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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land

Vom 6. Juli 2020

KABl. 2021, S. 22

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§ 1
Ziel und Zweck

Die Kirchenkreise Bramsche, Melle-Georgsmarienhütte, und Osnabrück wollen die Arbeit ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise koordinieren und bündeln sowie gemeinsam ihre Interessen nach außen vertreten und das Zusammenwachsen der Kirchenkreise fördern.
Zu diesem Zweck wurde der Kirchenkreisverband Osnabrück-Stadt und -Land gegründet.
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen: Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Osnabrück-Stadt und -Land. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz in Osnabrück.
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§ 3
Verbandsglieder

Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bramsche, Melle-Georgsmarienhütte und Osnabrück.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband unterhält ab dem 1. Januar 2013 als gemeinsame Verwaltungsstelle das „Kirchenamt Osnabrück-Stadt und -Land“.
( 2 ) Der Verband ist Träger und alleiniger Gesellschafter der DIOS-Diakonie Osnabrücker Stadt und Land gGmbH.
( 3 ) Darüber hinaus kann der Verband für die Verbandsglieder oder Dritte weitere Aufgaben im Einzelfall übernehmen.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Diesem gehören an:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin jedes Verbandsgliedes,
  2. je Verbandsglied ein ordiniertes und zwei nichtordinierte Kirchenkreissynodenmitglieder, die von der jeweiligen Kirchenkreissynode gewählt werden. Von diesen Mitgliedern muss mindestens eine Person auch dem Kirchenkreisvorstand angehören.
( 2 ) Jedes Mitglied im Verbandsvorstand hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der oder die von der jeweiligen Kirchenkreissynode gewählt wird. Die Superintendenten und Superintendentinnen werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Kirchenkreisvorstandes vertreten. Stellvertretung für ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind ordinierte, Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für nichtordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind nichtordinierte Mitglieder der jeweiligen Kirchenkreissynode. Das dem Kirchenkreisvorstand angehörende Verbandsvorstandsmitglied kann darüber hinaus nur durch ein anderes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertreten werden.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils am 1. April des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. Der Verbandsvorstand wählt für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus dem Kreis der Superintendenten und Superintendentinnen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen ein Pastor oder eine Pastorin, werden vom Verbandsvorstand ebenfalls in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. Die Regeln des § 86 KKO gelten entsprechend.
( 4 ) Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereichen,
  2. die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  3. die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
  4. die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder,
  5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes einschließlich des Stellenplanes sowie den Stellenrahmenplan,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Kirchenamtes,
  7. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung,
  8. die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenamt gemäß § 41a KKO,
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Superintendent oder eine Superintendentin, anwesend ist. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. Die Leitung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Der Verbandsvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen (§ 32 Absatz 4 KKO).
( 2 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände entsprechend.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Das Kirchenamt des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land nimmt für den Verband Aufgaben als Kirchenamt gemäß § 67 KKO wahr.
( 2 ) Näheres kann der Verbandsvorstand für das Kirchenamt oder weitere übertragene Einrichtungen in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Verbandsaufwand

( 1 ) Für den Gesamtaufwand des Verbandes erstellt das Kirchenamt einen Haushaltsplan gemäß §§ 2 ff. der Haushaltsordnung Doppik (HO-Doppik). Der Haushaltsplan hat alle zu erwartenden Aufwendungen und Erträge vollständig zu berücksichtigen. Der Haushaltsplan wird vom Kirchenkreisverbandsvorstand unter Beteiligung der Finanzausschüsse der Kirchenkreise beschlossen.
( 2 ) Die Aufwendungen, die nicht durch Erträge abgedeckt werden, sind von den Verbandsgliedern im Rahmen einer Umlagefinanzierung dem Verband zuzuweisen. Die anteilige Höhe der Zuweisung je Verbandsglied richtet sich nach dem Faktor der Gemeindegliederzahlen des Stichtages am 30. Juni des Vorjahres. Die Zuweisung ist in monatlichen Raten an den Verbandshaushalt zu zahlen.
( 3 ) Beteiligt sich ein Verbandsglied nicht an der Durchführung einer Aufgabe gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung, entfällt für dieses Verbandsglied die Umlagefinanzierung für diese Aufgabe. Die mit der Durchführung dieser Aufgabe verbundenen Kosten sind in diesem Fall anteilig von den übrigen Verbandsgliedern zu tragen. Sind Aufwendungen direkt einzelnen Verbandsgliedern zuzuordnen, weisen diese den Betrag für die Aufwendungen dem Verband zu.
( 4 ) Für den Haushalt des Verbandes gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung gemäß § 6 HO-Doppik.
( 5 ) Haushaltsüberschreitungen/Defizite sind in dem nach Absatz 2 benannten Verfahren abzudecken. Sie bedürfen bei einer Überschreitung von mehr als 5% der im Haushaltsplan veranschlagten Zuweisung einer Zustimmung der jeweiligen Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder. Beim Zustimmungsverfahren ist das Einvernehmen zwischen den Verbandsgliedern herzustellen. Haushaltsüberschreitungen/Defizite sind dem Kirchenkreisverbandsvorstand seitens der Leitung des Kirchenamtes unmittelbar anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Aufwands- oder Ertragslage eine Haushaltsüberschreitung oder ein Defizit in Höhe von mehr als 5 % der im Haushaltsplan veranschlagten Zuweisung vermuten lässt.
( 6 ) Über eine Verwendung von Haushaltsersparnissen/Überschüssen entscheidet der Verbandsvorstand, soweit diese eine Höhe von 5 % der veranschlagten Zuweisung nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Grenze von 5% entscheiden die jeweiligen Kirchenkreisvorstände der Verbandsmittglieder über die Verwendung der Mittel.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
( 2 ) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Landessynodalausschusses (§ 84 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 82 Abs. 4 KKO).
( 4 ) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 11
Auflösung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchenkreisverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder einer Kirchenkreissynode oder von Amts wegen aufheben. Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Der Austritt eines Verbandsgliedes kann auf Grund eines Beschlusses der Kirchenkreissynode mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von zwei Jahren zum 31.12. des Folgejahres erfolgen.
( 2 ) Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung eines Kirchenkreises entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 Abs. 2 bemessenen Anteile (Teilbudgets) an die Verbandsglieder. Die Verbandsglieder verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt zu bemessenden Arbeitsvolumina gemäß den Vorgaben der Landeskirche oder des tatsächlichen Arbeitsumfanges zu übernehmen.
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§ 12
Salvatorische Klausel

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung mit Rücksicht auf gegenwärtige oder zukünftig geltende gesetzliche Bestimmungen nichtig sein oder die Satzung Lücken enthalten, soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt sein.
( 2 ) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Zweck und Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
( 3 ) Sofern eine Bestimmung verschieden ausgelegt werden kann, ist sie so auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieser Satzung am ehesten in Einklang gebracht werden kann.
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§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land vom 14. September 2011 (Kirchliches Amtsblatt S. 209) außer Kraft.

Für den Ev.-luth. Kirchenkreisverband Osnabrück-Stadt und -Land

(Vorsitzender Verbandsvorstand) (L.S.) (Mitglied Verbandsvorstand)

Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land genehmigen wir gemäß § 84 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 4. Januar 2021
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer