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Satzung
der Evangelischen Erwachsenenbildung Niedersachsen

Vom 14. Dezember 2020

KABl. 2021, S. 5, zuletzt geändert am 13. Dezember 2021, KABl. 2021, S. 132

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Präambel

Die Evangelische Erwachsenenbildung hat teil am Auftrag der Kirchen, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und zum Dienst in Kirche und Gesellschaft zu ermutigen und zu befähigen. Als öffentlich geförderte Einrichtung der Erwachsenenbildung hat sie teil am öffentlichen Bildungswesen. Die Evangelische Erwachsenenbildung ist in Wahrnehmung dieses Auftrags gebunden an das Bekenntnis der evangelischen Kirchen.
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§ 1
Name, Sitz, Träger

( 1 ) Die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen (EEB Niedersachsen) ist eine Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit dem Auftrag, Aufgaben der Erwachsenenbildung für die evangelischen Kirchen in Niedersachsen wahrzunehmen.
( 2 ) Die EEB Niedersachsen ist als Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Rat) vertritt die EEB Niedersachsen nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Der Rat kann die Vertretung ganz oder teilweise übertragen.
( 4 ) Der Rat führt die Aufsicht über die EEB Niedersachsen. Er beruft den Leiter oder die Leiterin der EEB Niedersachsen. Der Rat kann die Wahrnehmung der Aufsicht oder Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.
( 5 ) Die EEB Niedersachsen hat ihren Sitz in Hannover.
( 6 ) Die EEB Niedersachsen ist Mitglied der „Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V.“ und im „Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e. V.“.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Die EEB Niedersachsen ist eine Landeseinrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes in seiner jeweils neusten Fassung.
( 2 ) Die EEB Niedersachsen hat die Aufgabe Bildungsveranstaltungen für Erwachsene zu planen und durchzuführen und die in der Evangelischen Erwachsenenbildung tätigen beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beraten und fortzubilden. Die Durchführung der Bildungsarbeit geschieht auch insbesondere in und mit den in der Konföderation zusammengeschlossenen evangelischen Kirchen, ihren Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Propsteien, Synodalverbänden und kirchlichen Werken und Einrichtungen.
( 3 ) Die Bildungsveranstaltungen stehen allen Interessierten offen.
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§ 3
Referenten- und Referentinnenkonferenz

( 1 ) Die Arbeit der EEB Niedersachsen wird unterstützt durch die Konferenz der Bildungsreferentinnen und -referenten. Sie besteht aus je einem Vertreter oder Vertreterin der Landeskirchen der Konföderation, der oder die für Bildungsangelegenheiten in der jeweiligen Landeskirche zuständig ist. Der Leiter oder die Leiterin der EEB ist ständiger Gast der Konferenz.
( 2 ) Die Konferenz tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 3 ) Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien für die Evangelische Erwachsenenbildung sowie Fachdiskussion zur Festlegung von Arbeitsschwerpunkten mit den dazugehörenden Struktur-, Finanz- und Personalfragen,
  2. Begleitung und Beratung der Landesgeschäftsstelle,
  3. Vorbereitung von Empfehlungen an den Rat und andere Gremien der Konföderation,
  4. Vorlage eines Vorschlages für die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der EEB an den Rat.
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§ 4
Leitung der EEB

Die Leiterin oder der Leiter nimmt ihre oder seine Aufgabe hauptberuflich wahr. Sie oder er trägt die pädagogische Verantwortung im Sinne des NEBG und ist insbesondere für die langfristige pädagogische Planung zuständig. Sie oder er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die in der EEB Niedersachsen beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, stellt die Arbeitspläne auf und verfügt über die im Haushaltsplan der EEB Niedersachsen ausgewiesenen Mittel.
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§ 5
Landesgeschäftsstelle

Zur Koordinierung, Unterstützung und Abwicklung der satzungsgemäßen Aufgaben unterhält die EEB Niedersachsen eine Landesgeschäftsstelle mit insbesondere folgenden Aufgaben:
  1. Beratung pädagogischer und theologischer Grundsatzfragen sowie konzeptionelle Weiterentwicklung des Programmangebotes der evangelischen Erwachsenenbildung,
  2. Beratung und Zusammenarbeit mit den EEB Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerken,
  3. Entwurf des dem Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vorzulegenden Haushaltsplans, Führung des Haushalts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel,
  4. Planung, Koordinierung und Durchführung des Fortbildungsangebotes für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. Durchführung der regelmäßigen Evaluation der Bildungsarbeit und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  6. Planung und pädagogische sowie organisatorische Begleitung von Projekten und Modellvorhaben,
  7. Unterstützung und Koordinierung thematischer und zielgruppenbezogener Arbeitsschwerpunkte, Unterstützung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit,
  8. Vertretung der Interessen der EEB Niedersachsen gegenüber kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen,
  9. Durchführung von zentralen Arbeitstagungen und Erstellung von Arbeitsmaterialien.
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§ 6
Arbeitsgemeinschaft und Bildungswerke

( 1 ) Kirchenkreise, Propsteien, Synodalverbände und kirchliche Einrichtungen bilden mit vorheriger Zustimmung der Konföderation nach Maßgabe des jeweiligen landeskirchlichen Rechts Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke für Erwachsenenbildung, legen Mitgliedschaft, Zweck und Arbeitsweise in einer Arbeitsordnung fest. Sie sind zugleich Teil der EEB Niedersachsen und nehmen teil an der Willensbildung und Gesamtverantwortung für die Arbeit der EEB Niedersachsen.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke werden durch Vorstände geleitet.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vertretung der Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke in kirchlichen und kommunalen Körperschaften,
  2. Verwaltung der Finanzmittel für die örtliche und ortsübergreifende Bildungsarbeit,
  3. Beratung und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der örtlichen Bildungsarbeit, Projekte und sonstige Arbeitsvorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bildungsmittel,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Kriterien für die Förderung von Bildungsmaßnahmen unter Beachtung der Kriterien des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG),
  5. Führung des Nachweises gegenüber der EEB Niedersachsen über die sachgemäße Verwendung der Bildungsmittel,
  6. Mitwirkung bei der Anstellung oder Berufung der für die Arbeitsgemeinschaft oder das Bildungswerk beruflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
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§ 7
Zusammenarbeit der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen
mit den Arbeitsgemeinschaften und anderen Bildungsträgern

( 1 ) Die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke mit der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen und den pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wird durch die Arbeitsordnung und in Vereinbarungen festgelegt.
( 2 ) Die EEB Niedersachsen mit ihren Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerken sucht die Zusammenarbeit mit den Evangelischen Familienbildungsstätten, den Evangelischen Heimvolkshochschulen und Bildungszentren sowie vergleichbaren Trägern der Bildungsarbeit.
( 3 ) Die EEB Niedersachsen organsiert mindestens alle zwei Jahre ein Netzwerktreffen, zu dem die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften, die Mitarbeitenden der EEB sowie Fachleute aus dem Bereich der Erwachsenenbildung und kirchlichen Bildungsarbeit eingeladen werden.
Das Netzwerktreffen dient insbesondere
  1. der Förderung des Erfahrungsaustauschs,
  2. dem Diskurs grundsätzlicher Fragen der Erwachsenenbildung und der konzeptionellen Entwicklung der EEB Niedersachsen sowie
  3. der Vernetzung der an der Arbeit der EEB Niedersachsen beteiligten und interessierten Mitarbeitenden auf Ebene der Kirchen der Konföderation und auf Landesebene.
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§ 8
Finanzhilfen

Die EEB Niedersachsen gewährt den Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerken im Rahmen von Vereinbarungen Finanzhilfen insbesondere für die Förderung der örtlichen Bildungsarbeit.
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§ 9
Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der EEB Niedersachsen vom 1. Januar 2017 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.