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Vereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und dem Hannoverschen Verband landeskirchlicher Gemeinschaften, dem
Ohofer Gemeinschaftsverband sowie dem
Ostfriesischen Gemeinschaftsverband

Vom 16. Januar 2007

KABl. 2007, S. 67

Nachstehend geben wir die am 18. Dezember 2006 zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und dem Hannoverschen Verband landeskirchlicher Gemeinschaften, dem Ohofer Gemeinschaftsverband sowie dem Ostfriesischen Gemeinschaftsverband geschlossene Vereinbarung bekannt.
Das Landeskirchenamt
Dr. v. Vietinghoff
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Vereinbarung

zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, dem Hannoverschen Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften, dem Ohofer Gemeinschaftsverband sowie dem Ostfriesischen Gemeinschaftsverband
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Präambel

1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, der Hannoversche Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften, der Ohofer Gemeinschaftsverband und der Ostfriesische Gemeinschaftsverband wissen sich gemeinsam durch Jesus Christus in seinen Dienst gestellt. 2Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den reformatorischen Bekenntnissen bezeugt ist. 3In der Landeskirche gilt das evangelisch-lutherische Bekenntnis.
4Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers ist dankbar für den Dienst der Landeskirchlichen Gemeinschaften und schätzt ihn als Bereicherung des Lebens der Kirchengemeinden und als eine Form gemeindlichen Lebens. 5Die Landeskirchlichen Gemeinschaften leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der Gemeinde Jesu Christi.
6Die Landeskirchlichen Gemeinschaften verstehen sich als innerkirchliche Bewegung. 7Als freie Werke wollen sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Kirche nach ihren Gaben und Möglichkeiten an dem Auftrag des Herrn Jesus Christus mitwirken.
8Kirchengemeinden und Landeskirchliche Gemeinschaften pflegen auf dieser Grundlage regelmäßigen Austausch, um die jeweiligen Gaben zu erkennen und für den gemeinsamen Auftrag fruchtbar zu machen.
9Für den gemeinsamen Dienst werden folgende Vereinbarungen getroffen:
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I.
Beauftragung von Predigern und Predigerinnen

(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers beauftragt die Prediger und Predigerinnen in den Landeskirchlichen Gemeinschaften zum Dienst der freien Wortverkündigung und der Darreichung des Sakramentes des heiligen Abendmahls. 2Die Beauftragung nimmt auf Antrag des Gemeinschaftsverbandes der oder die für den Dienstbezirk des Predigers oder der Predigerin zuständige Landessuperintendent oder Landessuperintendentin vor, und zwar nach einem von ihm oder ihr mit dem Prediger oder der Predigerin geführten Gespräch. 3Die Prediger und Predigerinnen sind Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) 1Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin kann die Beauftragung versagen oder entziehen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich ist. 2Der Gemeinschaftsverband kann die Beauftragung erneut beantragen, in der Regel jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren. 3Falls eine Versagung oder ein Entzug der Beauftragung beabsichtigt ist, wird das Gespräch mit der zuständigen Verbandsleitung gesucht.
(3) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin erneuert in der Visitation die Beauftragung, wenn die Voraussetzungen für eine Beauftragung weiterhin vorliegen.
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II.
Dienstbereich

(1) 1Die Beauftragung wird ausgesprochen für den dem Prediger oder der Predigerin vom Gemeinschaftsverband angewiesenen Dienstbereich. 2Über den Sprengelbereich hinausgehende Wirkungsstätten des Predigers oder der Predigerin sind inbegriffen. 3Ändert sich der Dienstbereich des Predigers oder der Predigerin, so ist dies den beteiligten Landessuperintendenturen anzuzeigen. 4Die Beauftragung gilt für den neuen Dienstbereich, wenn dieser innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers liegt und der künftig zuständige Landessuperintendent oder die künftig zuständige Landessuperintendentin nicht innerhalb eines Monats widerspricht. 5Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin teilt den Superintendenten und Superintendentinnen im Dienstbereich des Predigers oder der Predigerin mit, wer eine Beauftragung innehat.
(2) 1Der Dienst innerhalb einer Kirchengemeinde bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarramtes. 2Wünsche der Kirchenglieder sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Eine Zusammenarbeit auf Gemeindeebene (z.B. örtliche Dienstbesprechungen, Vorbereitung gemeinsamer Aktivitäten) ist wünschenswert.
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III.
Trauungen und Beerdigungen

(1) 1Trauungen und Beerdigungen werden grundsätzlich vom zuständigen Pfarramt vorgenommen. 2Wenn Gemeindeglieder es wünschen, soll der Prediger oder die Predigerin in angemessener Weise an der Vorbereitung der Amtshandlung und der Durchführung des Gottesdienstes beteiligt werden.
(2) Wünscht ein Gemeindeglied, dass im Ausnahmefall eine Trauung oder eine Beerdigung von dem örtlichen Prediger oder der Predigerin vorgenommen wird, so kann das zuständige Pfarramt dem Wunsch entsprechen, wenn nicht kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen.
(3) 1Bevor der Prediger oder die Predigerin eine Amtshandlung durchführt, hat er oder sie das Dimissoriale des für das Gemeindeglied zuständigen Pfarramtes einzuholen. 2Wird die Erteilung des Dimissoriale abgelehnt, so entscheidet auf schriftliche Beschwerde der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin.
(4) Findet die Amtshandlung nicht am Wohnsitz des Gemeindegliedes statt, so ist darüber hinaus im Voraus das örtlich zuständige Pfarramt zu informieren.
(5) Die Kirchenbuchführung liegt beim zuständigen Pfarramt.
(6) Die Verbandsleitung informiert die Landeskirche jährlich über durchgeführte Amtshandlungen.
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IV.
Konfirmandenarbeit

(1) Konfirmandenarbeit und Konfirmation finden grundsätzlich in der Kirchengemeinde statt.
(2) 1Wird von der Landeskirchlichen Gemeinschaft etwas anderes gewünscht, so soll nach Möglichkeiten der Kooperation gesucht werden. 2So können Prediger und Predigerinnen oder andere geeignete Personen im Sinn von § 8 des Gesetzes über die Konfirmandenarbeit Aufgaben in der Konfirmandenarbeit übernehmen.
(3) Falls es in Einzelfällen darüber hinausgehende Wünsche gibt, werden im Rahmen des geltenden Rechts einvernehmliche Lösungen gesucht, denen die Verbandsleitung und der zuständige Landessuperintendent oder die zuständige Landessuperintendentin zustimmen müssen.
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V.
Taufe

(1) Da das Sakrament der Taufe einen besonderen Bezug zur Gemeinde und zur gesamten Kirche hat, soll die Taufe in der jeweiligen Kirche und durch das zuständige Pfarramt vorgenommen werden.
(2) Wenn eine Taufe im Rahmen der Landeskirchlichen Gemeinschaft gewünscht wird, so soll im Sinn von Abschnitt III Abs. 1 darauf hingewirkt werden, dass die Taufe in der Kirche durch das Pfarramt unter Beteiligung des Predigers oder der Predigerin geschieht.
(3) 1In seelsorgerlich begründeten Ausnahmefällen kann das Pfarramt im Benehmen mit dem zuständigen Landesuperintendenten oder der zuständigen Landessuperintendentin die Taufe durch den örtlichen Prediger oder die Predigerin zulassen. 2Abschnitt III Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Die Taufe begründet in jedem Fall die Mitgliedschaft in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und zugleich in einer ihrer Kirchengemeinden.
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VI.
Visitation

(1) 1Wird ein Kirchenkreis, in dem ein Prediger oder eine Predigerin vorwiegend tätig ist, visitiert, so findet auch ein Gespräch zwischen der Landeskirchlichen Gemeinschaft und dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin statt. 2Die Vorbereitung des Gesprächs übernimmt der Verbandsinspektor oder die Verbandsinspektorin des Gemeinschaftsverbandes.
(2) 1Aufgaben, die der Prediger oder die Predigerin im Rahmen der Beauftragung durch die Landeskirche wahrnimmt, werden in die Visitation des Kirchenkreises einbezogen. 2Im Blick auf diese Aufgaben steht der Prediger oder die Predigerin unter der Aufsicht des Visitators oder der Visitatorin.
(3) 1Der Verbandsinspektor oder die Verbandsinspektorin kann zu der Visitation im Blick auf die örtliche Landeskirchliche Gemeinschaft auch darüber hinaus hinzugezogen werden. 2Er oder sie kann für den Gemeinschaftsverband einen Bericht zur örtlichen Landeskirchlichen Gemeinschaft, insbesondere zur Frage, wie der Prediger oder die Predigerin und die örtliche Landeskirchliche Gemeinschaft ihre Aufgaben erfüllen, und zur Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und Kirchenkreis abgeben. 3Der Bericht ist als Anlage zu den Visitationsunterlagen zu nehmen.
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VII.
Konferenzen, Dienstbesprechungen

(1) Die Prediger und Predigerinnen werden zu den Pfarrkonferenzen auf Kirchenkreisebene eingeladen.
(2) Soweit Prediger und Predigerinnen in Kirchengemeinden Aufgaben wahrnehmen, wird erwartet, dass sie im dafür erforderlichen Umfang an Konferenzen oder Dienstbesprechungen teilnehmen.

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