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Rechtsverordnung über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 19. Dezember 1974

KABl. 1975, S. 42, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2014 (KABl. 2014, S. 159)

Aufgrund von § 9 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Als Ortskirchensteuer kann neben anderen Kirchensteuern nach Maßgabe des § 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung Kirchgeld in festen Beträgen (festes Kirchgeld) oder in gestaffelten Beträgen (gestaffeltes Kirchgeld) einzeln oder nebeneinander erhoben werden.
( 2 ) Kirchgeldpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und andere freiwillige Zuwendungen. Ein Pächter kann auch nach Maßgabe des Einheitswertes des von ihm gepachteten Grundbesitzes zum Kirchgeld herangezogen werden, sofern nicht der Eigentümer nach Maßgabe des Einheitswertes dieses Grundbesitzes zu Kirchgeld oder einer anderen Kirchensteuer herangezogen wird.
( 3 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 den Kreis der Kirchgeldpflichtigen nach Alter, Familienstand und sozialen Verhältnissen anders bestimmen.
( 4 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
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§ 2

( 1 ) Das feste Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 12 Euro und höchstens 24 Euro.
( 2 ) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 18 Euro und höchstens 120 Euro.
( 3 ) Ein nach dem Grundbesitz gestaffeltes Kirchgeld kann ohne die in Absatz 2 vorgeschriebene Begrenzung nach dem Einheitswert des für eigene Rechnung bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundbesitzes erhoben werden; der Einheitswert ist der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1965 jeweils festgestellte Einheitswert. Bei Mitbewirtschaftung auf gemeinsame Rechnung sind die kirchgeldpflichtigen Mitglieder der Kirchengemeinde Gesamtschuldner des Kirchgeldes. Soweit eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist, können die Aufteilungsmaßstäbe mit dem Kirchgeldpflichtigen vereinbart werden.
( 4 ) Das feste und das gestaffelte Kirchgeld sind aufeinander anzurechnen. Das gestaffelte Kirchgeld nach Absatz 2 und das gestaffelte Kirchgeld nach Absatz 3 sind aufeinander anzurechnen. Der jeweils höhere Betrag ist festzusetzen.
( 5 ) Im Ortskirchensteuerbeschluss kann bestimmt werden, dass auf Antrag die im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld angerechnet wird.
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§ 3

Erheben mehrere Kirchengemeinden, denen ein Kirchenmitglied infolge mehrfachen Wohnsitzes oder mehrfachen gewöhnlichen Aufenthaltes zugehört, Kirchgeld, so kann das Kirchenmitglied nur von der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Familie, das unverheiratete Kirchenmitglied nur von der Kirchengemeinde, in deren Bereich es sich während des Steuerjahres vorwiegend aufhält, zum Kirchgeld herangezogen werden. Eine Verteilung des Kirchgeldes auf die Kirchengemeinden, denen das Kirchenmitglied angehört, findet nicht statt.
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§ 4

( 1 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. In Ortskirchensteuerrichtlinien kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt gelten.
( 2 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung über die Erhebung des Kirchgeldes in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Kirchgeldordnung) vom 14. August 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 160) mit den Änderungen durch die Rechtsverordnung vom 18. Dezember 1958 (Kirchl. Amtsbl. 1959 S. 37) außer Kraft.
Der Herr Niedersächsische Kultusminister hat im Einvernehmen mit dem Herrn Niedersächsischen Minister der Finanzen zu der vorstehenden Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 9 des Kirchensteuerrahmengesetzes die staatliche Genehmigung unter dem 13. Februar 1975 – 2011-48 060-2 – und unter dem 4. September 1980 – 2047-48 060-2 – erteilt.