.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Buxtehude
Vom 12. Oktober 2011
KABl. 2011, S. 227, geändert durch Beschluss
vom 26. Januar 2012, genehmigt am 19. Juni 2012, KABl. 2012, S. 176
Präambel
1 Die Kindertagesstättenarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 2 Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen. 3 In den evangelischen Kindertagesstätten werden Kinder ohne Ansehen der Konfession, Nationalität und Religion aufgenommen. 4 Die Kinder sind eingebunden in das Leben der Kirchengemeinde. 5 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um die Kirchengemeinden in ihrer frühkindlichen Bildungsarbeit effektiv zu unterstützen, Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln, die Sicherheit der Arbeitsplätze zu erhöhen und eine systematische Personalentwicklung zu ermöglichen. 6 Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtungen von den Kirchengemeinden auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 7 Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
#§ 1
Mitglieder
(
1
)
1 Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Ahlerstedt, Apensen, Bargstedt, St. Paulus Buxtehude und St. Petri Buxtehude des Kirchenkreises Buxtehude, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Der Kindertagesstättenverband ist offen für die Mitgliedschaft weiterer Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Buxtehude. 2 Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Stade.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
- Ahlerstedt,
- Ahrenswohlde,
- Apensen
- Buxtehude – Dietrich-Bonhoeffer-Platz,
- Buxtehude – Finkenstraße,
- Buxtehude – Helga-Wex-Platz,
- Buxtehude – Ottensen,
- Oersdorf und
- Wangersen
mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben. 2 Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen,
- Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit den Kommunen und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
3 Der Kindertagesstättenverband kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, aus dem Kindertagesstättenverband abgeben und schließen.
(
3
)
1 Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den Kommunen abzuschließen. 3 Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4 Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(
4
)
Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(
5
)
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
6
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus zwei Mitgliedern je Kirchengemeinde, die aus der Mitte des Kirchenvorstandes von diesem zu wählen sind. 3 Darunter sollte mindestens ein Ordinierter oder eine Ordinierte sein. 4 Wird in den Verbandsvorstand kein weiteres ordiniertes Mitglied entsandt, hat der Verbandsvorstand ein ordiniertes Mitglied aus einer Mitgliedsgemeinde zu berufen. 5 Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte(n) seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser/n Einrichtung(en) besonders pflegen.
(
2
)
Je Kirchengemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung eines der Mitglieder der Kirchengemeinde an deren Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes gilt § 8 Abs. 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. 2 Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. 3 Ein drittes Ausschussmitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. 4 Unter den Mitgliedern muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin sein. 5 Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Verband sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) für den Verbandsvorstand wahr. 6 Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
(
6
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes und ggf. des geschäftsführenden Ausschusses nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes sowie die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teil. 2 Die Kindertagesstättenleitungen wählen aus ihrer Mitte eine Person. 3 Sie nimmt ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, § 42 a Abs. 3 KGO findet entsprechend Anwendung. 4 Weitere Kindergartenleitungen und andere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 5 Sofern der Kirchenkreis der Mitgliedsgemeinden bzw. der Sprengel eine Fachberatung eingerichtet hat, kann diese zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 6 Sie nimmt mit beratender Stimme teil. 7 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 8 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
7
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
(
8
)
1 Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, in der Regel viermal im Jahr, einzuberufen. 2 Der Einladende bestimmt Tagesordnung, Ort und Zeit und lädt unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen für die Verhandlungen die Mitglieder spätestens eine Woche vorher ein.
(
9
)
1 Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2 Die Pflicht zur Einberufung des Verbandsvorstandes besteht, wenn der oder die stellvertretende Vorsitzende, ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstands, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(
10
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Verbandsvorstandes einzusehen.
#§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, die Personalanstellung, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenamt, auf Kindertagesstättenleitungen und die pädagogische Leitung übertragen werden. 2 Die Übertragung erfolgt in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Organen der beteiligten Körperschaften abgeschlossen wird. 3 Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
5
)
Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Buxtehude zusammen.
#§ 6
Aufgaben der Kirchenvorstände
(
1
)
1 Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3 Insbesondere haben sie Sorge zu tragen:
- für die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- für regelmäßige Einladung der Kindertagesstättenleitung zu den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- für eine mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- für regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- für die Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief).
(
2
)
Die Kirchenvorstände wirken bei der Erarbeitung und Entwicklung des Leitbildes, der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
(
3
)
Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen den Vertretern der jeweiligen Kirchengemeinde im Verbandsvorstand und dem Kirchengemeindeverband hergestellt werden.
(
4
)
1 Zu den Einstellungsgesprächen von Erzieherinnen und Erziehern in einer Kindertagesstätte ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus der jeweiligen Kirchengemeinde einzuladen. 2 Die Leitung der betroffenen Kindertagesstätte nimmt immer an diesen Einstellungsgesprächen teil. 3 Zu den Einstellungsgesprächen von Leiterinnen und Leitern sowie stellvertretenden Leiterinnen und Leitern soll der Kirchenvorstand ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied entsenden.
#§ 7
Beiräte
(
1
)
Für die Kindertagesstätten wird jeweils gem. § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen und der jeweiligen Betriebsführungsverträge ein Beirat bzw. Kuratorium gebildet.
(
2
)
Die Beiräte bzw. Kuratorien haben unbeschadet sonstiger Aufgaben eine beratende Funktion bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
#§ 8
Finanzen und Vermögen
(
1
)
1 Für den Kindertagesstättenverband stellt der Verbandsvorstand einen Haushaltsplan auf und beschließt diesen. 2 Für jede Einrichtung wird ein eigener Haushalt ausgewiesen.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. 2 Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3 Die Bauverwaltung für Gebäude im kirchlichen Eigentum obliegt den Kirchengemeinden, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. 4 Bei einer Übertragung der Bauverwaltung auf den Kindertagesstättenverband werden die Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet, sich im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Mittel an der Finanzierung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dem Kindertagesstättenverband zur Verfügung zu stellen. 5 Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass diese Rücklagen entsprechend ihrer Zweckbindung nur für die betreffende Einrichtung verwendet werden.
(
4
)
1 Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 3 entsprechend. 2 Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(
5
)
Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 9
Pädagogische Leitung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand überträgt die Aufgaben der pädagogischen Leitung des Verbandes sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft. 2 Diese nimmt die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Leiterinnen/Leitern der Kindertagesstätteneinrichtungen wahr. 3 Sie wird vom Kindertagesstättenverband für diese Leitungsaufgabe angestellt. 4 Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
1 Die Aufgaben und Kompetenzen der pädagogischen Leitung im Einzelnen sind durch den Kindertagesstättenverband in einer Dienstanweisung festzulegen. 2 Dabei ist auf eine Abgrenzung zu den Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Leitung, der örtlichen Einrichtungsleitung und ggf. der Sprengelfachberatung oder ggf. einer Kirchenkreisfachberatung zu achten.
#§ 10
Betriebswirtschaftliche Leitung
Die zuständige kirchliche Verwaltungsstelle übernimmt für den Kindertagesstättenverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nach Genehmigung durch den für die Verwaltungsstelle zuständigen Kirchenkreisvorstand.
#§ 11
Satzungshandhabung
1 Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Buxtehude. 2 Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig.
#§ 12
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es der Zustimmung aller Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstands, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2 Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2 In diesem Fall ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betreffenden Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5 Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Zustandekommens der nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Verträge mit den Kommunen am 01.08.2011 in Kraft.
(
2
)
1 Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Apensen
am 25. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
am 25. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Paulus-Kirchengemeinde
am 24. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
am 24. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde
am 29. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
am 29. August 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
2 Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 12. Oktober 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |