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Kirchengesetz über die Trauung1#

Vom 23. Januar 1975

KABl. 1975, S. 21, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes
vom 10. Juni 2025, KABl. 2025, S. 99, 104

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die kirchliche Trauung ist ein besonderer Gottesdienst für Eheleute aus Anlass ihrer Eheschließung.
( 2 ) Voraussetzung für die Trauung ist die rechtsgültige Eheschließung.
( 3 ) Mindestens ein Ehepartner muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
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§ 2

( 1 ) Mit den Eheleuten ist vor der Trauung ein Gespräch über den Sinn der Trauung zu führen. Das christliche Verständnis der Ehe als Gabe Gottes und lebenslange Verantwortung füreinander werden darin angesprochen.
( 2 ) Im Gemeindegottesdienst soll für die Eheleute Fürbitte gehalten werden.
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§ 3

( 1 ) Wenn einer der Eheleute zu erkennen gibt, dass er ein christliches Verständnis der Ehe ablehnt, ist die Trauung zu versagen.
( 2 ) Wenn bekannt ist, dass eine dem christlichen Eheverständnis entgegenstehende, der Trauung entsprechende Handlung vorausgegangen oder beabsichtigt ist, soll die Trauung versagt werden.
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§ 4

Gehört ein Ehegatte keiner christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft an, so darf die Trauung nur gehalten werden, wenn er dem Wunsch seines christlichen Ehegatten nach der Trauung ausdrücklich zustimmt und sich bereit erklärt, dessen christliches Verständnis der Ehe zu achten.
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§ 5

Die Trauung geschieht nach der in der Landeskirche eingeführten Agende.
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§ 6

( 1 ) Die Trauung soll in der Regel bei dem Pastor oder der Pastorin angemeldet werden, der oder die für einen der beiden Eheleute zuständig ist. Diese oder dieser wird durch die Anmeldung auch für den anderen Ehegatten zuständig.
( 2 ) Die Trauung kann auch ein anderes als das nach Absatz 1 zuständige Pfarramt vornehmen. Das andere Pfarramt hat das Pfarramt der Kirchengemeinde oder der Kirchengemeinden, deren Mitglied die Eheleute sind, über die Trauung zu benachrichtigen. § 15 Absatz 2 und 3 der Kirchengemeindeordnung ist zu beachten.
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§ 7

Traugottesdienste sind öffentliche Gottesdienste; sie finden deshalb grundsätzlich in einer Kirche oder Kapelle statt.
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§ 8

( 1 ) In der Karwoche sowie am Buß- und Bettag finden keine Trauungen statt.
( 2 ) Weitere geschlossene Zeiten, in denen keine Trauungen stattfinden sollen, werden durch übereinstimmenden Beschluss von Kirchenvorstand und Pfarramt festgestellt. Der Beschluss ist dem Superintendenten oder der Superintendentin mitzuteilen.
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§ 9

( 1 ) Gegen die Versagung der Trauung oder die Ablehnung der Trauung in geschlossener Zeit ist innerhalb eines Monats die Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin, gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde bei der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof möglich. Die Entscheidungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 2 ) Alle Entscheidungen sind den Betroffenen unter Angabe der Gründe und mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit schriftlich mitzuteilen.
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§ 10

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 11

Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes werden entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere das Trauungsgesetz vom 8. März 1929 (Kirchl. Amtsbl. S. 15) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung vom 20. März 1929 (Kirch. Amtsbl. S. 18) aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 323-1 dieser Sammlung.