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Ergänzende Regelungen zur Personalaktenordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vom 23. Januar 2001
KABl. 2001, S. 22
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Im Übrigen treffen wir folgende ergänzende Regelungen:
####1. Geltungsbereich
Die Personalaktenordnung (PersAO) gilt für die Personalakten der
#- ordinierten Inhaber kirchenleitender Ämter sowie der Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die der Kirchensenat Dienstvorgesetzter oder hinsichtlich derer er für die Aufsicht über den Dienstherrn zuständig ist,
- Ordinierten im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis, für deren Personalangelegenheiten die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes gegeben ist,
- Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Landeskirche, für die der Präsident des Landeskirchenamtes oder das Landeskirchenamt Dienstvorgesetzter ist,
- Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der kirchlichen Körperschaften, die der Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen,
- Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Hannover (NKVK),
- Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie,
- Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes.
2. Beschäftigungsbehörde
im Sinne des § 4 Abs. 1 PersAO ist
#- für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Personen der Kirchensenat,
- für die in Nummer 1 Buchst. b, c, f und g genannten Personen das Landeskirchenamt,
- für die in Nummer 1 Buchst. d genannten Personen die jeweilige kirchliche Körperschaft oder deren Verwaltungsstelle,
- für die in Nummer 1 Buchst. e genannten Personen die Geschäftsstelle der NKVK.
3. Teilakten
1 im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 4 PersAO sind die Prüfungsakten beider theologischen Prüfungen. 2 Die besonderen Regelungen der Verordnung des Rates der Konföderation über die Durchführung beider theologischen Prüfungen bleiben hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht unberührt.
3 Mit der Führung der Teilakten im Sinne des § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 PersAO sind nach Maßgabe des § 11 Datenschutzgesetz – EKD beauftragt:
#- die Norddeutsche Kirchliche Gesellschaft für Informationsdienstleistungen mbH – Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (KID-ZGASt) hinsichtlich der Besoldung,
- die NKVK hinsichtlich der Versorgung und der Beihilfen.
4. Nebenakten
im Sinne des § 6 Abs. 5 PersAO werden geführt
- beim Landeskirchenamt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der kirchlichen Körperschaften sowie der NKVK,
- bei den Superintendenturen und Landessuperintendenturen für die Ordinierten, wenn sie für die Aufsicht für diese Personen zuständig sind.