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Geltungszeitraum von: 01.08.1979

Geltungszeitraum bis: 01.08.2011

Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Landeskirche und ihren Körperschaften

Vom 28. April 1981

KABl. 1981, S. 27, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 5. Oktober 2007,
KABl. 2007, S. 219

Aufgrund des § 16 des Kirchenbeamtengesetzes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 5. Dezember 1962 (Kirchl. Amtsbl. S. 137), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1979 (Kirchl. Amtsbl. S. 164), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Landeskirche und ihren Körperschaften.
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§ 2
Anwendung der Bestimmungen des Landes Niedersachsen

Auf die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Landeskirche und ihren Körperschaften sind die Bestimmungen des Landes Niedersachsen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Folgenden oder in anderen kirchlichen Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
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§ 3
Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll dazu befähigen, die Aufgaben zu erfüllen, die der kirchlichen Verwaltung in ihrer Bindung an den Auftrag der Kirche gestellt sind. Dabei soll die Ausbildung mit den Anforderungen an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten vertraut machen.
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§ 4
Ausbildungsbehörde

( 1 ) Ausbildungsbehörde ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Aufgaben der Ausbildungsbehörde auf Kirchenkreise übertragen.
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§ 5
Ausbildung an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen, Durchführung der Fachstudien

( 1 ) Die Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen führt gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e. V. und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers die Studiengänge für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in einem Studiengang Verwaltung mit rechtswissenschaftlichem Studienschwerpunkt sowie in einem Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft mit betriebswirtschaftlichem Studienschwerpunkt durch. Die Studieninhalte und Leistungskontrollen regelt die Studienordnung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt regelt im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 die Abweichungen von der Studienordnung für die kirchlichen Studienfächer für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes.
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§ 6
Berufspraktische Studienzeiten

( 1 ) Die berufspraktischen Studienzeiten werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, im Landeskirchenamt und in kirchlichen Verwaltungsstellen in der Landeskirche abgeleistet.
( 2 ) In einer berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden einer Kommunalverwaltung zugewiesen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen die Ableistung eines Abschnittes während einer berufspraktischen Studienzeit bei einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle oder bei einer Einrichtung außerhalb der kirchlichen Verwaltung zulassen, soweit diese kirchliche Aufgaben wahrnimmt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann Abweichungen von den Bestimmungen des Landes über die berufspraktischen Studienzeiten regeln.
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§ 7
Zwischenprüfung

Wird in der Zwischenprüfung die dritte Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkten aus einem Studienfach der Studienfachgruppe Sozialwissenschaften und fachübergreifende Inhalte (SF) gestellt, so soll in der Regel der Schwerpunkt der Aufsichtsarbeit auf den kirchlichen Studienfächern liegen. In diesem Falle schlägt das Landeskirchenamt zwei Prüfende für die Bewertung der Aufsichtsarbeit vor, die das Prüfungsamt des Landes Niedersachsen für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Prüfungsamt) bestellt.
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§ 8
Laufbahnprüfung

( 1 ) Die zum Ende des Hauptstudiums vor dem Prüfungsamt abzulegende Prüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in der Landeskirche.
( 2 ) Der Prüfungskommission, die das Prüfungsamt für die mündlichen Prüfungen bildet, gehören ein ordinierter Theologe oder eine ordinierte Theologin sowie ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin mit der durch Prüfung erworbenen Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst an, die auf Vorschlag des Landeskirchenamtes anstelle von zwei anderen Mitgliedern bestellt werden.
( 3 ) In der schriftlichen Prüfung im Studiengang Verwaltung und im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft ist jeweils eine der Aufsichtsarbeiten mit dem Schwerpunkt aus einem Studienfach der Studienfachgruppe Rechtswissenschaft (R) durch eine Aufsichtsarbeit aus den kirchlichen Studienfächern zu ersetzen. In diesem Falle schlägt das Landeskirchenamt zwei Prüfende für die Bewertung der Aufsichtsarbeit vor, die das Prüfungsamt bestellt. Als Prüfende können Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen mit der durch Prüfung erworbenen Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in der Landeskirche oder ordinierte Theologen oder ordinierte Theologinnen bestellt werden. Das Landeskirchenamt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt etwas anderes bestimmen.
( 4 ) Bei der mündlichen Prüfung entfällt in den Studiengängen Verwaltung und Verwaltungsbetriebswirtschaft jeweils das Wahlpflichtfach. Die mündliche Prüfung soll sich in zwei Durchgängen auf die kirchlichen Studienfächer erstrecken.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1979 in Kraft.