.Richtlinie über die Bereitstellung und Nutzung von Endgeräten der Informations- und Kommunikationstechnik
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Richtlinie über die Bereitstellung und Nutzung von Endgeräten der Informations- und Kommunikationstechnik
(IuK-Richtlinie)
Vom 14. Februar 2022
Das Landeskirchenamt hat die folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Nutzung dienstlicher Endgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik (Kommunikationsgeräte) sowie die dienstliche Nutzung privater Kommunikationsgeräte durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende, soweit kirchenrechtlich nichts anderes geregelt ist.
#§ 2
Kommunikationsgeräte
Kommunikationsgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind
- mobile Kommunikationsgeräte (insbesondere Smartphone, Laptop, Tablet),
- stationäre Kommunikationsgeräte (insbesondere Telefon, Personal Computer, Telefaxgerät) und
- Telefon- und Internet-Anschlüsse.
§ 3
Dienstliche Kommunikationsgeräte
(
1
)
Beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende können mit dienstlichen Kommunikationsgeräten ausgestattet werden, wenn die übertragenen Aufgaben es von ihrem Inhalt oder Umfang her erfordern.
(
2
)
Über die Bereitstellung der erforderlichen dienstlichen Kommunikationsgeräte entscheidet
- bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern (§ 4 Absatz 1 und 2 PfDGErgG) die kirchliche Körperschaft, bei der deren Stelle errichtet ist oder in der sie einen Auftrag zur Mitarbeit wahrnehmen,
- bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche (§ 4 Absatz 3 und 4 PfDGErgG), die nicht in einer landeskirchlichen Einrichtung tätig sind, der Kirchenkreis, dessen Konvent sie zugewiesen sind,
- bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche, die in einer landeskirchlichen Einrichtung tätig sind, die zuständige landeskirchliche Einrichtung,
- bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Dienstherr,
- bei privatrechtlich Beschäftigten der Anstellungsträger,
- bei ehrenamtlich Mitarbeitenden die beauftragende Körperschaft.
(
3
)
Die Bereitstellung kann von der nach Absatz 2 zuständigen Stelle jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
(
4
)
1 Dienstliche Kommunikationsgeräte werden im Namen und auf Rechnung der nach Absatz 2 zuständigen Stelle angeschafft. 2 Nach Beendigung des Dienstes müssen die Mitarbeitenden die ihnen überlassenen Kommunikationsgeräte auch ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückgeben.
(
5
)
1 Dienstliche Kommunikationsgeräte sollen von der nach Absatz 2 zuständigen Stelle technisch voreingerichtet, gewartet und verwaltet werden. 2 Die nach Absatz 2 zuständige Stelle kann bestimmen, dass einzelne Anwendungen oder Funktionen auf einem dienstlichen Kommunikationsgerät nicht verwendet werden dürfen. 3 Mobile Kommunikationsgeräte können außerdem so eingerichtet werden, dass sie insbesondere bei Verlust oder Diebstahl aus der Ferne gesperrt werden können (Mobile Device Management).
(
6
)
Dienstliche Kommunikationsgeräte dürfen Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden.
(
7
)
1 Die nach Absatz 2 zuständige Stelle kann weitere Einzelheiten zur Beschaffung der Kommunikationsgeräte regeln. 2 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 27 HO-Doppik) sind zu beachten.
#§ 4
Private Nutzung dienstlicher Kommunikationsgeräte
(
1
)
Dienstliche Kommunikationsgeräte dürfen grundsätzlich nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben genutzt werden.
(
2
)
Zur dienstlichen Nutzung gehört auch eine Nutzung im Rahmen von Nebentätigkeiten, die
- auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stelle oder
- im kirchlichen Interesse auf Grund der Beauftragung durch eine kirchliche Körperschaft wahrgenommen werden.
(
3
)
1 Die nach § 3 Absatz 2 zuständige Stelle kann eine private Nutzung gestatten. 2 Deren Einzelheiten sind im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung zu regeln. 3 Dabei ist auch die Kostenerstattung zu regeln; sie soll 10 % des Grundentgeltes nicht überschreiten. 4 Zusätzliche Kosten für die private Nutzung, die nicht im Grundentgelt enthalten sind, sind von den jeweiligen Mitarbeitenden selbst zu tragen.
#§ 5
Dienstliche Nutzung privater Kommunikationsgeräte
(
1
)
1 Wenn die Voraussetzungen für eine Bereitstellung dienstlicher Kommunikationsgeräte vorliegen, können stattdessen auch private Kommunikationsgeräte dienstlich genutzt werden. 2 Über die dienstliche Nutzung ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, die auch die Kostenerstattung regelt. 3 Den Mitarbeitenden können die dienstlich veranlassten Kosten anteilig in Höhe von bis zu 25 Euro monatlich erstattet werden. 4 Der Erstattungsbetrag ist je nach Anzahl der dienstlich mitgenutzten Kommunikationsgeräte entsprechend anzupassen.
(
2
)
1 Das Nähere zur Kostenerstattung regeln die Kirchenkreise in ihrer Finanzsatzung. 2 Dabei können sie auch nähere Regelungen treffen, für welche Personengruppe eine Bereitstellung dienstlicher Kommunikationsgeräte oder eine Kostenerstattung für die dienstliche Nutzung privater Kommunikationsgeräte in Betracht kommt.
(
3
)
1 Beruflich Mitarbeitende, die eine Kostenerstattung nach Absatz 1 erhalten, bekommen darüber jährlich zusammen mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einen Nachweis. 2 Sie müssen jährlich bestätigen, dass Ihnen für den dienstlichen Einsatz von Kommunikationsgeräten tatsächlich mindestens Kosten in Höhe der gezahlten Pauschale entstanden sind. 3 Auf Verlangen müssen sie entsprechende Nachweise vorlegen. 4 Ehrenamtlich Mitarbeitende haben die steuerlichen Regelungen in eigener Verantwortung zu beachten.
(
4
)
Mitarbeitende, die eine Kostenerstattung nach Absatz 1 erhalten, müssen bei Antragstellung versichern, dass sie bei der dienstlichen Nutzung privater Geräte die technisch-organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den Belangen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Rechnung zu tragen.
(
5
)
Private Kommunikationsgeräte, die dienstlich genutzt werden, können in ein Mobile Device Management eingebunden werden.
(
6
)
Eine Haftung der nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stelle ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung, insbesondere der Nutzung dienstlicher Anwendungen, private Daten verloren gehen oder andere Schäden entstehen.
#§ 6
Nutzungsvereinbarungen
1 Das Landeskirchenamt stellt Muster für Nutzungsvereinbarungen nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 sowie für Erklärungen nach § 5 Absatz 4 zur Verfügung. 2 Die Muster können im Kirchenkreis für verbindlich erklärt werden.
#§ 7
Übergangsregelung
1 Wurden vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Verträge über dienstliche Telefon- und Internetanschlüsse nicht im Namen und auf Rechnung der jeweiligen kirchlichen Körperschaft abgeschlossen, soll die Anpassung zeitnah veranlasst werden. 2 Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten sind zu beachten.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Telekommunikationsrichtlinien vom 16. Oktober 2012 (Kirchl. Amtsbl. 2013 S. 14) außer Kraft.