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Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses

Vom 8. Dezember 2010

KABl. 2010, S. 155

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) wird zugestimmt. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10 a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
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§ 2

Das Landeskirchenamt kann durch Ordnungen für kirchliche Arbeitsbereiche, Dienstanweisungen und auf andere Weise bestimmen, welche Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 SeelGG zur ehren-, neben- oder hauptamtlichen Wahrnehmung einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten.
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§ 3

Gewidmete Räume im Sinne des § 10 SeelGG sind insbesondere Räume, die nach dem in der Landeskirche geltenden Recht Pastoren und Pastorinnen als Amtszimmer zugewiesen sind oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer kirchlichen Körperschaft vom Arbeitgeber als Amtszimmer zugewiesen sind, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin einen bestimmten Seelsorgeauftrag nach § 3 Abs. 2 SeelGG erhalten hat.
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.