.

Kirchengesetz über das Evangelisch-lutherische Missionswerk

Vom 17. Januar 1977

KABl. 1977, S. 25, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 305

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Der diesem Kirchengesetz als Anlage1# beigefügten Satzung des Evangelisch-lutherischen Missionswerks in Niedersachsen (Missionswerk) wird zugestimmt.
#

§ 2

Dem Missionswerk kann die Wahrnehmung weiterer missionarischer Aufgaben der Landeskirche übertragen werden. Das Nähere bestimmt das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#

§ 3

Unter den von dem Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. c der Satzung entsandten Mitgliedern des Missionsausschusses sollen nicht mehr als vier hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen.
#

§ 4

( 1 ) Berichte und Beratung durch den Missionsvorstand (§ 15 Abs. 4 der Satzung) können von den kirchenleitenden Organen der Landeskirche eingeholt werden.
( 2 ) Der Landessynode soll vom Missionsvorstand mindestens zweimal während ihrer Amtsdauer ausführlich berichtet werden.
( 3 ) Beschlüsse der Landessynode, die die Missionsarbeit betreffen oder Auswirkungen auf die Arbeit des Missionswerks haben können, sind dem Missionswerk zuzuleiten.
#

§ 5

Änderungen der Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#

§ 6

Die Rechtsverordnung über die Bildung des Landeskirchlichen Missionsrates vom 25. Oktober 1962 (Kirchl. Amtsbl. S. 116) wird aufgehoben.
#

§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 51 A-Anlage.