.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung für den Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hittfeld
Vom 21. März 2011
KABl. 2011, S. 95, zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Februar 2018, KABl. 2018, S. 85
#Präambel
Jesus Christus spricht: „Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ Lk.18 Vers 16
1 Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 2 Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
3 Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 4 Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
5 Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Hittfeld begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 6 Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 7 Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder wollen dabei den Kindern, die nach ihrem gemeinsamen Bildungsverständnis Konstrukteure ihrer Wirklichkeit sind, wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
8 Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 9 Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
10 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 11 Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 12 Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
####§ 1
Mitglieder
(
1
)
Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hittfeld, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung:
- •
- Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Buchholz i.d.N.
- •
- Evangelisch-lutherische St.-Paulus-Kirchengemeinde Buchholz i.d.N.
- •
- Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Holm-Seppensen
- •
- Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Tostedt
- •
- Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Sprötze
- •
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Meckelfeld
- •
- Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Neu Wulmstorf
- •
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hittfeld
- •
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Maschen
(
2
)
1 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hittfeld“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2 Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in 21423 Winsen (Luhe).
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
- •
- Evangelischer Integrationskindergarten St. Johannis, Lohbergenstr. 12-12a, 21244 Buchholz
- •
- Evangelischer Kindergarten St. Paulus, Veilchenweg 2, 21244 Buchholz
- •
- Evangelischer Kindergarten „Am Schoolsolt“, Buchholzer Landstr. 32, 21244 Buchholz – OT Holm-Seppensen
- •
- Evangelisch-lutherischer Johanneskindergarten „Im Stocken“, Im Stocken 21, 21255 Tostedt
- •
- Evangelischer Waldkindergarten Sprötze, Kirchenallee 15, 21244 Buchholz – OT Sprötze
- •
- Evangelischer Kindergarten „Meckelfelder Kirchenmäuse“, Glockenstr. 3, 21217 Seevetal
- •
- Lutherkindergarten, Bei der Lutherkirche 7, 21629 Neu Wulmstorf
- •
- Evangelische Johannes-KiTa „Breslauer Straße“, Breslauer Straße 2, 21255 Tostedt
- •
- Evangelische Kindertagesstätte „Apfelgarten“, Im Apfelgarten 58, 21629 Neu Wulmstorf
- •
- Evangelischer Kindergarten Hittfeld, Schillerplatz 4, 21217 Seevetal
- •
- Evangelische Kindertagesstätte Maschen, Horster Landstraße 15, 21220 Seevetal
2 Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- •
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- •
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- •
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- •
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- •
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- •
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- •
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- •
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
1 Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3 Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4 Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(
4
)
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
5
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3 Hierzu zählen insbesondere:
- •
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- •
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- •
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- •
- regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- •
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
- •
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(
2
)
Der Kirchenvorstand wirkt bei der Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
(
3
)
Bei der Neueinstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2 Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus
- •
- einem geistlichen oder nicht geistlichen Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und
- •
- 1 drei Mitgliedern, die vom Verbandvorstand berufen werden, darunter eine Pastorin oder ein Pastor, sofern nicht bereits eine Pastorin oder ein Pastor Mitglied ist. 2 Der Kirchenkreistag kann hierzu Vorschläge machen.
(
2
)
Je Kindertagesstätte ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt für das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich aus seiner Mitte einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3 Ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit für den Kirchenvorstand verliert. 4 Der betroffene Kirchvorstand wählt für das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2 Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3 Der Superintendent oder die Superintendentin sowie die Fachberatung werden zu den Sitzungen eingeladen. 4 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 6 Die Leitungen der Kindertagesstätten erstatten einmal jährlich einen Bericht im Verbandsvorstand.
(
6
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(
7
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3 Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
5
)
Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Bereich des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hittfeld zusammen.
#§ 7
Finanzen und Vermögen
(
1
)
Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4 Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen Rücklagen heranziehen.
(
4
)
Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 8
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung
(
1
)
1 Das Kirchenkreisamt Winsen (Luhe) übernimmt nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand für den Kirchengemeindeverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung. 2 Der Geschäftsführung wird eine pädagogische Leitung beigeordnet.
(
2
)
1 Die pädagogische Leitung wird im Benehmen mit der Sprengelfachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2 Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3 Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband.
(
3
)
1 Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 2 Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3 Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes, der örtlichen Einrichtungsleitung und der Sprengelfachberatung zu beachten.
#§ 9
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 111 KGO der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hittfeld.
#§ 10
Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von § 104 KGO.
#§ 11
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen. 2 Ein Antrag kann nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres gestellt werden.
(
2
)
1 Die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen, zweckbestimmten Vermögenswerte sind in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinden zurückzuzahlen. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kirchengemeinden zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3 Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Zustandeskommens der nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Verträge mit den Kommunen am 01.01.2011 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Buchholz, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Buchholz
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Buchholz
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Buchholz, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische St.-Paulus-Kirchengemeinde Buchholz
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische St.-Paulus-Kirchengemeinde Buchholz
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Holm-Seppensen, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Holm-Seppensen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Holm-Seppensen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Sprötze, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Sprötze
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde Sprötze
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Tostedt, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Tostedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Tostedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Seevetal, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Meckelfeld
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Meckelfeld
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Neu Wulmstorf, den 24. November 2010
Für die Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Neu Wulmstorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Neu Wulmstorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Vorstehende Satzung wird kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 21. März 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L.S.) Dr. Krämer