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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Buxtehude

Vom 12. Oktober 2011

KABl. 2011, S. 227, geändert durch Beschluss
vom 26. Januar 2012, genehmigt am 19. Juni 2012, KABl. 2012, S. 176

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Präambel

1Die Kindertagesstättenarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 2Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen. 3In den evangelischen Kindertagesstätten werden Kinder ohne Ansehen der Konfession, Nationalität und Religion aufgenommen. 4Die Kinder sind eingebunden in das Leben der Kirchengemeinde. 5Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um die Kirchengemeinden in ihrer frühkindlichen Bildungsarbeit effektiv zu unterstützen, Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln, die Sicherheit der Arbeitsplätze zu erhöhen und eine systematische Personalentwicklung zu ermöglichen. 6Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtungen von den Kirchengemeinden auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 7Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

(1) 1Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Ahlerstedt, Apensen, Bargstedt, St. Paulus Buxtehude und St. Petri Buxtehude des Kirchenkreises Buxtehude, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Der Kindertagesstättenverband ist offen für die Mitgliedschaft weiterer Kirchengemeinden.
(2) 1Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Buxtehude. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Stade.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
  • Ahlerstedt,
  • Ahrenswohlde,
  • Apensen
  • Buxtehude – Dietrich-Bonhoeffer-Platz,
  • Buxtehude – Finkenstraße,
  • Buxtehude – Helga-Wex-Platz,
  • Buxtehude – Ottensen,
  • Oersdorf und
  • Wangersen
mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben. 2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen,
  4. Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit den Kommunen und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
3Der Kindertagesstättenverband kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, aus dem Kindertagesstättenverband abgeben und schließen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(5) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(6) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus zwei Mitgliedern je Kirchengemeinde, die aus der Mitte des Kirchenvorstandes von diesem zu wählen sind. 3Darunter sollte mindestens ein Ordinierter oder eine Ordinierte sein. 4Wird in den Verbandsvorstand kein weiteres ordiniertes Mitglied entsandt, hat der Verbandsvorstand ein ordiniertes Mitglied aus einer Mitgliedsgemeinde zu berufen. 5Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte(n) seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser/n Einrichtung(en) besonders pflegen.
(2) Je Kirchengemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung eines der Mitglieder der Kirchengemeinde an deren Stelle tritt.
(3) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes gilt § 8 Abs. 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1Der Verbandsvorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. 2Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. 3Ein drittes Ausschussmitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. 4Unter den Mitgliedern muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin sein. 5Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Verband sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) für den Verbandsvorstand wahr. 6Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes und ggf. des geschäftsführenden Ausschusses nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes sowie die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teil. 2Die Kindertagesstättenleitungen wählen aus ihrer Mitte eine Person. 3Sie nimmt ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, § 42 a Abs. 3 KGO findet entsprechend Anwendung. 4Weitere Kindergartenleitungen und andere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 5Sofern der Kirchenkreis der Mitgliedsgemeinden bzw. der Sprengel eine Fachberatung eingerichtet hat, kann diese zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 6Sie nimmt mit beratender Stimme teil. 7Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 8Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
(8) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, in der Regel viermal im Jahr, einzuberufen. 2Der Einladende bestimmt Tagesordnung, Ort und Zeit und lädt unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen für die Verhandlungen die Mitglieder spätestens eine Woche vorher ein.
(9) 1Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2Die Pflicht zur Einberufung des Verbandsvorstandes besteht, wenn der oder die stellvertretende Vorsitzende, ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstands, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(10) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Verbandsvorstandes einzusehen.
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§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, die Personalanstellung, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenamt, auf Kindertagesstättenleitungen und die pädagogische Leitung übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Organen der beteiligten Körperschaften abgeschlossen wird. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Buxtehude zusammen.
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§ 6
Aufgaben der Kirchenvorstände

(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Insbesondere haben sie Sorge zu tragen:
  1. für die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. für regelmäßige Einladung der Kindertagesstättenleitung zu den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. für eine mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. für regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  5. für die Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief).
(2) Die Kirchenvorstände wirken bei der Erarbeitung und Entwicklung des Leitbildes, der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
(3) Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen den Vertretern der jeweiligen Kirchengemeinde im Verbandsvorstand und dem Kirchengemeindeverband hergestellt werden.
(4) 1Zu den Einstellungsgesprächen von Erzieherinnen und Erziehern in einer Kindertagesstätte ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus der jeweiligen Kirchengemeinde einzuladen. 2Die Leitung der betroffenen Kindertagesstätte nimmt immer an diesen Einstellungsgesprächen teil. 3Zu den Einstellungsgesprächen von Leiterinnen und Leitern sowie stellvertretenden Leiterinnen und Leitern soll der Kirchenvorstand ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied entsenden.
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§ 7
Beiräte

(1) Für die Kindertagesstätten wird jeweils gem. § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen und der jeweiligen Betriebsführungsverträge ein Beirat bzw. Kuratorium gebildet.
(2) Die Beiräte bzw. Kuratorien haben unbeschadet sonstiger Aufgaben eine beratende Funktion bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
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§ 8
Finanzen und Vermögen

(1) 1Für den Kindertagesstättenverband stellt der Verbandsvorstand einen Haushaltsplan auf und beschließt diesen. 2Für jede Einrichtung wird ein eigener Haushalt ausgewiesen.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3Die Bauverwaltung für Gebäude im kirchlichen Eigentum obliegt den Kirchengemeinden, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. 4Bei einer Übertragung der Bauverwaltung auf den Kindertagesstättenverband werden die Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet, sich im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Mittel an der Finanzierung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dem Kindertagesstättenverband zur Verfügung zu stellen. 5Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass diese Rücklagen entsprechend ihrer Zweckbindung nur für die betreffende Einrichtung verwendet werden.
(4) 1Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 3 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(5) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 9
Pädagogische Leitung

(1) 1Der Verbandsvorstand überträgt die Aufgaben der pädagogischen Leitung des Verbandes sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft. 2Diese nimmt die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Leiterinnen/Leitern der Kindertagesstätteneinrichtungen wahr. 3Sie wird vom Kindertagesstättenverband für diese Leitungsaufgabe angestellt. 4Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die Aufgaben und Kompetenzen der pädagogischen Leitung im Einzelnen sind durch den Kindertagesstättenverband in einer Dienstanweisung festzulegen. 2Dabei ist auf eine Abgrenzung zu den Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Leitung, der örtlichen Einrichtungsleitung und ggf. der Sprengelfachberatung oder ggf. einer Kirchenkreisfachberatung zu achten.
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§ 10
Betriebswirtschaftliche Leitung

Die zuständige kirchliche Verwaltungsstelle übernimmt für den Kindertagesstättenverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nach Genehmigung durch den für die Verwaltungsstelle zuständigen Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungshandhabung

1Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Buxtehude. 2Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig.
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§ 12
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es der Zustimmung aller Kirchengemeinden.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstands, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2In diesem Fall ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betreffenden Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Zustandekommens der nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Verträge mit den Kommunen am 01.08.2011 in Kraft.
(2) 1Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Apensen
am 25. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Paulus-Kirchengemeinde
am 24. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde
am 29. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
2Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 12. Oktober 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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