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Telekommunikationsanlagen in Wohnungen von Pastoren und Pastorinnen sowie kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Telekommunikationsrichtlinien)

Vom 9. August 2004

KABl. 2004, S. 129, zuletzt geändert durch Ergänzung vom 17. Februar 2010,
KABl. 2010, S. 23

Nach Änderungen des staatlichen Steuerrechts und im Hinblick auf die technischen Fortentwicklungen im Bereich der Telekommunikation treffen wir folgende Regelungen:
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1.
Dienstliche Telekommunikationsanlagen

1Stehen Pastoren und Pastorinnen sowie kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Telekommunikationsanlagen in dienstlich genutzten Büroräumen zur Verfügung, ist eine dienstliche Telekommunikationsanlage in der Privatwohnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen notwendig. 2Liegt in der Wohnung ein Amts-/Dienstzimmer, kann regelmäßig eine dienstliche Telefonanlage als notwendig angesehen werden. 3Telekommunikationsgeräte, die im privaten Wohnbereich installiert werden, sind privat zu bezahlen, es sei denn, es handelt sich um Telefongeräte, die notwendig sind, um die jederzeitige Erreichbarkeit von Pastoren bzw. Pastorinnen sicher zu stellen. 4Auch die Anschaffung eines dienstlichen Personalcomputers für ein Amts-/Dienstzimmer aus kirchlichen Mitteln kann zulässig sein. 5Bereits vorhandene Geräte sind vorrangig zu nutzen.
1Die kirchliche Körperschaft, die die Kosten für dienstliche Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb zu tragen hat, entscheidet über die dienstliche Notwendigkeit, Art und Ausstattung der Anlagen. 2Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass kirchliches Vermögen wirtschaftlich, sparsam und nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwendet werden darf (§ 56 KGO, § 47 KKO, §§ 5 und 24 Abs. 2 und 3 KonfHOK sowie §§ 5 und 24 Abs. 2 und 3 KonfHO). 3Im Hinblick auf die knapper werdenden Finanzmittel ist bei Änderungen oder Neuanschaffungen ein strenger Maßstab bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung anzulegen und das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Der Kirchenkreis kann im Rahmen der Zuweisung von Mitteln für Sachaufwand der Kirchengemeinden Kriterien für die Anschaffung von Telekommunikationsanlagen vorgeben (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 KKO).
Mobiltelefone sollen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen angeschafft werden, wenn dienstliche Gründe die sichere Erreichbarkeit erfordern (z. B. Notfallseelsorge).
Dienstliche Telekommunikationsanlagen sind grundsätzlich nur unter dem Namen der entsprechenden kirchlichen Körperschaft in den Inhabernachweisen (Telefonbuch usw.) zu führen.
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2.
Private Mitbenutzung dienstlicher Kommunikationsanlagen

(1) 1Soweit die Möglichkeit besteht, die dienstliche Telekommunikationsanlage (einschließlich Internetzugang) privat mit zu benutzen, sind das Grundentgelt für den Anschluss im Verhältnis der dienstlichen und privaten Nutzungsanteile bis zu höchstens einem Drittel sowie die durch eine private Nutzung entstandenen Verbindungsentgelte der Körperschaft zu ersetzen, die die Kosten der Telekommunikationsanlage trägt. 2Zur Ermittlung des dienstlichen und privaten Nutzungsverhältnisses ist ein Einzelnachweis erforderlich, der das Datum sowie die zu erstattenden Verbindungsentgelte enthalten muss (z. B. Verbindungs- und Rechnungsnachweis der Telekommunikationsgesellschaft). 3Für den Einzelnachweis ist es, sofern dazu die Möglichkeit besteht, verbindlich festzulegen, welche Rufnummer für private Zwecke genutzt werden soll. 4Zur Vereinfachung kann eine pauschalierte Erstattung in entsprechender Anwendung von Nr. 3 Abs. 2 erfolgen. 5Auch kann auf die Geltendmachung von Erstattungsbeträgen verzichtet werden, wenn diese unter 5 Euro pro Abrechnungszeitraum (monatlich) liegen.
(2) 1Besteht ein Pauschaltarif (Flatrate) werden die Kosten gleichmäßig auf die Zahl der Nutzer verteilt. 2Gesondert in Rechnung gestellte Gebühren sind, sofern sie aus privatem Anlass entstehen, zusätzlich zu erstatten. 3Diese können in entsprechender Anwendung von Nr. 3 Abs. 2 ebenfalls pauschaliert werden.
(3) Telekommunikationsgeräte, die im privaten Wohnbereich installiert werden, sind privat zu bezahlen.
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3.
Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage für dienstliche Belange

1Aufgrund eines detaillierten Einzelnachweises (z. B. Verbindungs- und Rechnungsnachweis der Telekommunikationsgesellschaft) können die dienstlich veranlassten Verbindungsentgelte steuerfrei ersetzt werden. 2Rufnummern sind zu anonymisieren, wenn die geführten Gespräche unter die seelsorgerliche Schweigepflicht fallen. 3Darüber hinaus können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telekommunikationsanlage sowie für das Grundentgelt der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden (§ 3 Nr. 50 EStG).
4Zur Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden, und zwar so lange, bis sich die Verhältnisse ändern.
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4.
Erstattung von Auslagen für Telekommunikation bei ehrenamtlicher Mitarbeit

1Hinsichtlich der Erstattung von Auslagen für Telekommunikation bei ehrenamtlicher Mitarbeit bleibt es bei den entsprechenden Bestimmungen der Rundverfügungen G 2/92 vom 27. Januar 1992 und G 13/92 vom 4. August 1992, nach denen die nachgewiesenen Verbindungsentgelte erstattet werden können. 2Auf einen Einzelnachweis kann verzichtet werden, wenn der insgesamt für einen Monat geltend gemachte Erstattungsbetrag 5 Euro nicht überschreitet.
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5.
Inkrafttreten

1Vom Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats an ist nach den vorstehenden Regelungen zu verfahren. 2Die Telefonrichtlinien vom 28. April 1993 (Kirchl. Amtsbl. S. 123), zuletzt geändert am 14. Juni 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 123) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
Homann

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