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Verwaltungsvorschriften zu § 26 Kirchenbeamtengesetz der EKD sowie § 50 Pfarrergesetz der VELKD
Vom 8. April 2008
Zur Ausführung des § 26 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (Kirchl. Amtsbl. 2007 S. 83) und § 50 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz – PFG) in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. VELKD Bd. VII. S. 250, berichtigt S. 294, 325 und 366) erlassen wir folgende Verwaltungsvorschriften:
####§ 1
1 Diese Verwaltungsvorschriften gelten für
- Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe,
- andere Ordinierte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die die pfarrerdienstrechtlichen Vorschriften der Landeskirche nach Maßgabe besonderer Vorschriften gelten,
- Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, für die nach dem Recht der Landeskirche das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt.
2 Die genannten Personen werden im Folgenden als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezeichnet.
#§ 2
(
1
)
Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen keinen Rechtsanspruch haben und die ihnen einen Vorteil gewähren.
(
2
)
1 Ein Vorteil liegt vor, wenn die Zuwendung den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin materiell oder auch immateriell objektiv besser stellt. 2 Ein Vorteil liegt ferner vor, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zwar eine Leistung erbracht hat, diese Leistung aber objektiv in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.
(
3
)
Ein derartiger Vorteil liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
#- Zahlung von Geld oder bargeldähnlichen Zuwendungen (z. B. Gutscheinen, Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, Jetons),
- Überlassung von Schmuck,
- Überlassung von Gegenständen (z. B. Fahrzeugen, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,
- Gewährung von besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslosen oder zinsgünstige Darlehen, Gewährung von Rabatten),
- Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),
- Vermittlung oder Vergabe von Nebentätigkeiten, auch von Beschäftigungen für Angehörige,
- Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
- Gewährung von kostenloser oder ungewöhnlich verbilligter Unterkunft oder Bewirtung,
- erbrechtlichen Begünstigungen (z. B. Zuwendungen von Vermächtnissen oder Einsetzungen als Erbe),
- Überlassung von sonstigen Zuwendungen und Geschenken,
- der Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen.
§ 3
(
1
)
1 Zuwendungen sind vorbehaltlich der Regelungen der §§ 4 ff. unzulässig, wenn sie in Bezug auf das jeweilige Amt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gewährt werden. 2 Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. 3 Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.
(
2
)
Zum Amt gehört auch jede Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird.
#§ 4
1 Eine Zuwendung darf nur dann angenommen werden, wenn der Dienstherr seine Einwilligung oder Zustimmung erteilt. 2 Bei der Beantragung der Einwilligung oder Zustimmung ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin verpflichtet, die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.
#§ 5
(
1
)
1 Eine Einwilligung oder Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Annahme des Vorteils die Unabhängigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beeinträchtigt. 2 Darüber hinaus darf bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, nicht der Eindruck der Befangenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entstehen.
(
2
)
Die Einwilligung oder Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn die zuwendende Person erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns beabsichtigt oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.
(
3
)
Die Einwilligung oder Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, dass die Zuwendung an den Dienstherrn, eine andere kirchliche Körperschaft oder eine diakonische Einrichtung weiterzugeben ist.
#§ 6
(
1
)
1 Kann die Einwilligung oder Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen. 2 Er oder sie muss die Einwilligung oder Zustimmung aber unverzüglich beantragen.
(
2
)
Hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter die Anwendung des § 26 KBG.EKD oder des § 50 PfG fällt oder ob die Annahme ausnahmsweise nach § 8 erlaubt ist, so ist die Einwilligung oder Zustimmung zu beantragen.
#§ 7
Die Einwilligung oder Zustimmung des Dienstherrn schließt eine Amtspflichtverletzung nicht aus, wenn der Vorteil von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin gefordert worden ist oder wenn der Vorteil die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.
#§ 8
(
1
)
1 Zuwendungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung nur angenommen werden, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des gesellschaftlichen Umgangs und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein kirchlicher Mitarbeiter oder eine kirchliche Mitarbeiterin nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. 2 Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks), soweit deren Wert insgesamt 10 Euro nicht übersteigt,
- Annahme von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld im herkömmlichen und angemessenen Umfang,
- Einladungen und Eintrittskarten zu Veranstaltungen, bei denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine kirchliche Institution offiziell repräsentiert,
- übliche Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Rahmen seines oder ihres Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen und Ausstellungen), sowie Sitzungen von Organen selbstständiger diakonischer Einrichtungen; eine kirchliche Dienststelle wird bei gesellschaftlichen Anlässen nur durch die Dienststellenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vertreten,
- Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen; entsprechendes gilt auch für die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. die Abholung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof oder Flughafen).
(
2
)
Ein Annahmeverbot gilt in folgenden Fällen:
#- Annahme von Geld oder bargeldähnlichen Zuwendungen (z. B. Gutscheinen, Telefon- oder Geldkarten, Jetons),
- Eintrittskarten, soweit sie nicht den Eintritt zu Veranstaltungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 betreffen,
- Überlassung von Schmuck,
- Überlassung von Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeugen, Baumaschinen oder Unterkunft) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,
- Gewährung von Leistungen (z. B. durch Überlassen von Fahrkarten, Flugtickets, Mitnahme auf Urlaubsreisen) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,
- Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen, verbilligten Einkäufen),
- erbrechtlichen Begünstigungen,
- Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für – auch genehmigte – Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),
- Gegenstände, die unter Berücksichtigung der Stellung der Empfängerin oder des Empfängers wegen ihres Wertes das als allgemein und sozialadäquat anzusehende Maß übersteigen oder die wegen ihrer Ausführung mehr als geringwertige Aufmerksamkeiten darstellen oder bei denen der Werbecharakter einer Sache gegenüber ihrem tatsächlichen Wert zurücktritt,
- jede Vorteilsgewährung, wenn dadurch behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen.
§ 9
Diese Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.