonischen Einrichtungen in den beiden Kirchenkreisen.
- Der Diakonieverband ist Träger folgender diakonischen Fachdienste und Einrichtungen:
- 2.1.
- Kirchenkreissozialarbeit Lüneburg und Bleckede
- 2.2.
- Schuldnerberatung
- 2.3.
- Aussiedlerberatung
- 2.4.
- Kleiderkeller
- 2.5.
- Kurvenvermittlung
- 2.6.
- Ma Donna
- 2.7.
- Drogenberatungsstelle
- 2.8.
- Stövchen
- 2.9.
- Ehe- und Lebensberatung
- 2.10.
- gestrichen
- 2.11.
- Bahnhofsmission
§ 5
Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
- dem Superintendenten/der Superintendentin jedes Verbandsmitgliedes,
- je zwei von dem Kirchenkreistag jedes Verbandsmitgliedes aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern; dabei soll mindestens ein gewähltes Mitglied des Verbandsvorstandes Mitglied des jeweiligen Kirchenkreisvorstandes sein,
- 1 einem weiteren Mitglied, das die nach den Buchstaben a) und b) bestimmten Mitglieder des Verbandsvorstandes berufen. 2 Das weitere Mitglied muss die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Verbandes erfüllen. 3 Scheidet das berufene Mitglied aus, ist ein neues Mitglied nachzuberufen.
- Der Verbandsvorstand kann sachkundige Personen zu seinen Sitzungen einladen.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und der von ihm getragenen Einrichtungen können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und ein Vertreter des Kirchenkreisamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- 1 Der Vorstand wählt für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, von denen einer Pastor oder eine Pastorin sein muss. 2 Für deren Geschäftsführung gelten §§ 30 Abs. 3 und 31 der KKO entsprechend, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- 1 Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre. 2 Sie beginnt an dem Tage, nachdem die beiden Kirchenkreistage die Mitglieder des Verbandsvorstandes gewählt haben. 3 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet. 4 Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind.
- 1 Jeder Kirchenkreisvorstand kann den gewählten Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenkreistages Weisungen erteilen. 2 Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
- Entscheidungen des Verbandsvorstandes über die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Fachdienste und Einrichtungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der Stimmen seiner Mitglieder und der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
- Die Protokolle der Sitzungen des Verbandsvorstandes werden nachrichtlich den Kirchenkreisvorständen zugeleitet.
- Der Verbandsvorstand berichtet den Kirchenkreistagen regelmäßig von seiner Tätigkeit.
§ 6
Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstandes
- 1 Der Verbandsvorstand ist Organ des Verbandes und vertritt ihn nach außen. 2 Er trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes. 3 Er ist insbesondere zuständig für:
- 1.1.
- die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese nicht in Arbeitsbereichen tätig werden, für die die beteiligten Kirchenkreise Mittel im Rahmen der Gesamtzuweisung erhalten.
- 1.2.
- 1 die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und den Erlass von Dienstanweisungen. 2 Dies gilt auch für Mitarbeitende, für die die Kirchenkreise Mittel im Rahmen der Gesamtzuweisung erhalten,
- 1.3.
- die Aufnahme neuer oder die Einstellung bestehender diakonischer Aufgaben nach Maßgabe § 5 Abs. 8 dieser Satzung,
- 1.4.
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans,
- 1.5.
- die Abnahme der Jahresrechnungen und die Entlastung des Kirchenkreisamtes,
- 1.6.
- die Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,
- 1.7.
- die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung.
- Der Vorstand kann dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin Aufgaben übertragen.
- Der Vorstand kann zur Beratung und Begleitung der Arbeit der Fachdienste und Einrichtungen Kuratorien bzw. Beiräte bilden.
- In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
- 1 Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend sinngemäß die Vorschriften der Kirchenkreisordnung für den Kirchenkreisvorstand, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft. 2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, darunter mindestens zwei aus jedem Kirchenkreis.
§ 7
Geschäftsführung
- Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt im Rahmen der übertragenen Befugnisse und Aufgaben den Verband nach außen.
- Näheres regelt der Vorstand in einer Dienstanweisung.
- 1 Das Kirchenkreisamt für die Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede nimmt für den Verband Aufgaben gemäß § 67 KKO wahr. 2 Den Haushaltsplan und den Jahresabschluss erstellt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin mit Hilfe des Kirchenkreisamtes.
§ 8
Verbandsaufwand
- Der Aufwand des Verbandes wird finanziert:
- 1.1.
- durch landeskirchliche Einzelzuweisungen nach der Zuweisungsordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.2.
- durch Entgelte und Einnahmen,
- 1.3.
- durch Zuwendungen Dritter,
- 1.4.
- durch eine Umlage aus den einzelnen Einrichtungen,
- 1.5.
- durch Zuschüsse aus den Kirchenkreisen,
- 1.6.
- durch eine nach Zahl der Gemeindeglieder (Stand 30.6. des Vorjahres) auf die Kirchenkreise zu verteilende Umlage.
- Die Bereitstellung von Mitteln der Kirchenkreise beantragt der Verbandsvorstand rechtzeitig vor Aufstellung der Haushaltspläne bei den Kirchenkreistagen.
- Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 10 % gegenüber dem letzten Haushaltsjahr erhöhen, ist das Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen.
- Um die Erfüllung seiner Rechtsverpflichtungen sicherzustellen und Einnahmeschwankungen auszugleichen, bildet der Verband eine allgemeine Rücklage und, soweit erforderlich, besondere Rücklagen für einzelne Einrichtungen.
§ 9
Satzungsänderungen
- 1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern. 2 Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
- Satzungsänderungen, durch die die Aufgaben, die Finanzierung des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände.
- 1 Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2 Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3 Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
- Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
- Im Falle der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchenkreise wird die Satzung hinsichtlich § 3 von Amts wegen berichtigt.
§ 10
Auflösung
1 Der Diakonieverband ist aufzulösen, wenn der Kirchenkreistag eines Mitgliedes seinen Austritt oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung beschließt. 2 Bei der Auflösung vereinbaren die Kirchenkreise, wer die Einrichtungen übernimmt. 3 Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen. 4 Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen entsprechend der Regelungen in § 8 Abs. 1 Ziffer 1.6. den Kirchenkreisen zu.
Beschlossen vom Kirchenkreisvorstand Bleckede am 28. Aug. 2000 TOP 3.
Superintendent | |
(L.S.) | Kirchenkreisvorsteher/in |
Beschlossen vom Kirchenkreisvorstand Lüneburg am 12. Sept. 2000 TOP 1.1.
Superintendent | |
(L.S.) | Kirchenkreisvorsteher/in |
Vorstehende Satzung des Diakonieverbandes der Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg und Bleckede wird gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 22. Dezember 2000
Das Landeskirchenamt | |
(L.S.) | Dr. v. Vietinghoff |