.

Richtlinien für die Erhebung von Ortskirchensteuern
und Kirchenbeiträgen 1981

Vom 4. November 1980

KABl. 1980, S. 146

#

Abschnitt I
Ortskirchensteuern

###

1. Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Bestimmungen für die Erhebung von Ortskirchensteuern sind
die Artikel 12 und 13 des Loccumer Vertrages (Nds. GVBl. S. 159; Kirchl. Amtsbl. 1955 S. 31;
RS Nr. 20C) sowie § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 der Zusatzvereinbarung zum Loccumer Vertrag (Kirchl. Amtsbl. 1955 S. 35; RS Anhang Nr. 20C, Nds. MBl. S. 438),
das Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG – vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109; Kirchl. Amtsbl. 1972 S. 31; RS Nr. 700 A) mit den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 18. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 558; Kirchl. Amtsbl. 1975 S. 14) und durch das Vorläufige Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die Abgabenordnung (Niedersächsisches Abgabenordnung-Anpassungsgesetz – Nds. AOAnpG) vom 20. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 325; Kirchl. Amtsbl. 1977 S. 8),
die Kirchensteuerdurchführungsverordnung – KiStDV – vom 8. Dezember 1972 (Nds. GVBl. S. 492; Kirchl. Amtsbl. 1973 S. 20; RS 700-1),
#

2. Verwendung der Ortskirchensteuern

Zur Deckung der für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlichen, in den Haushaltsplänen der kirchlichen Körperschaften vorgesehenen Ausgaben werden im Haushaltsplan der Landeskirche Mittel für Zuweisungen vorgesehen; sie werden den kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes und der Zuweisungsverordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsanordnungen (Haushaltsrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung zugeteilt.
Soweit danach die zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um besondere Vorhaben, Wünsche und Projekte in der Gemeindearbeit und bei den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinden zu finanzieren, ist zum Ausgleich des Haushaltsplanes die Erhebung von Kirchgeld als Ortskirchensteuer oder der Beschluss freier Kirchenbeiträge (vgl. Abschnitt II) in Betracht zu ziehen. Das Verständnis der Kirchenmitglieder und deren Bereitschaft, die kirchliche Arbeit zu fördern, wird größer sein, wenn die Mitglieder der Kirchengemeinden wissen, dass das Aufkommen aus dem Kirchgeld oder einem Kirchenbeitrag auf die Landeskirchensteuerzuweisung nicht angerechnet wird, also zusätzlich der eigenen Gemeinde zugute kommt. Deshalb sollten die Mitglieder der Kirchengemeinden hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden (s. auch Nr. 5 Ortskirchensteuerbescheid).
#

3. Erhebung von Kirchgeld

Zur Erläuterung der Rechtslage geben wir folgende Hinweise:
  1. Das Kirchgeld kann in einer Kirchengemeinde in festen oder gestaffelten Beträgen, also als festes oder als gestaffeltes Kirchgeld nebeneinander, erhoben werden (§ 1 Abs. 1 KiGO). Gemäß § 1 der am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Rechtsverordnung zur Änderung der KiGO vom 7. August 1980 beträgt das feste Kirchgeld jährlich 24,– DM1# und das gestaffelte Kirchgeld jährlich mindestens 24,– DM2# und höchstens 120,– DM3#. § 2 der Rechtsverordnung zur Änderung der KiGO vom 7. August 1980 bestimmt, dass die Ortskirchensteuerbeschlüsse ab Erhebungszeitraum 1986 an die Beträge angeglichen sein müssen. Die Kirchengemeinden sollten also erforderlichenfalls die bisher gewohnten Kirchgeldbeträge nur schrittweise der allgemeinen Entwicklung anpassen. Die Kirchgeldordnung enthält nach wie vor Rahmenbestimmungen. Die Kirchenvorstände haben weitgehende Gestaltungsfreiheit.
    Einzelheiten legt der Ortskirchensteuerbeschluss (vgl. Nr. 4) fest (§ 1 Abs. 3 KiGO). Das Kirchgeld kann jeweils an die Einnahmen, das Vermögen und den Grundbesitz, aber auch an andere Merkmale anknüpfen. Kann ein Kirchenmitglied nach dem Ortskirchensteuerbeschluss sowohl zu einem festen als auch zu einem gestaffelten Kirchgeld herangezogen werden, so ist nur das Kirchgeld festzusetzen, das den höheren Betrag ergibt (§ 2 Abs. 4 KiGO).
    (1)
    Nachdrücklich wird empfohlen, ein im Rahmen von 24,– DM4# und höchstens 120,– DM5# gestaffeltes Kirchgeld zu erheben. Auf diese Weise werden der allgemeinen Entwicklung angepasste Beträge erreicht, die im Einzelfall dann auch in einem wirtschaftlich noch vertretbaren Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand stehen.
    (2)
    Die grobe Staffelung der Kirchgeldbeträge in wenige Stufen empfiehlt sich insbesondere für ein Kirchgeld, das nach den Einnahmen der Mitglieder der Kirchengemeinde bemessen wird. Dabei sollten vor allem die Kirchenmitglieder, die praktisch keine Landeskirchensteuer zahlen, mit dem mittleren Betrag der Staffelung, diejenigen, denen der Kirchenvorstand bislang einen Erlass oder die Befreiung vom Kirchgeld gewährt hat, mit dem untersten Betrag herangezogen werden; jedenfalls wird der Kirchgeldbetrag jeweils das einzelne Mitglied der Kirchengemeinde im Verhältnis zu anderen Abgaben und Gebühren nicht sonderlich belasten.
  2. Kirchgeld kann von jedem Mitglied der Kirchengemeinde, von verheirateten und von unverheirateten Gemeindegliedern erhoben werden. Voraussetzung ist, dass die Kirchgeldpflichtigen eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Unter „Einnahmen“ ist auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und anderen freiwilligen Zuwendungen zu verstehen (§ 1 Abs. 2 KiGO).
    (1)
    Seit dem Inkrafttreten des KiStRG kann das Kirchgeld nicht mehr nach dem Umfang des bewirtschafteten ländlichen Grundbesitzes (§ 5 Abs. 1 KiGO vom 14. August 1953) erhoben werden. Das KiStRG erlaubt insoweit nur ein Kirchgeld nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes, allerdings auch ohne die in § 2 Abs. 2 KiGO vorgesehene Begrenzung. Die Ermittlung der Einheitswerte als Wertmaßstab sollte in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten; auf § 7 der Zusatzvereinbarung zum Loccumer Vertrag und auf §§ 4 und 10 Abs. 1, insbesondere dort Satz 2, KiStRG wird hingewiesen. Im Übrigen darf Kirchgeld nach dem Grundbesitz nur durch die Kirchengemeinde oder den Gesamtverband erhoben werden, in deren Bereich das Grundstück belegen ist; außerdem muss der zu einem derartigen Kirchgeld veranlagte Eigentümer oder Pächter des Grundstücks Mitglied der Landeskirche und Mitglied der das Kirchgeld erhebenden Kirchengemeinde bzw. einer Kirchengemeinde des das Kirchgeld erhebenden Gesamtverbandes sein.
    (2)
    Für die Heranziehung des Pächters gilt die Begrenzung, dass er nach Maßgabe des von ihm gepachteten Grundbesitzes nur insoweit herangezogen werden kann, als nicht bereits der Eigentümer wegen dieses Grundstückes Kirchgeld zu entrichten hat (§ 2 Abs. 7 Satz 2 KiStRG). Dazu wird darauf hingewiesen, dass die Eigentumsverhältnisse gerade dann besonders sorgfältig zu prüfen sind, wenn Pächter und Eigentümer verschiedenen Landeskirchen, Konfessionen oder Religionsgemeinschaften angehören. Soweit sich wegen der Feststellung der anteiligen Einheitswerte von gepachtetem Grundbesitz praktische Schwierigkeiten ergeben, wird empfohlen, bis auf weiteres gepachteten Grundbesitz nicht als Bemessungsgrundlage eines Kirchgeldes vorzusehen, sofern nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe im ganzen verpachtet sind.
  3. Aufgrund § 2 Abs. 5 KiGO kann im Ortskirchensteuerbeschluss bestimmt werden, dass auf Antrag die im Erhebungszeitraum der Ortskirchensteuer nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf gestaffeltes Kirchgeld angerechnet werden kann.
    Während Landeskirchensteuer bisher nur auf das gestaffelte Kirchgeld angerechnet werden konnte, ist nunmehr ab 1. Januar 1981 eine Anrechnung auch beim festen Kirchgeld möglich. Wir empfehlen den Kirchengemeinden, von der Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, weil auf diese Weise ganz individuell und nach freier Entscheidung der Kirchenmitglieder eine Doppelbelastung der Steuerpflichtigen durch Landeskirchensteuer und Kirchgeld da vermieden werden kann, wo dies als beschwerlich empfunden wird und im Einzelfall zu Widerspruch führen könnte. Kirchengemeinden, die die Anrechnung in den vergangenen Jahren erprobt haben, konnten ermutigende Erfahrungen sammeln. Sie sind durchweg mit elastischen Verfahren gegenüber den Formalien der Anrechnungsanträge (Nachweise, Fristen) erfolgreich gewesen. Anrechenbar sind die im Erhebungszeitraum tatsächlich entrichteten Beträge abzüglich der Erstattungen; dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Vorauszahlungen oder um Abschlusszahlungen von Landeskirchensteuern handelt oder für welchen Zeitraum der Steuerpflichtige sie im Erhebungszeitraum des Kirchgeldes entrichtet hat. Der Anrechnungsbetrag ist auf dem Ortskirchensteuerbescheid durch das Kirchenkreisamt zu vermerken.
  4. Kirchenmitglieder mit mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt können an sich aufgrund des KiStRG an jedem der Wohnsitze oder der gewöhnlichen Aufenthalte zum Kirchgeld herangezogen werden. Um eine Doppelbesteuerung auszuschließen, ist nach § 3 KiGO zu verfahren.
#

4. Ortskirchensteuerbeschluss

Die Vorlage der Ortskirchensteuerbeschlüsse 1981 wird wie bisher in zwei Ausfertigungen erbeten. Als Termin wird der 1. März 1981 bestimmt. Die mit der Rundverfügung G 5/1975 vom 24. Februar 1975 bekanntgegebenen Muster für verschiedene, nach dem Kirchensteuerrecht mögliche Ortskirchensteuerbeschlüsse sind weiterhin als Hilfe und Angebot für die Kirchengemeinden gültig, dabei sind künftig jedoch die in der Rechtsverordnung zur Änderung der KiGO vom 7. August 1980 genannten Beträge für festes und gestaffeltes Kirchgeld maßgebend. Wir bitten, allgemein den bei der Druckerei des Stephansstiftes in Hannover bereitgehaltenen Vordruck – Anlage Ortskirchensteuerbeschluss zum Haushaltsvordruck G – zu verwenden. Die in diesem Formular auf Seite 3 unter Nr. II „Bedarfsermittlung“ und Nr. III Aufkommen der Ortskirchensteuer bzw. des Beitrages des zweitletzten Rechnungsjahres“ vorgesehenen Angaben sind sorgfältig auszufüllen, da diese Daten dringend zu statistischen Zwecken benötigt werden.
Der Ortskirchensteuerbeschluss ist gemäß § 17 Nr. 5 KiStRG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KiStDV öffentlich bekanntzumachen. Die Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in öffentlichen Verkündungsblättern (i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 1973 – Nds. GVBl. S. 201) sind nicht direkt anwendbar. Vorbehaltlich einer besonderen Bekanntmachungsordnung der Landeskirche ist die öffentliche Bekanntmachung in der jeweils ortsüblichen Form vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 KiGO).
  1. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein öffentlicher Aushang in Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern absolut ungeeignet ist. Wird die öffentliche Bekanntmachung nebeneinander durch Aushang und Bekanntmachung in einer Tageszeitung besorgt, so ist jeweils auf die andere Form der Veröffentlichung hinzuweisen.
  2. Gleichlautende Ortskirchensteuerbeschlüsse mehrerer Kirchengemeinden können kirchenkreisweise zusammengefasst unter einzelner Aufzählung der Kirchengemeinden in Tageszeitungen gemeinsam bekannt gemacht werden; dieses Verfahren wird zur Kostenersparnis empfohlen.
#

5. Ortskirchensteuerbescheid

Wir empfehlen den Kirchenvorständen und den Beschlussorganen der Gesamtverbände dringend, jedem Ortskirchensteuerbescheid ein persönlich gehaltenes Schreiben beizulegen, in dem dargelegt wird, für welchen besonderen Zweck das Kirchgeld bestimmt ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bereitschaft, das Kirchgeld zu zahlen, dadurch erheblich gefördert werden kann. Vorschläge und Muster für Begleitschreiben sind bei der Haushalterschaftsarbeit des Amtes für Gemeindedienst6#, Hannover, Archivstraße 3, zu erhalten.
Soweit im Ortskirchensteuerbeschluss die Anrechnung gemäß § 2 Abs. 5 KiGO vorgesehen ist, soll der Ortskirchensteuerbescheid eine Rubrik für die Verfügung gemäß Nr. 3 c) dieser Richtlinien enthalten sowie den Hinweis, dass mit dem Antrag gemäß § 2 Abs. 5 KiGO der Nachweis der gezahlten Landeskirchensteuer und der Ortskirchensteuerbescheid dem Kirchenkreisamt vorzulegen sind.
#

6. Rückständige Ortskirchensteuern

Die in Nr. 51 der Kirchensteuerdurchführungsbestimmungen (Kirchl. Amtsbl. 1977 S. 118) gegebenen Hinweise sind sorgsam zu beachten. Ist eine Anrechnungsbestimmung gem. Nr. 3 c getroffen, so wird im Einzelfall auch zu prüfen sein, ob nicht an Stelle einer Vollstreckung die Durchführung der Anrechnung in Betracht kommen könnte. Auch dies müsste in einem Gespräch mit dem Steuerpflichtigen geklärt werden.
#

7. Rechtsbehelfe

Ergänzend zu § 15 KiStOev und Nrn. 60, 61 und 62 KiStDfB geben wir folgende Hinweise: Der Kirchenvorstand oder das Organ des Gesamtverbandes kann dem Widerspruch abhelfen, wenn er ihn für begründet hält. Andernfalls muss der Vorgang dem Landeskirchenamt vorgelegt werden. Das Landeskirchenamt ist für den Erlass des Widerspruchsbescheides allein zuständig. Wird der Bescheid dann mit der Klage im Verwaltungsrechtsstreit angefochten, so ist die Kirchengemeinde (der Gesamtverband), die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, die Beklagte. Es wird empfohlen, in die gemäß den Bestimmungen von § 15 Abs. 3 KiStO ev und Nr. 44 KiStDfB abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung, die jedem Bescheid beizufügen ist, den Hinweis aufzunehmen, dass die Rechtsbehelfsfrist auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kirchenkreisamt, beim Landeskirchenamt sowie in den Fällen des § 14 KiStRG bei den dort genannten Stellen gewahrt wird.
Auf die Rundverfügung G 14/1977 vom 24. August 1977 weisen wir nachdrücklich hin.
#

Abschnitt II
Erhebung eines Kirchenbeitrages

An Stelle eines Kirchgeldes kann zur Förderung besonderer Wünsche oder bestimmter Vorhaben in der Gemeindearbeit sowie zur Mitfinanzierung einzelner diakonischer Aufgaben in der Kirchengemeinde ein Kirchenbeitrag als mitgliedschaftliche Abgabe erbeten werden. Im Gegensatz zu dem als Ortskirchensteuer erhobenen Kirchgeld kann der Kirchenbeitrag nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Die Kirchenvorstände und Beschlussorgane der Gesamtverbände, deren Kirchengemeinden Kirchenbeitrag erheben, werden gebeten, uns die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten für das zurückliegende Rechnungsjahr ohne weitere gesonderte Aufforderung bis zum 1. April 1981 wie folgt aufgeschlüsselt zu melden:
  1. Anzahl der versandten Beitragsaufforderungen,
  2. Anzahl der Zahlungseingänge,
  3. Ist-Betrag.
Wir empfehlen den Kirchenvorständen und den Beschlussorganen der Gesamtverbände, den Beitragsaufforderungen ein persönlich gehaltenes Schreiben beizulegen, aus dem hervorgeht, für welchen besonderen Zweck in der eigenen Gemeinde das Aufkommen aus dem Kirchenbeitrag bestimmt ist.

#
1 ↑ Jetzt: Mindestens 12 Euro und höchstens 24 Euro
#
2 ↑ Jetzt: Mindestens 18 Euro und höchstens 120 Euro
#
3 ↑ Jetzt: Mindestens 18 Euro und höchstens 120 Euro
#
4 ↑ Jetzt: 12 Euro
#
5 ↑ Jetzt: 120 Euro
#
6 ↑ Seit 1.9.2002: „Haus kirchlicher Dienste“; siehe Nr. 50-12