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Ergänzende Regelungen zur Personalaktenordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vom 23. Januar 2001
KABl. 2001, S. 22
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Im Übrigen treffen wir folgende ergänzende Regelungen:
####1. Geltungsbereich
Die Personalaktenordnung (PersAO) gilt für die Personalakten der
#- ordinierten Inhaber kirchenleitender Ämter sowie der Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die der Kirchensenat Dienstvorgesetzter oder hinsichtlich derer er für die Aufsicht über den Dienstherrn zuständig ist,
- Ordinierten im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis, für deren Personalangelegenheiten die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes gegeben ist,
- Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Landeskirche, für die der Präsident des Landeskirchenamtes oder das Landeskirchenamt Dienstvorgesetzter ist,
- Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der kirchlichen Körperschaften, die der Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen,
- Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Hannover (NKVK),
- Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie,
- Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes.
2. Beschäftigungsbehörde
im Sinne des § 4 Abs. 1 PersAO ist
#- für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Personen der Kirchensenat,
- für die in Nummer 1 Buchst. b, c, f und g genannten Personen das Landeskirchenamt,
- für die in Nummer 1 Buchst. d genannten Personen die jeweilige kirchliche Körperschaft oder deren Verwaltungsstelle,
- für die in Nummer 1 Buchst. e genannten Personen die Geschäftsstelle der NKVK.
3. Teilakten
1im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 4 PersAO sind die Prüfungsakten beider theologischen Prüfungen. 2Die besonderen Regelungen der Verordnung des Rates der Konföderation über die Durchführung beider theologischen Prüfungen bleiben hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht unberührt.
3Mit der Führung der Teilakten im Sinne des § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 PersAO sind nach Maßgabe des § 11 Datenschutzgesetz – EKD beauftragt:
#- die Norddeutsche Kirchliche Gesellschaft für Informationsdienstleistungen mbH – Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (KID-ZGASt) hinsichtlich der Besoldung,
- die NKVK hinsichtlich der Versorgung und der Beihilfen.
4. Nebenakten
im Sinne des § 6 Abs. 5 PersAO werden geführt
- beim Landeskirchenamt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der kirchlichen Körperschaften sowie der NKVK,
- bei den Superintendenturen und Landessuperintendenturen für die Ordinierten, wenn sie für die Aufsicht für diese Personen zuständig sind.