.Honorarordnung für die Tätigkeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Anlage 1
Honorarordnung für die Tätigkeit
der Orgelrevisorinnen und Orgelrevisoren
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 30. April 2024
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des Abschnittes IX Nummer 1 der Verwaltungsanordnung zur Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom 17. Oktober 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 155), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 10. August 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 127) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Honorarordnung gilt für die aufgrund des Abschnittes IX der Verwaltungsanordnung zur Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom Landeskirchenamt berufenen Orgelrevisorinnen und Orgelrevisoren.
#§ 2
Honorarsätze
1 Die Orgelrevisorinnen und Orgelrevisoren erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar nach der folgenden Tabelle:
Pos. Nr. | Name der Leistung | Honorarsatz |
Beratung und Visitation | ||
101 | Beratung per Kommunikationsmedium | 30,- € / Stunde* |
102 | Beratung am Ort | 120,- € |
103 | Prüfung einer Orgel im Rahmen der Visitation (inkl. Revisionsbericht) | Basis: 120,- € zzgl. je Register: 3,- € |
Orgelbaumaßnahmen | ||
201 | Prüfung einer Orgel außerhalb der Visitation / vor Instandsetzung, Reinigung, Überholung (inkl. Bericht) | Basis: 120,- € zzgl. je Register: 3,- € |
202 | Prüfung einer Orgel außerhalb der Visitation/vor erweiterter Überholung, Umbau, Restaurierung, Abgabe/Abbruch (inkl. Bericht) | Basis: 150,- € zzgl. je Register: 9,- € |
203 | Funktionale Leistungsbeschreibung (ggf. mit Leistungsverzeichnis) für Instandsetzung, Reinigung, Überholung | 120,- € |
204 | Funktionale Leistungsbeschreibung (ggf. mit Leistungsverzeichnis) für erweiterte Überholung, Umbau, Restaurierung, Neubau | 180,- € |
205 | Bereisung von Referenzinstrumenten | 120,- € (Tagessatz) |
206 | Auswertung der Angebote bei Instandsetzung, Reinigung, Überholung | 90,- € |
207 | Auswertung der Angebote bei erweiterter Überholung, Umbau, Restaurierung, Neubau | 180,- € |
208 | Bauaufsicht und Werkstattprüfung (von genehmigten Projekten) | 120,- € (Tagessatz) |
209 | Abnahmeprüfung | 120,- € |
210 | Abnahmebericht für Instandsetzung, Reinigung, Überholung | 60,- € |
211 | Abnahmebericht für erweiterte Überholung, Umbau, Restaurierung, Neubau | 150,- € |
Weitergehender Aufwand für Beratung, Archivarbeit, Orgelinventur usw. kann nach den Positionen 101, 102 und 304 abgerechnet werden. | ||
Sonstiges | ||
301 | Tagungen und Fortbildungen | 90,- € (Tagessatz) |
302 | Mitarbeit im Sachverständigenausschuss (SVA) | 90,- € (Tagessatz) |
303 | Vorsitz im Sachverständigenausschuss (SVA) | 120,- € (Tagessatz) |
304 | Besondere Aufgaben | 30,- € / Stunde* |
2 Bei Orgelbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe können auf Antrag der Orgelrevisorin oder des Orgelrevisors vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Honorarsätze vom Landeskirchenamt festgelegt werden.
##§ 3
Leistungsbeschreibung
1 Die Orgelrevisorinnen und Orgelrevisoren sind in der Ausgestaltung ihrer Aufgaben grundsätzlich frei. 2 Sie unterliegen keinem Weisungs- oder Direktionsrecht des Landeskirchenamtes. 3 Zur Orientierung ist der Honorarordnung eine Beschreibung der einzelnen Leistungen und des durchschnittlich zu erwartenden Stundenaufwandes in der Anlage 1 beigefügt.
#§ 4
Abrechnung
(
1
)
1 Die Abrechnung des Honorars erfolgt mittels ordnungsgemäßer Rechnung gemäß §14 Umsatzsteuergesetz. 2 Bei den Honorarsätzen handelt es sich um Bruttobeträge.
(
2
)
1 Zu den abgerechneten Positionen ist das Leistungsdatum und die betreffende Kirchengemeinde/der Projektname anzugeben. 2 Leistungen nach Zeitaufwand sind gesondert aufzulisten und je Abrechnungszeitraum zu einer Gesamtzeit zu addieren. 3 Sofern die Positionen 103, 201 und 202 abgerechnet werden, ist die Anzahl der Register anzugeben.
(
3
)
1 Auf der Rechnung ist auszuweisen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung besteht. 2 Gegebenenfalls ist die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
(
4
)
Treffen Positionen von mehreren Tagessätzen zusammen, können die weiteren Positionen nur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden (maximal 2 Tagessätze).
#§ 5
Erstattung von Auslagen
1 Entstandene Auslagen (z. B. für Porto, Material, Druckkosten) werden auf Nachweis erstattet. 2 Erstattungen für Telefonie und die Nutzung von Endgeräten der Informations- und Kommunikationstechnik sind mit den Honorarsätzen nach § 2 abgegolten.
#§ 6
Reisekosten
(
1
)
1 Die Zahlung von Reisekosten orientiert sich an den jeweils geltenden landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen. 2 Der erforderliche Aufwand für Reisen im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich wird ohne gesonderte Vereinbarung erstattet.
(
2
)
1 Absatz 1 gilt auch für Reisen im Zusammenhang mit genehmigten Orgelbauprojekten zu Werkstätten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und im Zusammenhang mit Reiseaufwand für einen Sachverständigenausschuss sowie die Teilnahme an vom Landeskirchenamt durchgeführten Tagungen. 2 Unabhängig davon ist der Aufwand für Auslandsreisen nur nach vorheriger Vereinbarung erstattungsfähig.
(
3
)
In allen übrigen Fällen (z. B. Bereisung von Referenzinstrumenten, Teilnahme an Fortbildungen und Tagungen) sind Reisekosten nur erstattungsfähig, wenn dies im Einzelfall zuvor mit dem Landeskirchenamt vereinbart worden ist.
#§ 7
Versteuerung, Sozialabgaben
Für die Versteuerung des Honorars und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Orgelrevisorin oder der Orgelrevisor verantwortlich.
#§ 8
Kirchenverfassung, Schutzkonzept
Die Orgelrevisorin oder der Orgelrevisor erkennt die Grundsätze der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche an und verpflichtet sich, die Grundsätze für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sowie die aktuellen Schutzkonzepte einzuhalten.
#§ 9
Korruptionsvorschriften
1 Der Orgelrevisor oder die Orgelrevisorin darf im Rahmen dieser Honorartätigkeit keine anderweitige Vergütung für Beratungsleistungen oder Provisionen von Dritten verlangen oder erhalten. 2 Dies betrifft auch sonstige Zuwendungen oder Sachleistungen Dritter. 3 Die landeskirchlichen Korruptionsvorschriften gelten entsprechend.
#§ 10
Muster und Vordrucke
Das Landeskirchenamt gibt Muster und Vordrucke zu einzelnen Leistungen heraus.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Honorarordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Tätigkeit der Orgelrevisoren und Orgelrevisorinnen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 5. Januar 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 4) außer Kraft.
#Anlage 1
Leistungsbeschreibung
Pos. Nr. | Name der Leistung | durchschn. Stundenaufwand |
Beratung und Visitation | ||
101 | Beratung per Kommunikationsmedium
| nach Aufwand* |
102 | Beratung am Ort
| 4 |
103 | Prüfung einer Orgel im Rahmen der Visitation
| Basis: 4 zzgl. je Register: 0,1 |
Orgelbaumaßnahmen | ||
201 | Prüfung einer Orgel außerhalb der Visitation/vor Instandsetzung, Reinigung, Überholung, Abgabe/Abbruch
| Basis: 4 zzgl. je Register: 0,1 |
202 | Prüfung einer Orgel außerhalb der Visitation/vor erweiterter Überholung, Umbau, Restaurierung
| Basis: 5 zzgl. je Register: 0,3 |
203 | Funktionale Leistungsbeschreibung (ggf. mit Leistungsverzeichnis vgl. „VOD-Leistungsverzeichnis“) für Instandsetzung, Reinigung, Überholung
| 4 |
204 | Funktionale Leistungsbeschreibung (ggf. mit Leistungsverzeichnis vgl. „VOD-Leistungsverzeichnis“) für erweiterte Überholung, Umbau, Restaurierung, Neubau
| 6 |
205 | Bereisung von Referenzinstrumenten (außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Landeskirchenamt) | 120,- € Tagessatz |
206 | Auswertung der Angebote bei Instandsetzung, Reinigung, Überholung
| 3 |
207 | Auswertung der Angebote bei erweiterter Überholung, Umbau, Restaurierung, Neubau
| 6 |
208 | Bauaufsicht und Werkstattprüfung
| 4 |
209 | Abnahmeprüfung
| 4 |
210 | Abnahmebericht für Instandsetzung, Reinigung, Überholung
| 2 |
211 | Abnahmebericht für erweiterte Überholung, Umbau, Restaurierung, Neubau
| 5 |
Sonstiges | ||
301 | Tagungen und Fortbildungen
| 90,- € Tagessatz |
302 | Mitarbeit im Sachverständigenausschuss (SVA)
| 90,- € Tagessatz |
303 | Vorsitz im Sachverständigenausschuss (SVA)
| 120,- € Tagessatz |
304 | Besondere Aufgaben
| Nach Aufwand* |