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Rechtsverordnung über die Beteiligung von
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen aus der Landeskirche an der erweiterten Kirchenbeamtenvertretung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 14. Dezember 1982

KABl. 1982, S. 202, zuletzt geändert durch Erlass vom 16. Juni 1993,
KABl. 1993, S. 141

Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz vom 26. Juni 1981 (Kirchl. Amtsbl. S. 50) in Verbindung mit § 24 der Rechtsverordnung der Vereinigten Kirche zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes vom 7. Juli 1981 (ABl. VELKD Bd. V S. 228), geändert durch die Rechtsverordnung vom 6. Mai 1982 (ABl. VELKD Bd. V S. 252), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Für die Beteiligung der Kirchenbeamten aus der Landeskirche an der erweiterten Kirchenbeamtenvertretung der Vereinigten Kirche gelten die folgenden Vorschriften.
( 2 ) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

Die Kirchenbeamten werden von den beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter ausgewählt, die Vertreter der Mitarbeiter in die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nach den Vorschriften des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes entsenden. Es dürfen nur Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Probe ausgewählt werden, die seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn in der Landeskirche stehen und sich nicht im Ruhestand oder im Wartestand befinden.
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§ 3

( 1 ) Für das Ausscheiden aus der erweiterten Kirchenbeamtenvertretung der Vereinigten Kirche gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung entsprechend; dabei gilt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand oder Wartestand als Beendigung des Dienstverhältnisses.
( 2 ) Scheidet ein Kirchenbeamter vor Ablauf der Amtszeit aus der erweiterten Kirchenbeamtenvertretung der Vereinigten Kirche aus, so gilt für das weitere Verfahren § 2 entsprechend, es sei denn, dass der Stellvertreter als Mitglied in die erweiterte Kirchenbeamtenvertretung nachrückt.
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§ 4

Die beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter teilen dem Landeskirchenamt die Namen der nach den §§ 2 und 3 Abs. 2 ausgewählten Kirchenbeamten unverzüglich mit.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 1982
Das Landeskirchenamt
Dr. Frank