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Rechtsverordnung zur näheren Regelung der Rechtsstellung der Kandidaten für das Amt des Pfarrers (Kandidatenverordnung)

Vom 5. Mai 1988

KABl. 1988, S. 63, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 8. Juni 2023, KABl. 2023, S. 30

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I.
Allgemeines

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§ 1

(gestrichen)
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§ 2

Die Übernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 3

( 1 ) Der Kandidat hat im dienstlichen Schriftverkehr den Dienstweg einzuhalten.
( 2 ) Für die Erhebung von Gegenvorstellungen und die Inanspruchnahme seelsorgerlicher Beratung gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes entsprechend.
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§ 4

An der Vorbereitung allgemeiner den Dienst und die Rechtsstellung der Kandidaten betreffender Regelungen sind Vertreter der Kandidaten zu beteiligen.
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II.
Bezüge

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§ 5

(gestrichen)
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§ 6

( 1 ) Werden dem Kandidaten in einem Predigerseminar Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt, so wird ihm Unterkunft für die Wochentage, an denen Ausbildung stattfindet, unentgeltlich gewährt. Für die Gewährung von Verpflegung hat der Kandidat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Vergütung zu entrichten; für die Höhe der Vergütung gelten die Bestimmungen über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Niedersachsen, und zwar die Sätze für Beschäftigte in nicht leitender Stellung, entsprechend.
( 2 ) Für Tage eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung sowie bei Abwesenheit an dienstfreien Wochenenden ist für nicht eingenommene Mahlzeiten eine Vergütung nicht zu entrichten, wenn die Abwesenheit rechtzeitig angezeigt ist. In Härtefällen kann das Landeskirchenamt einen Kandidaten mit unterhaltsberechtigten Angehörigen von der Verpflichtung, eine Vergütung zu entrichten, befreien.
( 3 ) Die Vergütung ist nachträglich, in der Regel für jeweils zwei Monate, abzurechnen. Wird diese Vergütung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht entrichtet, so kann sie von den Bezügen einbehalten werden.
( 4 ) Wird der Kandidat in eine Ausbildungsstelle außerhalb der Landeskirche eingewiesen, so wird eine besondere Regelung getroffen.
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§ 7

(weggefallen)
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III.
Reise- und Umzugskosten

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§ 8

( 1 ) Der Kandidat erhält Reise- und Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die Pfarrer geltenden Rechtsvorschriften; im Falle des § 6 Abs. 1 wird Trennungsgeld nicht gewährt. Wo das anzuwendende Recht Entscheidungen der obersten Dienstbehörde vorsieht, trifft das Landeskirchenamt die erforderliche Regelung in Anlehnung an die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen erlassenen Bestimmungen. Es kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die für die Leitung der kirchlichen Ausbildungsstätten zuständigen Stellen übertragen.
( 2 ) Für die Genehmigung von Dienstreisen ist das Landeskirchenamt zuständig. Es kann diese Befugnis auf die mit der Ausbildung Beauftragten oder die für die Leitung der kirchlichen Ausbildungsstätten zuständigen Stellen allgemein oder im Einzelfall übertragen.
( 3 ) Die Einweisung in eine Ausbildungsstelle gilt für die Anwendung des Reise- und Umzugskostenrechts als Abordnung.
( 4 ) Muss der Kandidat im Falle des § 6 Abs. 1 einen vor der Einweisung vorhandenen eigenen Hausrat unterstellen, so wird ihm zu den entstehenden Beförderungsauslagen auf Antrag ein Zuschuss gewährt.
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IV.
Sonstige Leistungen

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§ 9

( 1 ) Der Kandidat erhält Unterstützungen in entsprechender Anwendung der für die Pfarrer geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Besteht eine dienstliche Notwendigkeit, so kann das Landeskirchenamt dem Kandidaten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ein verzinsliches Darlehen in begrenzter Höhe gewähren. Das Darlehen ist unmittelbar nach Auszahlung in angemessenen Monatsbeträgen zu tilgen.
( 3 ) Zur Anschaffung eines Talars und sonstiger Dienstkleidung erhält der Kandidat einen einmaligen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 800 Euro.
( 4 ) Der Kandidat erhält eine Wohnungs- und Mobilitätszulage in Höhe von monatlich 800 Euro.
( 5 ) Für den Einsatz privater Endgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik (Kommunikationsgeräte) zu dienstlichen Zwecken gelten die Regelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
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V.
Urlaub

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§ 10

( 1 ) Für die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub gelten die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts entsprechend.
( 2 ) Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr. Der Urlaub wird nach Maßgabe der Ausbildungsabschnitte gewährt; ein Anspruch auf Gewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
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VI.
Inkrafttreten

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§ 11

(Übergangs- und Inkrafttretens-Vorschrift)