.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
3b
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 9b
§ 9c
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Kirchengesetz
zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ergänzungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKDErgG)
Vom 13. Dezember 2006
KABl. 2006, S. 197, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 8. Februar 2024, KABl. 2024, S. 2
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates zur Ergänzung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (Abl. EKD S. 551) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(zu § 4 Abs. 2 KBG.EKD)
(1) Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Landeskirche und der anderen Dienstherren (§ 2 Absatz 1 KBG.EKD) ist das Landeskirchenamt oberste Dienstbehörde.
(2) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Landeskirchenamt ist die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes. 2Die Bestimmungen über die Mitglieder des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bleiben unberührt.
#§ 2
(zu § 7 KBG.EKD)
(1) Die frei werdende Stelle der Leiterin oder des Leiters des Kirchenamtes ist auszuschreiben.
(2) Soweit das Landeskirchenamt nichts anderes bestimmt, bedürfen Ernennungen bei den unter der Aufsicht der Landeskirche stehenden Dienstherren der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 3
(zu § 8 KBG.EKD)
(1) Die gesundheitliche Eignung ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
(2) Zur Erprobung neuer Modelle für die Personalentwicklung in der kirchlichen Verwaltung können Erprobungsregelungen für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie für die Beurteilung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Landeskirchenamt und in den kirchlichen Verwaltungsstellen getroffen werden.1#
#§ 3a
(zu § 24a KBG.EKD)
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erfüllen ihre Meldepflicht nach § 24a Satz 1 KBG.EKD durch eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte.
(2) Die Dienstvorgesetzten von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nicht im Landeskirchenamt tätig sind, sind verpflichtet, Mitteilungen nach § 24a Satz 1 KBG.EKD unverzüglich an das Landeskirchenamt weiterzuleiten.
(3) Das Landeskirchenamt legt fest, welche Stelle für die Beratung zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls nach § 24a Satz 2 KBG.EKD zur Verfügung steht.
#3b
(zu § 27a KBG.EKD)
(1) 1Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die sich um ein kommunales Amt bewerben, sind innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag beurlaubt. 2Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die sich um ein kommunales Mandat bewerben, sind auf ihren Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag zu beurlauben.
(2) 1Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 oder nach § 27a Absatz 2 KBG.EKD bleibt der Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erhalten. 2Bei einer Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 27a Absatz 2 KBG.EKD werden auch die Bezüge fortgezahlt.
(3) Bei der Wiederverwendung nach Beendigung eines Amtes nach Absatz 1 oder eines Mandats nach § 27a Absatz 2 KBG.EKD kann einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin auch ein Amt bei einem anderen als dem bisherigen Dienstherrn innerhalb der Landeskirche übertragen werden.
(4) Während der Beurlaubung nach Absatz 1 oder nach § 27a Absatz 2 KBG.EKD darf die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) geführt werden.
#§ 4
(zu § 35 KBG.EKD)
(1) Beihilfen sowie Unterstützungen werden, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.
(2) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, werden Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(3) Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des kirchlichen Besoldungsrechts entsprechend.
(4) 1Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) nimmt im Namen und im Auftrag der kirchlichen Dienstherren folgende Aufgaben wahr:
- Auszahlung der Versorgungsleistungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Hinterbliebene nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Zahlungen von Altersgeld,
- Ermittlung, Festsetzung und Zahlung der den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Hinterbliebenen zustehenden Beihilfen und Leistungen der Dienstunfallfürsorge gegen Erstattung der ausgekehrten Beträge.
2Dritte dürfen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht beauftragt werden.
#§ 4a
(zu § 35 KBG.EKD)
(1) 1Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. 2Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. 33Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
(2) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als´der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
(3) 1Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. 2Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(4) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
(5) 1Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. 2Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
#§ 5
(zu § 39 KBG.EKD)
Die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
#§ 6
(zu § 41 Abs. 2 KBG.EKD)
1Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitungsperson in regelmäßigen zeitlichen Abständen Jahresgespräche zu führen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 7
(zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 KBG.EKD)
Bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die sich nicht im Teildienst gemäß § 49 Abs. 2 KBG.EKD befinden, gilt die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 KBG.EKD in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet.
#§ 8
(zu § 51 KBG.EKD)
(1) 1Die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Altersteilzeit sind entsprechend anzuwenden. 2Für die damit verbundenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen gelten die Bestimmungen des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD sowie die dazu ergangenen ergänzenden Regelungen.
(2) Das Landeskirchenamt kann in Anlehnung an die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Altersteilzeit für Beamte und Beamtinnen im Schuldienst im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Schuldienst besondere Bestimmungen treffen.
(3) 1Soweit es im Interesse der Funktionsfähigkeit der kirchlichen Verwaltung erforderlich ist, können einzelne Verwaltungsbereiche oder Gruppen von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen von der Altersteilzeit ausgenommen werden. 2Zuständig für die Entscheidung ist bei den Mitgliedern des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung und für die Kirchenbeamtinnen und die Kirchenbeamten des Landeskirchenamtes die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes. 3In allen übrigen Fällen entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 9
(zu § 54 KBG.EKD)
Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Beihilfeberechtigung nach § 35 Abs. 1 KBG.EKD auch während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres behält, wenn eine Beihilfeberechtigung als Familienangehöriger oder eine andere Familienversicherung nicht besteht.
#§ 9a
(zu § 66 und § 67 KBG.EKD)
(1) Abweichend von § 67 KBG.EKD können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Abweichend von § 66 KBG.EKD erreichen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt wurde oder die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 KBG.EKD beurlaubt wurden, die Regelaltersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
#§ 9b
(zu § 73a KBG.EKD)
§ 73a KBG.EKD findet Anwendung.
#§ 9c
(zu § 76 Abs. 1 Nr. 3 KBG.EKD)
1Wird ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin durch den Dienstherrn zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit außerhalb des Geltungsbereiches des KBG.EKD ohne Besoldung beurlaubt und bei dem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Kirchenbeamtenverhältnis unberührt. 2Wird am Ende der Probezeit die Bewährung festgestellt, so ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin aus dem Kirchenbeamtenverhältnis zu entlassen. 3Das Recht des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, aus versorgungsrechtlichen Gründen einen Antrag auf Entlassung zu stellen, bleibt unberührt. 4§ 54 Absatz 1 KBG.EKD findet Anwendung.
#§ 10
(zu § 87 Abs. 2 KBG.EKD)
(1) 1Für Klagen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben. 2Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. 3Das Nähere regelt die Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(2) Bei Entscheidungen nach den §§ 60, 68 und 69 KBG.EKD und nach § 12 dieses Kirchengesetzes bedarf es keines Vorverfahrens.
#§ 11
(zu § 88 KBG.EKD)
(1) 1Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können gegenüber einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
(2) 1Der Leistungsbescheid wird vom Dienstherrn auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. 2Er soll nur erlassen werden, wenn ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
(3) 1Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an den Kirchenbeamten oder die Kirchenbeamtin sofort vollziehbar. 2Er wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
(4) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
(5) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
#§ 12
(zu § 91 KBG.EKD)
(1) 1Mitglieder des Landeskirchenamtes sind:
- die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Präsidentin oder der Präsident,
- zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
- weitere ordinierte und nichtordinierte Mitglieder.
2Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 muss sich mindestens ein ordiniertes Mitglied und mindestens ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt befinden.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 legen folgendes Gelöbnis ab: „Ich gelobe, dass ich den mir anvertrauten Dienst in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche nach dem in der Landeskirche geltenden Recht ausüben und dabei in Treue darauf achten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
#§ 13
(zu § 91 KBG.EKD)
(1) 1Die Mitglieder des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind Mitglieder eines kirchenleitenden Organs. 2Sie werden vom Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung auf zehn Jahre gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt und in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. 3Die Amtszeit beginnt mit der Berufung.
(2) 1Die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Ernennung ein Pfarrdienstverhältnis oder ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers begründet wird oder bereits besteht. 2Das gilt nicht, wenn der bisherige Dienstherr im Einvernehmen mit der Landeskirche die Fortdauer eines bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über den Tag der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit hinaus angeordnet hat.
(3) Für die Dauer des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus einem daneben bestehenden Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Landeskirche nach Absatz 2 Satz 1.
#§ 14
(zu § 91 KBG.EKD)
(1) 1Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 entscheidet der Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof unterrichtet die Landessynode unverzüglich über eine Verlängerung der Amtszeit.
(2) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof oder die Landessynode können einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangen, dass ein Wahlverfahren nach § 13 Absatz 1 durchgeführt wird.
(3) 1Dem Verlangen eines Wahlverfahrens durch die Landessynode muss mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode zustimmen. 2Wenn es zur Verhandlung und Abstimmung über das Verlangen eines Wahlverfahrens kommt, ist die Sitzung der Landessynode nicht öffentlich.
(4) Wenn die Amtszeit nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf verlängert wird, ist ein Wahlverfahren nach § 13 Absatz 1 durchzuführen.
#§ 15
(zu § 91 KBG.EKD)
(1) 1Wenn die Amtszeit eines Mitgliedes des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 verlängert wird, wird das bisherige Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit mit dem Ablauf der Amtszeit in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt. 2Aus einem daneben bestehenden Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Landeskirche (§ 13 Absatz 2 Satz 1) ist das Mitglied mit dem Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes entlassen.
(2) Wenn die Amtszeit nicht verlängert wird, lebt ein neben dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bestehendes Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Landeskirche (§ 13 Absatz 2 Satz 1) wieder auf.
(3) 1Ordinierten Mitgliedern, deren Amtszeit nicht verlängert wird, kann nach den allgemeinen Bestimmungen des Pfarrdienstrechts eine Stelle oder Aufgabe übertragen werden. 2Sie können nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD in den Wartestand versetzt werden, wenn die Übertragung einer Stelle nicht durchführbar ist oder wenn sie einer Versetzung in den Wartestand zustimmen.
(4) 1Nichtordinierte Mitglieder, deren Amtszeit nicht verlängert wird, sind in den Wartestand zu versetzen. 2Ein Wartestandsauftrag nach den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD kann ihnen nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden. 3Sie können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt werden. 4Mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, können sie auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden.
(5) Ein während des Wartestandes erzieltes anderes Einkommen kann auf die Wartestandsbesoldung angerechnet werden.
#§ 16
(zu § 91 KBG.EKD)
(1) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof. 2Sie oder er kann einzelne damit verbundene Aufgaben und Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
(2) Die Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können ohne ihre Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden.
(3) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann ein Mitglied nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 mit Zustimmung des Personalausschusses nach Artikel 60 der Kirchenverfassung aus zwingenden dienstlichen Gründen für längstens drei Monate beurlauben.
(4) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann ein Mitglied nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 mit Zustimmung des Personalausschusses nach Artikel 60 der Kirchenverfassung in den Wartestand versetzen, wenn eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes vorliegt. 2Vor einer Versetzung sind die übrigen Mitglieder des Landeskirchenamtes anzuhören. 3Für die Dauer des Verfahrens ist dem betroffenen Mitglied die Ausübung des Dienstes untersagt. 4Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann dem betroffenen Mitglied während dieser Zeit mit Zustimmung des Personalausschusses nach Artikel 60 der Kirchenverfassung eine andere Tätigkeit übertragen.
#§ 17
(Inkrafttreten)
(1) Dieses Kirchengesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung das Inkrafttreten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD) für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen bestimmt.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Ergänzungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – KBGErgG) vom 13. Dezember 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 312) außer Kraft.
(3) Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist vom Kirchensenat im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.2#