.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz
zur Ergänzung und Durchführung
des Kirchengesetzes über den Datenschutz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG)
Vom 18. Dezember 2018
Zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) hat die Landessynode mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
Kirchliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD sind die Landeskirche, die Kirchenkreise und ihre Verbände, die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Klöster Loccum und Amelungsborn, die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, alle der Landeskirche zugeordneten Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform sowie die der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden rechtsfähigen Stiftungen.
#§ 2
Errichtung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
1 Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden für die Landeskirche und die ihr zugeordneten diakonischen Werke und Einrichtungen durch die Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen. 2 Mit Zustimmung des Landessynodalausschusses kann das Landeskirchenamt eine eigene Aufsichtsbehörde für die Landeskirche oder das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. errichten. 3 Die Entscheidung über die Errichtung einer eigenen Aufsichtsbehörde für das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. bedarf des Einvernehmens der beteiligten Kirchen.
#§ 3
Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.
Das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. verpflichtet seine Mitglieder zur Beachtung dieses Kirchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften in seiner Satzung.
#§ 4
Örtlich Beauftragte für den Datenschutz
1 Für einen oder mehrere Kirchenkreise und die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften sind gemeinsame örtlich Beauftragte für den Datenschutz zu bestellen. 2 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 5
Verantwortliche Stelle
(
1
)
Verantwortliche Stelle für die Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz sind für den Bereich der Landeskirche das Landeskirchenamt, für die Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die anderen kirchlichen Körperschaften das jeweils für die Vertretung im Rechtsverkehr zuständige Organ.
(
2
)
Für unselbständige Einrichtungen der kirchlichen Körperschaften kann die Aufgabe der verantwortlichen Stelle auf die jeweilige Leitung der Einrichtung übertragen werden.
(
3
)
Verantwortliche Stelle für die Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz in den kirchlichen Diensten, Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist das durch Kirchengesetz, Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde mit der Geschäftsführung beauftragte Organ.
#§ 6
Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Die Übersicht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 DSGEKD führt das Landeskirchenamt.
#§ 7
Auftragsverarbeitung
Bei der Beauftragung anderer kirchlicher Stellen im Bereich der Landeskirche kann von den Bestimmungen des § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, 5, 7 und 9 und Satz 4 DSG-EKD abgesehen werden.
#§ 8
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Für Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 Absatz 1 DSG-EKD, die einheitlich in der Landeskirche durchgeführt werden, wird das Verarbeitungsverzeichnis zentral im Landeskirchenamt geführt.
#§ 9
Automatisierte Abrufverfahren und gemeinsame Dateien
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere verantwortliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.
#§ 10
Weitere Regelungen
(
1
)
Das Nähere zu den Grundsätzen des Datenschutzes, insbesondere in den Aufgabenbereichen der Verkündigung, Seelsorge, Bildung, Diakonie und Mission sowie in den Aufgaben der Leitung und Verwaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. können für die Umsetzung der aus dem DSG-EKD resultierenden Verpflichtungen der kirchlichen Stellen, insbesondere für die Informationspflichten, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde sowie für die Datenschutzfolgenabschätzung Formblätter, Muster und andere Vordrucke empfehlen oder für verbindlich erklären.
#§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 166), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 46) geändert worden ist, außer Kraft.