.Verordnung des Rates der Konföderation
Verordnung des Rates der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Gesamtpfarrvertretung
Vom 18. Mai 1998
KABl. 1998, S. 70
Aufgrund des § 59 Abs. 2 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1998 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 16), geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes vom 25. März 1998 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 48), erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
####§ 1
(
1
)
In dieser Verordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(
2
)
1 Die Gesamtpfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden von den jeweiligen Vertretungen der Pfarrerschaft in den Kirchen in der Regel aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von sechs Jahren entsandt und zwar
- drei Mitglieder aus der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers,
- je zwei Mitglieder aus der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie
- je ein Mitglied aus der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe.
(
3
)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu entsenden.
(
4
)
Die Gesamtpfarrvertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
#§ 2
(
1
)
Die regelmäßige sechsjährige Amtszeit beginnt jeweils am 1. September; die erste Amtszeit beginnt am 1. Januar 1999 und endet am 31. August 2004.
(
2
)
Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Gesamtpfarrvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugebildete Gesamtpfarrvertretung fort, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten.
#§ 3
Die Gesamtpfarrvertretung bestimmt bei ihrem ersten Zusammentreffen durch Wahl ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 4
1 Die Gesamtpfarrvertretung wirkt nach Maßgabe des § 59 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes mit bei der Vorbereitung von konföderierten Regelungen, die die Dienstverhältnisse der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Kandidaten des Pfarramtes, der Pfarrvikare, der Pfarrverwalter und der Vikare betreffen; die Zuständigkeit anderer Stellen bleibt unberührt. 2 Schriftliche, rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen der Gesamtpfarrvertretung zu Rechtsetzungsvorhaben der Konföderation sind dem zuständigen Rechtsetzungsorgan mitzuteilen.
#§ 5
1 Die durch die Tätigkeit der Gesamtpfarrvertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Konföderation. 2 Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 1 Abs. 4 entstehen, werden von der Konföderation übernommen, wenn sich die Gesamtpfarrvertretung und die Geschäftsstelle der Konföderation zuvor über die Kostenübernahme verständigt haben.
#§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.