.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung des Ev.-Luth. Gesamtverbandes Hameln
Vom 19. Januar 2000
KABl. 2000, S. 17
####§ 1
Name und Sitz
Der Ev.-Luth. Gesamtverband Hameln ist Gesamtverband im Sinne von § 112 der Kirchengemeindeordnung (KGO) mit dem Sitz in Hameln; er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Verbandsgemeinden
Verbandsgemeinden sind:
die Ev.-Luth. St. Annen-Kirchengemeinde in Hameln,
die Ev.-Luth. Münster-Gemeinde St. Bonifatius in Hameln,
die Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde in Hameln,
die Ev.-Luth. Marktkirchengemeinde St. Nicolai in Hameln,
die Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hameln,
die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz in Hameln,
die Ev.-Luth. Martini-Kirchengemeinde Hilligsfeld-Rohrsen,
die Ev.-Luth. Aegidien-Kirchengemeinde Holtensen,
die Ev.-Luth. Johannis-Kirchengemeinde Klein Berkel und
die Ev.-Luth. Martin-Kirchengemeinde Ohr
(alle Kirchenkreis Hameln-Pyrmont).
#§ 3
Aufgaben des Gesamtverbandes
Für die Verbandsgemeinden nimmt der Gesamtverband folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
- Verwaltung des Vermögens des Gesamtverbandes;
- 1 Ausschreibung von Ortskirchensteuern zur Beschaffung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Gesamtverbandes sowie zur Ausstattung der Verbandsgemeinden mit Mitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die sie sich mangels Beteiligung am Landeskirchensteueraufkommen nicht ohne Ausschreibung von Ortskirchensteuern beschaffen können, erforderlich sind. 2 Die Ortskirchensteuer muß in allen Verbandsgemeinden nach dem gleichen Maßstab erhoben werden;
- Betrieb und Unterhaltung der Diakonie-/Sozialstation Hameln;
- Schaffung und Unterhaltung übergemeindlicher Einrichtungen wie der zentralen Kirchenbuchführung;
- Förderung und Abstimmung der übergemeindlichen Zusammenarbeit in den Regionen des Kirchenkreises, zu denen die Verbandsgemeinden gehören;
- Planung und Durchführung von gemeinsamen kirchlichen Aktivitäten;
- Vertretung der kirchlichen Belange der Verbandsgemeinden in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber kommunalen Stellen.
§ 4
Deckung des Bedarfs
1 Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten des Gesamtverbandes. 2 Zur Deckung des Aufwandes kann der Gesamtverband von den Verbandsgemeinden Umlagen erheben, soweit nicht andere Einnahmen zur Verfügung stehen.
#§ 5
Organisation des Gesamtverbandes
Organe des Gesamtverbandes sind die Verbandsvertretung und der Ausschuß der Verbandsvertretung.
#§ 6
Verbandsvertretung
(
1
)
Der Verbandsvertretung gehören an:
- 1 je zwei Mitglieder der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, die aus ihrer Mitte zu wählen sind. 2 Eines der Mitglieder ist der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes;
- der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont.
(
2
)
Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 ist für jedes gewählte Mitglied von den beteiligten Kirchenvorständen aus ihrer Mitte ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
(
3
)
Die Verbandsvertretung wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
#§ 7
Vorsitz
(
1
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
Wird ein geistliches Mitglied zu dem oder der Vorsitzenden gewählt, muß der oder die stellvertretende Vorsitzende ein Kirchenvorsteher oder eine Kirchenvorsteherin sein und umgekehrt.
(
3
)
Für Wahlen, die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes entsprechend.
#§ 8
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung berät und beschließt über das gesamte Aufgabengebiet des Gesamtverbandes nach § 3 dieser Satzung. 2 Sie beschließt insbesondere über
- den Haushalts- und Stellenplan des Gesamtverbandes,
- die Abnahme der Jahresrechnung,
- die Umlage und
- die Übernahme neuer Aufgaben durch den Gesamtverband.
(
2
)
Die Verbandsvertretung kann durch Beschluß einzelne der in Abs. 1 genannten Aufgaben dem Ausschuß der Verbandsvertretung übertragen.
#§ 9
Tätigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung tritt mindestens jährlich einmal zusammen. 2 Sie wird von dem oder der Vorsitzenden oder im Fall seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(
2
)
1 Zu weiteren Sitzungen wird die Verbandsvertretung nach Bedarf einberufen. 2 Sie ist einzuberufen, wenn das Landeskirchenamt, der Ausschuß der Verbandsvertretung oder zwei Kirchenvorstände von Verbandsgemeinden dies wünschen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. 2 Sie sind dem Landeskirchenamt zwei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung anzuzeigen.
(
4
)
Das Landeskirchenamt kann zu den Sitzungen Vertreter entsenden, die das Recht haben, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(
5
)
Für die Abstimmungen, die Beschlußfassung, die Wahlen und die Protokollführung finden die Vorschriften der KGO entsprechende Anwendung.
#§ 10
Ausschuß der Verbandsvertretung
(
1
)
Dem Ausschuß der Verbandsvertretung gehören an:
- der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung;
- vier von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu wählende Ausschußmitglieder, von denen nur einer oder eine ein Pastor oder eine Pastorin sein darf.
(
2
)
Die Wahl der nach Abs. 1 Nr. 2 zu wählenden Ausschußmitglieder wird nach der Neubildung der Verbandsvertretung für sechs Jahre vorgenommen.
(
3
)
Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist für jedes gewählte Ausschußmitglied von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
#§ 11
Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuß führt der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung, bei dessen Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung.
#§ 12
Aufgaben des Ausschusses der Verbandsvertretung
(
1
)
Der Ausschuß der Verbandsvertretung leitet den Gesamtverband nach den Beschlüssen der Verbandsvertretung.
(
2
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Ausschuß der Verbandsvertretung durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
3
)
Der Ausschuß der Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorlagen für die Verbandsvertretung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
- die Aufgaben der Verbandsvertretung wahrzunehmen, wenn diese nicht zusammengetreten ist;
- den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen und der Verbandsvertretung zur Beschlußfassung vorzulegen;
- die Mitarbeiter des Gesamtverbandes anzustellen und die Aufsicht über sie zu führen.
§ 13
Tätigkeit des Ausschusses
(
1
)
1 Der Ausschuß der Verbandsvertretung tritt nach Bedarf zusammen. 2 Er wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder im Fall seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(
2
)
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(
3
)
Für die Abstimmung, die Beschlußfassung, die Wahlen und die Protokollführung finden die Vorschriften der KGO entsprechende Anwendung.
#§ 14
Geschäftsführung
(
1
)
Die Führung der laufenden Geschäfte wird dem Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont übertragen.
(
2
)
Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Ausschusses der Verbandsvertretung ohne Stimmrecht teil.
#§ 15
Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Gesamtverband führt der Kirchenkreisvorstand. 2 Die Vorschriften der KGO und der KKO finden entsprechende Anwendung.
#§ 16
Auseinandersetzung
(
1
)
Bei Ausscheiden einer Verbandsgemeinde aus dem Gesamtverband findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(
2
)
1 Bei Auflösung des Gesamtverbandes wird das für die Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben zweckbestimmte Vermögen des Gesamtverbandes auf die kirchliche Körperschaft übertragen, die diese Aufgaben fortführt. 2 Im übrigen wird das Vermögen des Gesamtverbandes anteilig auf die Verbandsgemeinden übertragen.
#§ 17
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Die gegenwärtige Verbandsvertretung bleibt bis zur Neubildung der Verbandsvertretung nach § 113 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung in ihrer jetzigen Zusammensetzung im Amt und wird um die Mitglieder aus den neuen Verbandsgemeinden ergänzt. 2 Der Ausschuss der Verbandsvertretung bleibt ebenfalls bis zur Neubildung der Verbandsvertretung im Amt.
(
2
)
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Hameln, den 11. November 1999
Die Verbandsvertretung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Hameln
(L.S.) | (Sup.) | (Mitglied) |
Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Hameln vom 11. November 1999 wird hiermit gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 19. Januar 2000
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Grüneklee |