.
Ausführungsbestimmungen zum Kandidatengesetz
Vom 26. April 1978
KABl. 1978, S. 62
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Kandidatengesetzes vom 21. Juni 1968 (Kirchliches Amtsblatt Seite 131), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kandidatengesetzes vom 9. März 1977 (Kirchliches Amtsblatt Seite 51), erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
#I. Kolloquium
### 1 Ein Bewerber um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, der die Erste theologische Prüfung nicht vor dem Prüfungsamt der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen abgelegt hat, muss vor der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Zeugnisse und andere Unterlagen über den ordnungsmäßigen Abschluss seines Theologiestudiums beibringen und sich einem Kolloquium unterziehen. 2 Aus den Zeugnissen und den anderen Unterlagen muss hervorgehen, mit welcher Prüfung der Bewerber sein Studium der Theologie abgeschlossen hat, insbesondere welchen Prüfungsanforderungen er hat genügen müssen. 3 Das Kolloquium dient der Klärung dieser Sachverhalte sowie dem Kennenlernen des Bewerbers, insbesondere im Hinblick auf seine Eignung für den Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 2 des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes vom 20. Januar 1975 (Kirchliches Amtsblatt Seite 19). 4 Das Landeskirchenamt legt im Einzelfall fest, wer das Kolloquium abnimmt.
#II. Ergänzungsprüfung
###- 1 Lässt sich nicht feststellen, dass die vom Bewerber abgelegte Prüfung der Ersten theologischen Prüfung nach § 6 des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes gleichwertig ist, so kann das Landeskirchenamt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. 2 Eine Ergänzungsprüfung ist in der Regel vorzusehen, wenn die Prüfungsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Zahl und Gewichtung der Prüfungsfächer und der formalen Gestaltung der Prüfung von den Anforderungen der Ersten theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erheblich abweichen. 3 Eine Ergänzungsprüfung schließt das Kolloquium nach Abschnitt I ein.
- 1 Das Landeskirchenamt bestimmt im Einzelfall die Prüfer und legt den Umfang der Ergänzungsprüfung fest. 2 Die Ergänzungsprüfung wird von mindestens zwei Prüfern im Sinne von § 2 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 20. April 1976 (Kirchliches Amtsblatt Seite 83) abgenommen. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und die dazu erlassenen Bestimmungen auf die Ergänzungsprüfung sinngemäß anzuwenden, soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
III. Ausnahmeregelung
###- 1 Wer beabsichtigt, sich um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu bewerben, und die Erste theologische Prüfung nicht vor dem Prüfungsamt der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ablegen will, soll einen Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 Buchst. b des Kandidatengesetzes an das Landeskirchenamt richten. 2 Der Antrag ist zu begründen.
- 1 Dem Antrag ist in der Regel stattzugeben, wenn der Antragsteller wegen seiner persönlichen Verhältnisse oder wegen einer besonderen wissenschaftlichen Tätigkeit genötigt ist, die Erste theologische Prüfung vor einer anderen Prüfungsinstanz abzulegen. 2 Das weitere Verfahren nach den Abschnitten I und II bleibt unberührt.
- 1 Für die Zulassung einer Ausnahme von dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 Buchst. b des Kandidatengesetzes ist in der Regel auch ausreichend, wenn ein Bewerber darlegt, dass er sich vor Verkündung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kandidatengesetzes vom 9. März 1977 (Kirchliches Amtsblatt Seite 51) bereits auf eine bis zum Ende des Sommersemesters 1979 abzulegende Abschlussprüfung eingestellt hat. 2 Für nach diesem Termin abzulegende Prüfungen kann diese Begründung nicht anerkannt werden.