.

Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Hildesheim-Ost

Vom 31. Januar 2012

KABl. 2012, S. 21

####

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Katharina-von-Bora in Hildesheim, Matthäus in Hildesheim und Paul-Gerhardt in Hildesheim - nachfolgend Kirchengemeinden genannt - bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Hildesheim-Ost“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Hildesheim.
#

§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist eine enge personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere:
  1. die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  2. Konzepte und Formen der Gemeindearbeit,
  3. die Zusammenführung der Gemeindeverwaltungen und Pfarrbüros,
  4. die gemeinsame Organisation der Pfarramtsvertretungen,
  5. die Anstellung und Dienstaufsicht für die kirchlichen Mitarbeiter innerhalb des Gemeindeverbandes (weiteres regelt § 6),
  6. die gemeinsame Gestaltung der pfarramtlichen Arbeit in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes,
  7. die Pfarrstellenbesetzung,
  8. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
  9. gemeinsame Veranstaltungen,
  10. die Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchenvorstände und der Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#

§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus neun Mitgliedern und zwar
  1. je Pfarramt einem geistlichen Mitglied; sind Pastorenehepaare in einem Pfarramt tätig, so ist entsprechend § 55 Absatz 3 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz zu verfahren,
  2. je Kirchengemeinde zwei nichtgeistlichen Mitgliedern der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden, welche aus der Mitte des jeweiligen Kirchenvorstandes zu wählen sind.
( 2 ) Für jedes nichtgeistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, dass im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises und einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gewählt. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschließlich des Stellenplans,
  3. Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz (§ 5),
  4. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
  5. Abgabe von Stellungnahmen der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung,
  6. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
( 5 ) Der Gemeindeverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Der Verbandvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchengemeinde nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, deren Pfarrstelle neu besetzt werden soll, ist an der Beratung zu beteiligen. Beide Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
#

§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Alle Mitarbeiterstellen werden auf Ebene des Gemeindeverbandes errichtet. Gleichzeitig werden entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufgehoben.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin im Bereich des Gemeindeverbandes bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
#

§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden mit Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten oder der Superintendentin ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt im Falle einer gemeinsamen Visitation für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Visitationsrechts wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#

§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt:
  1. zur Bildung, Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken,
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen,
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen durch den Superintendenten oder die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sicher gestellt ist. Der Einsatz von anderen Pastoren und Pastorinnen mit Aufgaben eines Nebenvertreters oder einer Nebenvertreterin durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelungen von übergreifenden Vertretungen bleiben unberührt.
#

§ 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen die Pastoren und Pastorinnen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin. Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 2 ) Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder einen sonstigen Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband übergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
( 3 ) Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
#

§ 10
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Der Gemeindeverband bildet einen gemeinsamen Zuweisungsbereich gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Er ist Empfänger der Zuweisungen.
( 2 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Gemeindeverband geführt. Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt. Die beteiligten Kirchenvorstände sind anzuhören.
( 3 ) Die bei der Gründung des Gemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
#

§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt des Kirchenkreisverbandes Hildesheim nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#

§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#

§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 10 und 13 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes (siehe § 104 Absätze 1 und 2 KGO).
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#

§ 14
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 10 im Jahr der Auflösung am 30.06. festgestellten Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweiligen Kirchengemeinden.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres die Vereinbarung kündigen.
#

§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

Hildesheim, 15. Dezember 2011

Ev.-luth. Kirchengemeinde Katharina von Bora, Hildesheim-Itzum
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Matthäus, Hildesheim
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Paul Gerhardt, Hildesheim
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 31. Januar 2012
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer