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Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung
für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der der Landeskirche
und ihren Körperschaften

Vom 6. September 2011

KABl. 2011, S. 199

Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2010 (ABl. EKD 2010 S. 31), geändert durch das Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 342), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeiner kirchlicher Verwaltungsdienst in der Landeskirche und ihren Körperschaften.
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§ 2
Anwendung der Bestimmungen des Landes Niedersachsen

Auf die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Landeskirche und ihren Körperschaften sind die Bestimmungen des Landes Niedersachsen über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Folgenden oder in anderen kirchlichen Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
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§ 3
Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll dazu befähigen, die Aufgaben zu erfüllen, die der kirchlichen Verwaltung in ihrer Bindung an den Auftrag der Kirche gestellt sind. Dabei soll die Ausbildung mit den Anforderungen an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten vertraut machen.
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§ 4
Vorbereitungsdienst

( 1 ) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes Näheres regeln.
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§ 5
Ausbildung an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

( 1 ) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen führt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e.V. und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers die Studiengänge für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeiner kirchlicher Verwaltungsdienst in einem Bachelor-Studiengang Allgemeine Verwaltung mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt sowie in einem Bachelor-Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt durch.
( 2 ) Einzelheiten zum Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der berufspraktischen Studienzeiten sowie zum Prüfungsverfahren regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen. Das Landeskirchenamt regelt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vereinbarung die Abweichungen von der Studien- und Prüfungsordnung für die kirchenspezifischen Teilmodule und schlägt für diese der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen die Lehrenden vor.
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§ 6
Berufspraktische Studienzeiten

( 1 ) Die berufspraktischen Studienzeiten werden im Landeskirchenamt und in kirchlichen Verwaltungsstellen in der Landeskirche abgeleistet, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Für die Dauer von höchstens sechs Monaten können die Studierenden die berufspraktischen Studienzeiten bei einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle, dem Diakonischen Werk der Landeskirche, einer kommunalen oder staatlichen Verwaltung oder einer Einrichtung, soweit diese kirchliche Aufgaben wahrnimmt, ableisten (Fremdausbildung).
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Landeskirche und ihren Körperschaften (APVOkiVD) vom 28. April 1981 (Kirchl. Amtsbl. S. 27), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 5. Oktober 2007 (Kirchl. Amtsbl. S. 219), außer Kraft.