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Geltungszeitraum von: 26.07.1999

Geltungszeitraum bis: 17.06.2011

Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode

Vom 26. Juli 1999

KABl. 1999, S. 125, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes
vom 9. Dezember 2009, KABl. 2009, S. 230

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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Amtszeit

( 1 ) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
( 2 ) Die Landessynode wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Neubildung vom Landessynodalausschuss im Benehmen mit dem Kirchensenat einberufen.
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§ 2
Anordnung der Wahl

( 1 ) Der Kirchensenat ordnet die Wahl zur Landessynode spätestens 15 Monate vor Neubildung der Landessynode an und setzt den Wahltag fest.
( 2 ) Die Wahl findet als Briefwahl statt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Bildung der Landessynode erforderliche Verfügung, in der auch die einzuhaltenden Fristen festgesetzt werden.
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II. Abschnitt
Wahl

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§ 3
Wahlkreise

( 1 ) Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode (Synodale) werden Wahlkreise gebildet. Die Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen ergibt sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Es sind zu wählen:
  1. in jedem Wahlkreis ein ordiniertes Mitglied, in den Wahlkreisen III, VI, VIII, IX und XI je ein weiteres ordiniertes Mitglied (Ordinierte);
  2. in jedem Wahlkreis ein nicht ordiniertes Mitglied, das als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin beruflich im Dienst einer Körperschaft nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Kirchenverfassung steht (nicht ordinierter Mitarbeiter oder nicht ordinierte Mitarbeiterin);
  3. in jedem Wahlkreis weitere drei Synodale, die weder nach Nummer 1 noch nach Nummer 2 wählbar sind (Ehrenamtliche), in den Wahlkreisen IV und V jedoch nur zwei Ehrenamtliche;
  4. darüber hinaus jeweils die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern.
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§ 4
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag im Wahlkreis
  1. Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin oder Kapellenvorsteher oder Kapellenvorsteherin ist oder
  2. Pastor oder Pastorin gemäß Artikel 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung ist oder
  3. Mitglied eines Kirchenkreistages des Wahlkreises ist, ohne bereits nach den Nummern 1 oder 2 wahlberechtigt zu sein.
Voraussetzung für die Wahlberechtigung nach den Nummern 1 und 3 ist die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde des Wahlkreises, für die Wahlberechtigung nach Nummer 2 die Zugehörigkeit zu einem Pastorenkonvent des Wahlkreises. Die Ausübung des Wahlrechts setzt in allen Fällen die Eintragung in der Wählerliste (§ 6 Abs. 5 Nr. 1) voraus.
( 2 ) Es gehört zu den Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Ehrenamt ergeben, das Wahlrecht auch auszuüben.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar zur Landessynode ist nur, wer zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und Kirchenmitglied einer Kirchengemeinde des Wahlkreises ist. Ebenfalls wählbar ist, wer Kirchenmitglied nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 der Kirchenverfassung ist. Wählbar ist nicht, wer zum Heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist, wem das Wahlrecht zum Kirchenvorstand aberkannt worden ist oder wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn die Betreuung die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
( 2 ) Wählbar als Ordinierte sind Personen, die zur Zeit der Wahl die Rechte aus der Ordination besitzen. Nicht wählbar sind die in Artikel 79 der Kirchenverfassung Genannten.
( 3 ) Wählbar als nicht ordinierter Mitarbeiter oder nicht ordinierte Mitarbeiterin ist, wer zur Zeit der Wahl die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt.
( 4 ) Als Ehrenamtliche können nur Personen gewählt werden, die weder als Ordinierte noch als nicht ordinierte Mitarbeiter oder nicht ordinierte Mitarbeiterinnen wählbar sind.
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§ 6
Wahlkreisausschuss

( 1 ) In jedem Wahlkreis wird unverzüglich nach Anordnung der Wahl (§ 2) ein Wahlkreisausschuss gebildet. Jeder Kirchenkreisvorstand bestimmt dafür zwei Mitglieder, von denen das eine ein Pastor oder eine Pastorin, das andere im Kirchenkreis zum Kirchenvorsteheramt wählbar sein muss. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 bestimmt im Bereich des Stadtkirchenverbandes Hannover der Stadtkirchenvorstand acht Mitglieder, von denen vier Pastoren oder Pastorinnen und vier im Kirchenkreis zum Kirchenvorsteheramt wählbar sein müssen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlkreisausschuss aus, so kann der zuständige Kirchenkreisvorstand ein neues Mitglied bestimmen.
( 4 ) Der Wahlkreisausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von dem Landessuperintendenten oder von der Landessuperintendentin oder von einem von ihm oder ihr bestimmten Superintendenten oder einer von ihm oder ihr bestimmten Superintendentin des Wahlkreises einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes des Wahlkreisausschusses geleitet. Der Wahlkreisausschuss wählt das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung und bestimmt Ort und Zeit seiner Sitzungen, zu denen das vorsitzende Mitglied einlädt; die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Wahlkreisausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Über das Ergebnis der Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
( 5 ) Dem Wahlkreisausschuss obliegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung und endgültige Feststellung der Wählerliste,
  2. Aufstellung des Wahlaufsatzes,
  3. Einholung der Bereitschaftserklärungen und der persönlichen Angaben der gemäß § 8 Abs. 2 Vorgeschlagenen,
  4. Herausgabe einer Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen,
  5. Vorbereitung und Durchführung von Vorstellungsveranstaltungen für die Vorgeschlagenen,
  6. Bestellung von Wahlvorständen,
  7. Ausfertigung der Wahlscheine,
  8. Prüfung der Gültigkeit der Stimmabgabe,
  9. Feststellung des Wahlergebnisses,
  10. Schlussbericht an das Landeskirchenamt.
( 6 ) Für die Wählerliste stellen die Kirchenkreisvorstände dem Wahlkreisausschuss die erforderlichen Unterlagen bereit und teilen ihm die bis zur Schließung der Wählerliste eintretenden Änderungen unverzüglich mit. In der letzten Woche vor dem Wahltag stellt der Wahlkreisausschuss die Wählerliste endgültig fest. Die Wählerliste kann von wahlberechtigten Kirchenmitgliedern eingesehen werden.
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§ 7
Nominierungsausschuss

( 1 ) In jedem Wahlkreis wird ein Nominierungsausschuss gebildet. Jeder Kirchenkreistag wählt in der letzten Sitzung seiner Amtszeit vier Mitglieder des Kirchenkreistages in den Nominierungsausschuss, von denen zwei Pastoren oder Pastorinnen sein müssen.
( 2 ) Der Stadtkirchentag des Stadtkirchenverbandes Hannover wählt in der letzten Sitzung seiner Amtszeit acht Mitglieder des Stadtkirchentages in den Nominierungsausschuss, von denen vier Pastoren oder Pastorinnen sein müssen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Nominierungsausschuss aus, so kann der zuständige Kirchenkreisvorstand ein neues Mitglied entsenden.
( 4 ) Der Nominierungsausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlkreisausschusses einberufen und von ihm bis zur Wahl seines vorsitzenden Mitgliedes geleitet. § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Beschluss über die Aufstellung des Wahlvorschlages bedarf einer zweimaligen Beratung, wenn mindestens fünf Mitglieder des Nominierungsausschusses dies beantragen. Die zweite Beratung darf frühestens am dritten Werktag und soll nicht später als eine Woche nach der ersten Beratung stattfinden.
( 6 ) Der Nominierungsausschuss bereitet den Wahlaufsatz vor.
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§ 8
Wahlvorschläge, Wahlaufsatz

( 1 ) Der Nominierungsausschuss stellt für den Wahlkreis einen Wahlvorschlag auf, der jeweils zweimal so viele Namen enthält, wie Mitglieder der Landessynode nach § 3 Abs. 2 zu wählen sind. Er leitet den Wahlvorschlag dem Wahlkreisausschuss zu; dieser teilt ihn den Wahlberechtigten mit.
( 2 ) Mindestens 30 Wahlberechtigte des Wahlkreises können dem Wahlkreisausschuss ergänzend eine oder mehrere im Wahlkreis wählbare Personen schriftlich benennen, jedoch nicht mehr, als im Wahlkreis zu wählen sind. Ein Wahlvorschlag nach Satz 1 ist vorbehaltlich der Prüfung seiner Gültigkeit (Absatz 7) verbindlich.
( 3 ) gestrichen
( 4 ) Wird ein Mitglied des Wahlkreisausschusses oder des Nominierungsausschusses zur Wahl vorgeschlagen, so scheidet es aus dem Wahlkreisausschuss oder aus dem Nominierungsausschuss aus.
( 5 ) Der Nominierungsausschuss stellt fest, ob die von ihm Vorgeschlagenen mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit sind, das Gelöbnis (§ 27) abzulegen; erforderlichenfalls veranlasst er eine Ergänzung des Wahlvorschlages. Für die von Wahlberechtigten gemäß Absatz 2 unmittelbar Vorgeschlagenen trifft der Wahlkreisausschuss die erforderlichen Feststellungen.
( 6 ) Der Nominierungsausschuss holt von den von ihm Vorgeschlagenen Angaben über Familien- und Rufnamen, Beruf, Lebensalter und Wohnort sowie über etwa bekleidete kirchliche Ämter ein und leitet die Wahlvorschläge mit diesen Angaben an den Wahlkreisausschuss weiter. Für die von Wahlberechtigten gemäß Absatz 2 unmittelbar Vorgeschlagenen gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
( 7 ) Der Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit, stellt den Wahlaufsatz in der Buchstabenfolge der Familiennamen der Vorgeschlagenen mit Angaben über Wohnort und Beruf sowie, falls es zur eindeutigen Kennzeichnung der Vorgeschlagenen erforderlich ist, weiteren Angaben auf und teilt ihn den Wahlberechtigten unter Angabe des Wahltages mit.
( 8 ) Wer vorgeschlagen ist und seine Bereitschaftserklärung gemäß Absatz 5 abgegeben hat, kann auf seine Kandidatur nicht mehr verzichten.
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§ 9
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der Wahlkreisausschuss gibt eine Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen heraus; er übersendet die Informationsschrift den Wahlberechtigten zusammen mit dem Wahlaufsatz.
( 2 ) Der Wahlkreisausschuss soll den Vorgeschlagenen Gelegenheit geben, sich den Wahlberechtigten in einer Veranstaltung oder in mehreren Veranstaltungen persönlich vorzustellen. Zu diesen Veranstaltungen lädt das vorsitzende Mitglied des Wahlkreisausschusses ein; sie werden von einem Mitglied des Wahlkreisausschusses geleitet.
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§ 9a
Wahlschein

( 1 ) Für die Ausübung des Wahlrechts bedarf es eines Wahlscheins. Der Wahlschein wird jedem und jeder Wahlberechtigten vor der Wahl mit dem Wahlbriefumschlag, dem Stimmzettel und dem Stimmzettelumschlag übermittelt. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
( 2 ) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Wahlkreisausschusses über die Wahlberechtigung der dort genannten Person sowie den Wortlaut der von ihr abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.
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§ 10
Wahlvorstand

( 1 ) Der Wahlkreisausschuss bestellt den Wahlvorstand. Dieser besteht aus dem vorsitzenden Mitglied als Wahlleiter oder Wahlleiterin und vier beisitzenden Mitgliedern. Für den Vorsitz wird ein Mitglied des Wahlkreisausschusses bestimmt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht zur Wahl zur Landessynode vorgeschlagen worden sein; zwei Mitglieder müssen das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung haben.
( 2 ) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der Stimmen vor.
( 3 ) Der Wahlvorstand wählt seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder seine stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt für den Wahlvorstand § 6 Abs. 4 entsprechend.
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§ 11
Stimmabgabe

( 1 ) Die Wahlberechtigten kennzeichnen auf dem Stimmzettel die Namen des oder der Ordinierten, des nicht ordinierten Mitarbeiters oder der nicht ordinierten Mitarbeiterin sowie der Ehrenamtlichen, die sie zu Synodalen wählen wollen, mindestens aber die Namen jeweils einer oder eines der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie von zwei der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Vorgeschlagenen.
( 2 ) Die Wählenden legen den ausgefüllten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen diesen. Danach legen sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag mit dem unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließen diesen ebenfalls und leiten ihn rechtzeitig dem Wahlvorstand zu.
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§ 12
Wahlzeit

( 1 ) Die Wahlzeit endet am Wahltag um 18.00 Uhr.
( 2 ) Wahlbriefe mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag müssen bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand eingegangen sein.
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§ 13
Prüfung der Wahlbriefe

( 1 ) Der Wahlvorstand öffnet die vorliegenden Wahlbriefe, prüft die Wahlberechtigung anhand der beigefügten Wahlscheine und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne.
( 2 ) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
  1. der Wahlbrief nicht vor Ablauf der Wahlzeit beim Wahlvorstand eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
  4. der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag nicht verschlossen ist,
  5. auf dem Wahlschein die Versicherung nach § 9 a Abs. 2 nicht abgegeben worden ist.
Ist ein Wahlbrief zurückzuweisen, so gilt die Stimme als nicht abgegeben.
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§ 14
Auszählung der Stimmen

Unmittelbar nach dem Ende der Wahlzeit werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel gezählt und auf ihre Gültigkeit geprüft. Anschließend werden die Stimmen ausgezählt, die auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind.
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§ 15
Ungültige Stimmzettel

( 1 ) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
  1. er nicht vom Wahlkreisausschuss ausgegeben worden ist,
  2. auf ihm nicht die Namen von mindestens einem oder einer Ordinierten, nicht der Name einer nicht ordinierten Mitarbeiterin oder eines nicht ordinierten Mitarbeiters oder nicht die Namen von mindestens zwei Ehrenamtlichen gekennzeichnet sind,
  3. auf ihm die Namen von mehr Ordinierten, nicht ordinierten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder Ehrenamtlichen gekennzeichnet sind, als nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Wahlkreis zu wählen sind,
  4. der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist
    oder
  5. er einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
( 2 ) Auf den Stimmzetteln sind die Ungültigkeitsgründe nach Absatz 1 aufzuführen.
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§ 16
Wahlniederschrift

( 1 ) Der Ablauf der Wahlhandlung, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen sind in eine Wahlniederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.
( 2 ) Die Wahlniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind unverzüglich nach der Auszählung der Stimmen dem Wahlkreisausschuss zu übergeben.
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§ 17
Wahlergebnis

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied des Wahlkreisausschusses gibt das vorläufige Ergebnis der Auszählung der Stimmen in geeigneter Weise bekannt.
( 2 ) Spätestens am dritten Werktag nach der Wahl stellt der Wahlkreisausschuss nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel das Wahlergebnis fest.
( 3 ) Zu Synodalen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Ersatzmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied des Wahlkreisausschusses gibt unverzüglich nach der Feststellung (Absatz 2) das Wahlergebnis unter Vorbehalt der Wahlprüfung in geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die zur Wahl Vorgeschlagenen. Der Wahlkreisausschuss teilt dem Landeskirchenamt das Wahlergebnis unter Übersendung der Wahlunterlagen mit und berichtet über Vorgänge, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.
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§ 18
Nachholen der Wahl

( 1 ) Die Wahl ist nachzuholen, wenn in einem Wahlkreis die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.
( 2 ) Die Wahl soll spätestens binnen vier Wochen nachgeholt werden. Der Wahlkreisausschuss bestimmt den Wahltag.
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§ 19
Wegfall der Wählbarkeit

Verliert eine Person, die zur Wahl vorgeschlagen worden ist, nach Mitteilung des Wahlaufsatzes an die Wahlberechtigten noch vor der Wahl die Voraussetzungen für die Wählbarkeit oder stirbt eine vorgeschlagene Person, so ist die Wahl abzusagen und nach den Vorschriften des § 18 nachzuholen. Hat eine Wahl stattgefunden, weil eine Absage nicht mehr möglich war, so tritt für die vorgeschlagene Person, falls sie gewählt worden ist, das Ersatzmitglied, falls sie zum Ersatzmitglied gewählt worden ist, die vorgeschlagene Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl ein.
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III. Abschnitt
Berufung

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§ 20
Berufung durch den Kirchensenat

Der Kirchensenat beruft 10 Synodale. Die Kirchenkreistage können dem Kirchensenat Berufungsvorschläge unterbreiten.
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§ 21
Voraussetzung für die Berufung

( 1 ) In die Landessynode kann nur berufen werden, wer gemäß § 5 zur Landessynode wählbar ist.
( 2 ) Als Synodale können Ordinierte, die einem Pastorenkonvent in der Landeskirche angehören, sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 auch dann berufen werden, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Landeskirche haben und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 5 erfüllen würden, wenn sie Kirchenmitglied einer Kirchengemeinde der Landeskirche wären.
( 3 ) Wird ein Ersatzmitglied (§ 17 Abs. 3) in die Landessynode berufen, so verliert es die Stellung eines Ersatzmitgliedes.
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IV. Abschnitt
Mitgliedschaft kraft Amtes und Entsendung

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§ 22
Mitgliedschaft kraft Amtes

Der Abt zu Loccum gehört der Landessynode kraft Amtes an, soweit nicht Artikel 79 der Kirchenverfassung entgegensteht.
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§ 23
Entsendung

Die Lehrstuhlinhaber und Lehrstuhlinhaberinnen der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsenden aus ihrer Mitte eine Person in die Landessynode, die die Voraussetzungen für die Berufung gemäß § 21 erfüllt.
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V. Abschnitt
Wahlprüfung

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§ 24
Wahlanfechtung

( 1 ) Wahlberechtigte können gegen das Wahlergebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 17 Abs. 4) beim Wahlkreisausschuss Einwendungen erheben (Wahlanfechtung). Die Einwendungen können nur damit begründet werden, dass gesetzliche Vorschriften verletzt oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind und dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst sein könnte.
( 2 ) Der Wahlkreisausschuss legt die Wahlanfechtung mit seiner Stellungnahme umgehend dem Landeskirchenamt vor.
( 3 ) Das Landeskirchenamt prüft die ihm vorgelegten Wahlanfechtungen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an den Landessynodalausschuss weiter.
( 4 ) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 25
Prüfung der Bildung der Landessynode

Das Landeskirchenamt prüft im Übrigen von Amts wegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode. Begründete Bedenken sind dem Landessynodalausschuss unverzüglich vorzulegen. Eine Überprüfung des Wahlverfahrens findet nur innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 17 Abs. 4) statt.
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§ 26
Wahlprüfung

( 1 ) Der Landessynodalausschuss entscheidet über
  1. Wahlanfechtungen nach § 24
  2. Bedenken des Landeskirchenamtes nach § 25.
( 2 ) Stellt der Landessynodalausschuss fest, dass ein Vorgang des Wahlverfahrens nicht ordnungsgemäß war, und war der Verstoß geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so entscheidet der Landessynodalausschuss zugleich, ob die Wahl in diesem Wahlkreis ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
( 3 ) Bedenken gegen die Bildung der Landessynode, die nicht das Wahlverfahren betreffen, legt der Landessynodalausschuss nach Artikel 80 Abs. 2 der Kirchenverfassung der Landessynode zur Entscheidung vor.
( 4 ) Die Entscheidungen des Landessynodalausschusses und der Landessynode unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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VI. Abschnitt
Eröffnung der Landessynode

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§ 27
Gelöbnis

( 1 ) Der Eröffnung der Landessynode geht ein Gottesdienst voraus. In diesem Gottesdienst legen die Synodalen folgendes Gelöbnis ab:
»Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Landessynode gehorsam dem göttlichen Wort, in Treue gegen das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.«
( 2 ) Das Gelöbnis im Eröffnungsgottesdienst nimmt die Landesbischöfin oder der Landesbischof, das Gelöbnis der später eintretenden Synodalen nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Landessynode entgegen.
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VII. Abschnitt
Ausscheiden aus der Landessynode und seine Folgen

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§ 28
Ausscheiden

( 1 ) Ein Mitglied der Landessynode nach Artikel 78 Abs. 1 Buchst. a und b der Kirchenverfassung scheidet aus der Landessynode aus, wenn es sein Amt niederlegt. Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landessynode schriftlich zu erklären und ist unwiderruflich.
( 2 ) Ein Mitglied der Landessynode nach Artikel 78 Abs. 1 Buchst. a und b der Kirchenverfassung scheidet aus der Landessynode aus, wenn es
  1. zu einer anderen Kirche übergetreten ist oder sich durch Kirchenaustritt von der Landeskirche losgesagt hat oder
  2. seine Hauptwohnung aus dem Bereich der Landeskirche verlegt hat, es sei denn, dass es die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteheramt in der Landeskirche behält oder weiterhin als Ordinierte oder Ordinierter einem Pastorenkonvent der Landeskirche angehört oder
  3. eine Aufgabe nach Artikel 79 der Kirchenverfassung übernommen hat oder
  4. aus dem Amt als Pastor oder Pastorin entfernt worden ist oder
  5. als Pastor oder Pastorin Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verloren hat oder
  6. als Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin aus dem Dienst entfernt worden ist oder
  7. als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin aus dem Kirchenvorsteheramt entlassen oder ihm oder ihr das kirchliche Wahlrecht aberkannt worden ist oder
  8. als nicht ordinierter Mitarbeiter oder als nicht ordinierte Mitarbeiterin (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) aufgrund einer fristlosen Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
Der Landessynodalausschuss stellt das Ausscheiden und den Zeitpunkt des Ausscheidens fest.
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§ 29
Entlassung

Der Landessynodalausschuss hat ein Mitglied der Landessynode aus der Landessynode zu entlassen, wenn das Mitglied anhaltend dienstuntüchtig ist oder seine Pflichten erheblich verletzt.
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§ 30
Verfahren

Vor der Entscheidung des Landessynodalausschusses nach den §§ 28 und 29 ist das Mitglied der Landessynode zu hören. Es kann gegen die Entscheidung des Landessynodalausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Landessynode einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Landessynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 31
Nachwahl und Nachberufung

( 1 ) Ist ein gewähltes Mitglied der Landessynode ausgeschieden, so tritt das gewählte Ersatzmitglied in die Landessynode ein. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so findet eine Nachwahl in dem Wahlkreis statt, in dem das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war, es sei denn, dass die restliche Amtszeit der Landessynode weniger als ein Jahr beträgt. Bei der Nachwahl sind ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu wählen.
( 2 ) Ist ein berufenes Mitglied der Landessynode ausgeschieden, so findet eine Nachberufung statt.
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VIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 32
Rechts- und Amtshilfe

Die kirchlichen Organe und Dienststellen in der Landeskirche sind den mit der Vorbereitung und Durchführung der Bildung der Landessynode beauftragten Ausschüssen und Stellen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
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§ 33
Kosten

Die notwendigen Kosten, die im Verfahren zur Bildung der Landessynode entstehen, werden von der Landeskirche getragen.
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§ 34
Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes kann das Landeskirchenamt Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 35

(Inkrafttreten)
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Anlage
(zu § 3 Abs. 1)

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Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen

Sprengel Hannover
Wahlkreis I
Stadtkirchenverband Hannover
Wahlkreis II
Kirchenkreis Burgdorf
Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen
Kirchenkreis Laatzen-Springe
Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf
Kirchenkreis Ronnenberg
Sprengel Calenberg-Hoya
Wahlkreis III
Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg
Kirchenkreis Hameln-Pyrmont
Kirchenkreis Nienburg
Kirchenkreis Stolzenau-Loccum
Kirchenkreis Syke-Hoya
Sprengel Hildesheim
Wahlkreis IV
Kirchenkreis Alfeld
Kirchenkreis Clausthal-Zellerfeld
Kirchenkreis Hildesheimer Land
Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt
Wahlkreis V
Kirchenkreis Gifhorn
Kirchenkreis Peine
Kirchenkreis Wolfsburg
Sprengel Göttingen
Wahlkreis VI
Kirchenkreis Göttingen
Kirchenkreis Herzberg
Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder
Kirchenkreis Leine-Solling
Kirchenkreis Münden
Kirchenkreis Osterode
Sprengel Lüneburg
Wahlkreis VII
Kirchenkreis Bleckede
Kirchenkreis Hittfeld
Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg
Kirchenkreis Lüneburg
Kirchenkreis Winsen
Wahlkreis VIII
Kirchenkreis Celle
Kirchenkreis Soltau
Kirchenkreis Uelzen
Kirchenkreis Walsrode
Kirchenkreis Wittingen
Sprengel Stade
Wahlkreis IX
Kirchenkreis Bremervörde-Zeven
Kirchenkreis Buxtehude
Kirchenkreis Cuxhaven
Kirchenkreis Land Hadeln
Kirchenkreis Rotenburg/Wümme
Kirchenkreis Stade
Wahlkreis X
Kirchenkreis Bremerhaven
Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck
Kirchenkreis Verden
Kirchenkreis Wesermünde-Nord
Kirchenkreis Wesermünde-Süd
Sprengel Osnabrück
Wahlkreis XI
Kirchenkreis Bramsche
Kirchenkreis Emsland-Bentheim
Kirchenkreis Georgsmarienhütte
Kirchenkreis Grafschaft Diepholz
Kirchenkreis Melle
Kirchenkreis Osnabrück
Sprengel Ostfriesland
Wahlkreis XII
Kirchenkreis Aurich
Kirchenkreis Emden
Kirchenkreis Harlingerland
Kirchenkreis Leer
Kirchenkreis Norden
Kirchenkreis Rhauderfehn

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.