.

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
(Kirchliche Laufbahnverordnung – KiLVO)

Vom 8. Dezember 2011

KABl. 2011, S. 267, geändert durch Rechtsverordnung vom 22. Oktober 2013, KABl. 2013, S. 198

Aufgrund des § 14 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD - KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2010 (ABl. EKD 2010 S. 31)(ABl. EKD 2011 S. 150) geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010, S. 342 ) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
##

Erster Teil
Allgemeines

###

§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Landeskirche, soweit nicht für bestimmte Gruppen von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sie gilt nicht für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Landeskirchenamtes.
#

§ 2
Auswahl bei Bewerbungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann das Verfahren zur Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für das Kirchenbeamtenverhältnis durch Verwaltungsvorschriften regeln.
( 2 ) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den kirchlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat, so bleibt die Bewerberin in dem Maße vor Nachteilen bewahrt, wie dies in den für die Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für eine Pflegeperson, wenn sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen verzögert hat.
#

§ 3
Laufbahn

( 1 ) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
( 2 ) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe dieser Verordnung erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen.
( 3 ) Es gibt folgende kirchliche Fachrichtungen nach dieser Verordnung:
  1. allgemeiner kirchlicher Verwaltungsdienst,
  2. Dozent und
  3. Kirchenmusik.
( 4 ) Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 6. In der Laufbahngruppe 2 ist das Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 13; für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen ist das Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10.
( 5 ) Alle Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit nicht ein Fall von § 4 Absatz 3 gegeben oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
( 6 ) Ist dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg (§ 16) das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden. Nach einem Aufstieg brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.
( 7 ) Erfüllt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt seiner oder ihrer Laufbahn, so kann ihm oder ihr dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn zu durchlaufen sind.
#

§ 4
Einstellung in einem höheren Amt

( 1 ) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
  1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende bisherige berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
  2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
( 2 ) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn für die bisherigen beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
( 3 ) Eine Einstellung in einem Amt über dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder über dem ersten oder zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist zulässig, wenn einem Bewerber oder einer Bewerberin außerhalb der Landeskirche bereits ein Amt verliehen worden ist. Eine Einstellung in einem Amt über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ebenfalls zulässig im Falle der Umwandlung eines Pfarrerdienstverhältnisses in ein Kirchenbeamtenverhältnis und bei Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt.
#

§ 5
Probezeit

( 1 ) Probezeit ist die Zeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. In der Probezeit soll der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin zeigen, dass er oder sie nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin besonders geeignet ist. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.
( 2 ) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes können auf die Probezeit ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurden. Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.
( 3 ) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit. Ist ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin während der Probezeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, so verlängert sich die Probezeit in dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zur hälftigen Arbeitszeit, jedoch auf volle Monate abgerundet und nicht auf mehr als fünf Jahre. Ergibt sich nach Satz 2 eine Verlängerung um nicht mehr als drei Monate, so tritt sie nicht ein.
( 4 ) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit.
( 5 ) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für eine berufliche Tätigkeit, die überwiegend kirchlichen Interessen dient, ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird.
#

§ 6
Feststellung der Bewährung

Am Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen festgestellt, ob sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin bewährt hat. Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte, die zweite Beurteilung vor Ablauf der Probezeit erstellt werden. Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so sind diese unabhängig von Beurteilungen mit dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin zu erörtern.
#

§ 7
Verlängerung der Probezeit

( 1 ) Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen
  1. Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
  2. nicht einwandfreier Führung,
  3. Krankheit,
  4. Wechsels des Dienstherrn oder
  5. längerer Beurlaubung
bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Sie kann auch auf Antrag des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin verlängert werden. Die Verlängerung der Probezeit nach Satz 1 Nummern 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.
( 2 ) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; eine Probezeit über mindestens sechs Monate ist abzuleisten.
#

§ 8
Erprobungszeit

Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten voraus. Die Erprobungszeit dauert für Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 drei und im Übrigen sechs Monate. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 verlängert werden; sie soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
#

§ 9
Qualifizierungsmaßnahmen bei Übertragung eines Amtes

( 1 ) Soweit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle es im jeweiligen Einzelfall bestimmt, setzt die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 mit Führungsverantwortung durch eine Beförderung voraus, dass der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin eine Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
( 2 ) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 durch eine Beförderung setzt voraus, dass der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin eine Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
( 3 ) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurden, voraus, dass der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin eine Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann durch Verwaltungsvorschriften Art und Umfang der Qualifizierungen nach Absätze 1 bis 3 festlegen.
#

§ 10
Schwerbehinderte Menschen

( 1 ) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.
( 2 ) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
( 3 ) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
#

Zweiter Teil
Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen

#

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

##

§ 11
Verweisung

Soweit im Folgenden nichts Besonderes geregelt ist, finden die Regelungen des ersten bis vierten Abschnitts des zweiten Teils der Niedersächsischen Laufbahnverordnung über die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung ergänzend entsprechende Anwendung.
#

Zweiter Abschnitt
Fachrichtung allgemeiner kirchlicher Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2
erstes Einstiegsamt

##

§ 12
Vorbereitungsdienst

( 1 ) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer die vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt (§ 11). Die ausgewählten Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen werden als Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches für die Ausübung eines Berufes im kirchlichen Dienst vorgeschrieben ist. Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter” oder „Anwärterin” nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Bachelor-Studiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.
( 3 ) Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzung, und Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden. Zeiten sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
( 4 ) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.
( 5 ) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung der auszubildenden Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nach Maßgabe des Landeskirchenamtes zu beurteilen. § 19 findet für die Beurteilung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.
#

§ 13
Laufbahnprüfung

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben
  1. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 und
  2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Zuerkennung durch einen Prüfungsausschuss.
( 2 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis endet
  1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung dieser Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
  2. bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages dieser Prüfung.
( 3 ) Ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Ablegung einer Zwischenprüfung während des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben, so werden Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, entlassen.
#

§ 14
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

( 1 ) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind
sehr gut (1)
=
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)
=
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)
=
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
( 2 ) Die Prüfungsnoten „mangelhaft” und „ungenügend” können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5)
=
eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
#

Dritter Abschnitt

##

§ 15
Besondere Befähigungen

( 1 ) Die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 des zweiten Einstiegsamtes hat auch erworben, wer die Zweite theologische Prüfung für den Dienst als Pfarrer oder Pfarrerin bestanden hat.
( 2 ) Die Befähigung für die Laufbahn Dozent der Laufbahngruppe 2 hat nur erworben,
  1. wer die Zweite theologische Prüfung für den Dienst als Pfarrer oder Pfarrerin bestanden hat,
  2. wem der Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung gemäß der Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) und der Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) eröffnet ist, oder
  3. wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes erfüllt.
( 3 ) Die Befähigung für die Laufbahn Kirchenmusiker der Laufbahngruppe 2 hat nur erworben, wer einen vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungslehrgang zum B-Kirchenmusiker, zur B-Kirchenmusikerin, zum A-Kirchenmusiker oder zur A-Kirchenmusikerin oder einen hierzu als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang mit der vorgesehen Prüfung abgeschlossen hat.
#

Vierter Abschnitt
Aufstieg

##

§ 16
Regelaufstieg

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen mit der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nur zugelassen werden, wenn sie
  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,
  2. sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und
  3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt die Befähigung für die neue Laufbahn fest, nachdem der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin gegebenenfalls eine vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich durchlaufen hat.
( 4 ) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Für die Bewährungszeit gilt § 8 Sätze 2 und 3 entsprechend.
#

16 a
Praxisaufstieg

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen mit der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn
  1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,
  2. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen,
  3. sie noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  4. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.
( 3 ) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.
( 4 ) Die Feststellung nach Absatz 1 kann durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich erweitert werden, wenn dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin ein Amt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich festgestellt hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
#

Dritter Teil
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen anderer Fachrichtungen

###

§ 17
Verweisung

Auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen an Schulen, die sich in der Trägerschaft der Landeskirche befinden, finden die NLVO und die NLVO-Bildung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechende Anwendung.
Soweit sich im Übrigen nicht aus den Vorschriften dieser Rechtsverordnung etwas anderes ergibt, findet auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen anderer Fachrichtungen die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#

Vierter Teil
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften einer anderen Landeskirche oder eines Landes oder des Bundes

###

§ 18
Laufbahnbefähigung

( 1 ) Bewerber und Bewerberinnen, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften einer anderen Landeskirche, eines Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamten- oder Kirchenbeamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die jeweilige kirchenbeamtliche Laufbahn.
( 2 ) Bewerber und Bewerberinnen, die nach den Vorschriften einer anderen Landeskirche, eines Landes oder des Bundes eine Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn. Der Bewerber oder die Bewerberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
( 3 ) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, trifft bis zur Besoldungsgruppe A 11 die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im Übrigen trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung. Das Landeskirchenamt kann durch Verwaltungsvorschriften Art und Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen und der Unterweisung festlegen.
#

Fünfter Teil
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

###

§ 19
Dienstliche Beurteilung

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Landeskirchenamt sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Gleiches gilt für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in Kirchenämtern und unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche, soweit dort mindestens acht Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen tätig sind. Die Regelbeurteilung ist alle fünf Jahre nach der letzten Beurteilung vorzunehmen. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in dieser Verordnung oder in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
( 2 ) Im Übrigen sind Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen aus Anlass einer Beförderung und einer Versetzung zu beurteilen.
( 3 ) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
( 4 ) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
  1. übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen (sehr gut),
  2. übertrifft erheblich die Anforderungen (gut),
  3. entspricht voll den Anforderungen (befriedigend),
  4. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (ausreichend) und
  5. entspricht nicht den Anforderungen (mangelhaft)
zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.
( 5 ) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, hat der oder die Beurteilende mit dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin bekannt zu geben und mit ihm oder mit ihr zu besprechen. Gegenvorstellungen sind zur Akte zu nehmen.
( 6 ) Das Landeskirchenamt kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erlassen (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
#

§ 20
Fortbildung

( 1 ) Der Dienstherr hat die dienstliche Fortbildung zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
  1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
  2. bei Änderungen der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen oder
  3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben. Die Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erstrecken.
( 2 ) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen.
( 3 ) Die Vorgesetzten sollen die Fortbildung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen unterstützen.
( 4 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherwertigen Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre Eignung nachzuweisen.
#

Sechster Teil
Zuständigkeiten, Ausnahmen

###

§ 21
Zuständigkeiten

Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der oder die Dienstvorgesetzte.
#

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

###

§ 22
Fachhochschullehrer und Fachhochschullehrerinnen

Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung sind auf Fachhochschullehrer und Fachhochschullehrerinnen nicht anzuwenden.
#

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung - KiLVO -) vom 20. November 1984 (Kirch. Amtsbl. S. 133), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 9. April 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 56), außer Kraft.
( 3 ) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassenen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes findet für die Dauer der Einführungszeit und der Feststellung der Befähigung für die neue Laufbahn die Vorschrift des § 25a der Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung - KiLVO -) vom 20. November 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 133), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 9. April 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 56), weiterhin Anwendung.

#
1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.