.

Rechtsverordnung über die Entsendung
von Ordinierten aus der Landeskirche in die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 26. Oktober 1994

KABl. 1994, S. 168

Aufgrund des § 30 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 14. Dezember 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 139), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 1992 (Kirchl. Amtsbl. S. 218), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1

Die von der Landeskirche nach der Rechtsverordnung der Vereinigten Kirche zu § 79 des Pfarrergesetzes in die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer zu entsendenden beiden Mitglieder und das stellvertretende Mitglied werden durch den Pastorenausschuss aus der Mitte seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder gewählt.
#

§ 2

( 1 ) Für das Ausscheiden aus der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer vor Ablauf der Amtszeit gelten die Vorschriften des Pastorenausschussgesetzes über das Ausscheiden aus dem Pastorenausschuss entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übernahme einer neuen Aufgabe in einem anderen Sprengel der Landeskirche nicht zum Ausscheiden führt.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 aus, so wählt der Pastorenausschuss für den Rest der Amtszeit gemäß § 1 ein neues Mitglied. Für das stellvertretende Mitglied gilt Satz 1 entsprechend.
#

§ 3

Der Pastorenausschuss teilt dem Landeskirchenamt die Namen der nach den §§ 1 und 2 Abs. 2 gewählten Personen mit. Das Landeskirchenamt zeigt der Vereinigten Kirche an, welche Personen aus der Landeskirche in die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer entsandt sind.
#

§ 4

Die nach § 3 entsandten Personen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die zur Ausübung dieses Amtes erforderlichen Reisen sind Dienstreisen.
#

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung über die Entsendung von Pfarrern aus der Landeskirche in die Pfarrervertretung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 18. April 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 43) außer Kraft.
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
Dr. Linnenbrink