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Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Reisekostenvergütung

Vom 25. Juli 2007

KABl. 2007, S. 186, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2019, KABl. 2019, S. 321

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§ 1
Allgemeines

Reisekostenvergütung wird nach dem in der Landeskirche geltenden Recht an alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis einer kirchlichen Körperschaft stehen (im Folgenden als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezeichnet) in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften gewährt, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen

( 1 ) Für die Anordnung oder Genehmigung sind, wenn nicht die Dienstreise von einer vorgesetzten Dienststelle angeordnet oder genehmigt ist, zuständig:
  1. bei Pastoren und Pastorinnen, bei Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern in der Probezeit, bei Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes der Superintendent oder die Superintendentin,
  2. bei Superintendenten und Superintendentinnen der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin,
  3. bei anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das zuständige Organ des Dienstherrn oder des Anstellungsträgers.
( 2 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in landeskirchlichen Dienststellen bedürfen für Dienstreisen der Anordnung oder Genehmigung der Dienststellenleitung. Für den Leiter oder die Leiterin gilt Absatz 1 Buchst. c.
( 3 ) Soweit für die Anordnung oder Genehmigung ein Kirchenvorstand, Verbandsvorstand oder Gesamtverbandsausschuss zuständig wäre, tritt bei Auslandsdienstreisen an dessen Stelle der Kirchenkreisvorstand. Auslandsdienstreisen in Kriegs- oder Krisengebiete sollen nur angeordnet werden, wenn die Dringlichkeit des Reisezwecks erheblich höher zu bewerten ist als die Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der oder des Dienstreisenden. Für das Reiseziel sind die Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes1# zu beachten.
( 4 ) Dienstreisen der in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen innerhalb des Kirchenkreises und des Kirchenkreisverbandes bedürfen keiner Anordnung oder Genehmigung.
( 5 ) Das für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen zuständige Organ kann diese Befugnis auf das vorsitzende Mitglied oder ein anderes Mitglied oder die Dienststellenleitung ganz oder teilweise übertragen.
( 6 ) Für die Wahrnehmung regelmäßiger Dienstaufgaben innerhalb des Dienstbezirkes kann die Anordnung oder Genehmigung unter Festlegung des Umfanges allgemein erteilt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Anordnung oder Genehmigung nach Satz 1 auch für über die Grenzen des Dienstbezirkes hinausgehende Dienstreisen erteilt werden.
( 7 ) Bei Dienstreisen, deren Erledigung nicht zu den unmittelbaren Dienstaufgaben gehört und deren Kosten daher nicht von der anzuordnenden oder genehmigenden Stelle zu tragen sind, ist die kostentragende Stelle bei der Anordnung oder Genehmigung anzugeben.
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§ 3
Fahrkostenerstattung

( 1 ) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem ihnen gehörenden Kraftfahrzeug zurücklegen, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung nach dem Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz – WEG – gewährt.
( 2 ) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem ihnen gehörenden Fahrrad zurücklegen, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent, für zu Fuß zurückgelegte Strecken in Höhe von 5 Cent je Kilometer gewährt.
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§ 4
Lehrkräfte bei Tagungen und Lehrgängen
sowie Aufsichts- und Begleitpersonal bei Fahrten und Freizeiten

( 1 ) Den Leiterinnen und Leitern, Referentinnen und Referenten ist bei Teilnahme an geschlossenen Tagungen und Lehrgängen neben der Fahrkostenentschädigung nach § 3 Verpflegung und Unterkunft grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren.
( 2 ) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Aufsichtspersonal an Fahrten (auch Studienfahrten) und Freizeiten teilnehmen, sind von der kostentragenden Stelle freie Unterkunft und Verpflegung und Erstattung der Nebenkosten zu gewähren. Die Reisekosten sollen in dem Finanzierungsplan der Maßnahme berücksichtigt werden. Dem Aufsichtspersonal sind zur Verfügung stehende Freiplätze zuzuteilen. Ein Tage- und Übernachtungsgeld wird nicht festgesetzt.
( 3 ) Ist in Fällen der Absätze 1 oder 2 ausnahmsweise die Gewährung von gemeinsamer Unterkunft und Verpflegung nicht oder nur teilweise möglich, so sind die unvermeidbaren Übernachtungskosten und die baren Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des jeweiligen Tagegeldes zu erstatten. Kürzungs- und Ausschlussvorschriften für das Tage- und Übernachtungsgeld finden Anwendung.
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§ 5
Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

( 1 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im dienstlichen Interesse an Ausbildungslehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, an Rüstzeiten (z. B. Ordinandenrüstzeiten), Tagungen und sonstigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten die notwendigen Fahrkosten (grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels) und den Veranstaltungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterkunft und Verpflegung. Ist in Ausnahmefällen die Gewährung von gemeinsamer Unterkunft und Verpflegung nicht oder nur teilweise möglich, so findet § 4 Abs. 3 Anwendung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann im Einzelfall die Entschädigung anders als nach Absatz 1 festsetzen. Das Landeskirchenamt kann die Befugnis anderen Stellen übertragen.
( 3 ) Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn das dienstliche Interesse vom Landeskirchenamt anerkannt ist. Dieses kann die Befugnis anderen Stellen übertragen.
( 4 ) Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen soll der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin an den Kosten in angemessenem Umfang beteiligt werden (Eigenbeteiligung):
  1. Die Eigenbeteiligung für die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung, die wenigstens eine Übernachtung einschließt, beträgt mindestens 8 Euro pro Tag für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nur bis zu 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, mindestens 12 Euro pro Tag für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis zu 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, und im Übrigen mindestens 15 Euro pro Tag. Von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll keine Eigenbeteiligung erhoben werden. An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
  2. Die Eigenbeteiligung bei Langzeitkursen beträgt mindestens
    1. bei Kursen mit einer Dauer von etwa sechs Wochen 450 Euro,
    2. bei Kursen mit einer Dauer von etwa drei Monaten 900 Euro.
  3. Von der Erhebung der Eigenbeteiligung kann nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden.
( 5 ) Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen von Trägern außerhalb der Landeskirche wird eine Eigenbeteiligung nur insoweit erhoben, als der Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften Aufwendungen dafür entstehen.
( 6 ) Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund eines ausschließlich dienstlichen Interesses angeordnet werden, gelten als Dienstreise (Fortbildungsdienstreise).
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§ 6
Konferenzen und Konvente

Hinsichtlich der Aufwendungen für die notwendige Teilnahme an Konferenzen, Konventen und Arbeitstagungen in den Kirchenkreisen und Sprengeln ist für die Kostenerstattung eine Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz nicht erforderlich.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft.

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1 ↑ Die Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sind unter „Reisehinweise“ im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ veröffentlicht und können für das jeweilige Land abgerufen werden.