.

Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Osterholz-Scharmbeck

Vom 4. April 2013

KABl. 2013, S. 55, geändert am 12. Mai 2025

#

Präambel

Jesus Christus spricht: „Lasst die Kinder zu
mir kommen und hindert sie nicht daran;
denn Menschen wie ihnen gehört das Reich
Gottes“
(Mk. 10 Vers 14).
1Die evangelischen Kindertagesstätten im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 2Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 3Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder wollen dabei den Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
4Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 5Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
6Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 7Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von den Kirchengemeinden auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 8Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
####

§ 1
Mitglieder

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Hambergen; St.-Marien-Kirchengemeinde in Lilienthal; St.-Marien-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck; Schwanewede; Wallhöfen; St. Willehadi, Osterholz-Scharmbeck; St.-Petri-Kirchengemeinde Wilstedt und Worpswede nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen.
(2) 1Der Name des Verbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Osterholz-Scharmbeck“. 2Er hat seinen Sitz in Verden. 3Die Mitwirkung an der Aufsicht über den Kirchengemeindeverband nach Artikel 50 Absatz 3 der Kirchenverfassung nimmt der Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck wahr.
(3) Der Kindertagesstättenverband ist offen für die Aufnahme weiterer Kirchengemeinden.
#

§ 2
Aufgaben des Verbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profileffizient zu betreiben:
  • Kindergarten Arche, Hambergen
  • Kindergarten Klosterstaße, Lilienthal
  • Kita am Wald, Lilienthal
  • Kindergarten JoKi, Schwanewede
  • Kindergarten Schulstraße, Wallhöfen
  • Kindergarten Wiesenstraße, Osterholz-Scharmbeck
  • Kindergarten Kirchenmäuse, Worpswede
  • Kindergarten Lüttje Arche, Wilstedt
  • Kindergarten St. Marien, Osterholz-Scharmbeck
2Hierzu übertragen die Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(2) 1Die Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sind alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten, Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  3. Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplanes,
  4. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  5. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  6. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, soweit die Gebäude der Kindertagesstätten Eigentum der Kirchengemeinden sind; soweit die Gebäude im Eigentum Dritter sind, führt er die Verhandlungen mit diesen,
  7. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Dem Kindertagesstättenverband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. 2Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. 3Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
(4) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Sorgeberechtigten. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen. 5Der Kindertagesstättenverband tritt in alle bestehenden Verträge der bisherigen Träger vollumfänglich ein.
(5) Der Kindertagesstättenverband gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Grundlage dieser Satzung und unter Berücksichtigung der landeskirchlichen und staatlichen Gesetzgebung über die Arbeit der Kindertagesstätten Kompetenzen und Aufgaben seiner Mitglieder und Organe im Einzelnen regelt.
(6) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
#

§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

1Kindertagesstättenverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Hierzu gehört insbesondere:
  1. die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
  5. Einvernehmen der Kirchengemeinde bei der Neubesetzung der Leitungsstelle. Bei der Einstellung von Personal wird die Kirchengemeinde beteiligt.
  6. Verantwortung der Kirchengemeinde für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
  7. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  8. Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
3Eine weitere Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden ergibt sich aus dem Aufgabenverteilungsplan nach § 6 Absatz 2.
#

§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt durch Betriebsübergang nach § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#

§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
  1. 1je Kirchengemeinde einem Mitglied, das aus der Mitte des Kirchenvorstandes gewählt wird. 2Jedes dieser Vorstandsmitglieder nimmt die Interessen und Belange der Kindertagesstätten aller Kirchengemeinden im Verbandsvorstand wahr und pflegt besonders den Kontakt zu der Einrichtung oder den Einrichtungen in seiner Kirchengemeinde,
  2. einem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das vom Kirchenkreisvorstand benannt und vom Verbandsvorstand berufen wird,
  3. 1zwei Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Kirchenkreis erfüllen müssen. 2Sollte unter den von den Kirchenvorständen gewählten Mitgliedern kein Pastor oder keine Pastorin sein, muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin berufen werden. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer Verbandsgemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(2) 1Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu benennen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Entsprechendes gilt für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 3Entweder der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende muss ein Pastor oder eine Pastorin sein.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die Pädagogische Leitung und die Betriebswirtschaftliche Leitung beratend teil. 2Außerdem nehmen Mitglieder der Mitarbeitervertretung, Kollegiale Praxisberatung, Leitungen der Kindertagesstätten und weitere fachkundige Personen beratend teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Jede Kindertagesstättenleitung erhält die Möglichkeit Bericht zu erstatten. 4Der Superintendent oder die Superintendentin sowie die Sprengelfachberatung werden zu den Sitzungen eingeladen. 5Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 6Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
(7) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(8) 1Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2Er oder sie ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, sofern der oder die stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
#

§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes nach § 2 zuständig.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, das Kirchenkreisamt, auf Kindertagesstättenleiterinnen und Kindertagesstättenleiter sowie auf die kollegiale Praxisberatung, pädagogische Leitung oder betriebswirtschaftliche Leitung übertragen werden. 2Dies erfolgt in einem gesonderten Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Verbandsvorstand arbeitet mit den anderen evangelischen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis zusammen.
#

§ 7
Finanzen, Vermögen und Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude

(1) Für den Verband wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen gedeckt, die aus den Kindertagesstättenhaushalten (Verwaltungskostenumlage) finanziert werden. 2Die Umlageschlüssel werden auf der Grundlage der Regelungen der Landeskirche sowie der Finanzsatzung des Kirchenkreises vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Baurücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
(4) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und - grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Über die Nutzung sind zwischen Kirchengemeinde und Kindertagesstättenverband weitere Vereinbarungen zu treffen. 4Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude und die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen so wie die ordnungsgemäße Bauunterhaltung an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren.
#

§ 8
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung

Die Geschäftsführung des Verbandes wird wahr genommen durch die betriebswirtschaftliche Leitung gemeinsam mit der pädagogischen Leitung.
(1) 1Das Kirchenamt in Verden leistet für den Kindertagesstättenverband Osterholz-Scharmbeck Verwaltungshilfe. 2Dazu benennt es im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin als betriebswirtschaftliche Leitung gemäß § 64 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung. 3Über die Aufgaben und Befugnisse gemäß der Geschäftsordnung des Kindertagesstättenverbandes trifft der Verbandsvorstand des Kindertagesstättenverbandes mit dem Kirchenkreisverbandsvorstand als Vertretungsorgan des Trägers des Kirchenamtes eine Vereinbarung.
(2) 1Die pädagogische Leitung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben ist mindestens eine halbe Stelle zur Verfügung zu stellen. 3Darüber hinaus kann der Kindertagesstättenverband auch für seine Einrichtungen eine kollegiale Praxisberatung vorsehen.
(3) 1Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind durch den Verbandsvorstand in einer Dienstanweisung festzulegen. 2Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes, der örtlichen Einrichtungsleitungen und der Sprengelfachberatung sowie gegebenenfalls der kollegialen Praxisberatung zu beachten. 4Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung nach § 2 Absatz 5 dieser Satzung.
#

§ 9
Zusammenarbeit mit den Kommunen

1Der Kindertagesstättenverband strebt mit allen Kommunen, in denen Einrichtungen bestehen, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an. 2Er unterstützt die Einrichtung von Kuratorien, Beiräten oder anderen Gremien, die das Zusammenwirken der Kommunen, der Elternschaft und anderer Interessierter zum Wohl der Kindertagesstättenarbeit fördern. 3Er sorgt für eine sachgemäße Vertretung des Verbandsvorstandes in solchen Gremien und sichert ihnen entsprechend den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) und des Kindertagesstättengesetzes in Niedersachsen (KiTaG) in der jeweiligen gültigen Form Mitwirkungsmöglichkeiten zu.
#

§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 111 KGO der Kirchenkreisvorstand.
#

§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Viertel seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu. 3Für die Rückzahlung von Rücklagen gilt § 7 Absatz 3.
(3) 1Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiter. 5Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt. 6Im Fall der Auflösung des Verbandes oder bei Ausscheiden einer Kirchengemeinde ist ein Vergütungsanspruch des Verbandes nach Paragraph 951 des BGB gegenüber der einzelnen Kirchengemeinde ausgeschlossen.
#

§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Hambergen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Hambergen, 20. November 2012
Für die Ev.-luth. St.-Ansgari-Kirchengemeinde Wallhöfen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Wallhöfen, 20. November 2012
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Schwanewede
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterholz, 17. November 2012
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Lilienthal
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Lilienthal, 17. November 2012
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Willehadi,
Osterholz-Scharmbeck
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterholz-Scharmbeck, 21. November 2012
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Worpswede
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterholz-Scharmbeck, 21. November 2012
Für die Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Wilstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterholz-Scharmbeck, 17. November 2012
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER