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Ausführungsbestimmungen über die Verpflichtung der Geistlichen anlässlich der Ordination und der Amtseinführung

Vom 16. Februar 1959

KABl. 1959, S. 35, zuletzt geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Verpflichtung der Geistlichen anlässlich der Ordination und der Amtseinführung vom 3. Mai 1971, KABl. 1971, S. 149

In Ausführung des Kirchengesetzes über die Einführung von Agende IV vom 23. Dezember 1953 (Kirchl. Amtsbl. 1953 S. 187 f.) wird gemäß § 5 des genannten Gesetzes Folgendes bestimmt:
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§ 1

Die zu Ordinierenden legen vor der Ordination folgende Lehrverpflichtung (§ 11 Abs. 3 Pfarrergesetz) ab:
‚Ich verspreche, den mir übertragenen Dienst der Verkündigung in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, wahrzunehmen und in dieser Bindung zu ständig neuem Bekennen bereit zu sein.‘
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§ 2

Geistliche, die die Ordination außerhalb der Landeskirche empfangen haben, legen die in § 1 genannten Verpflichtungen bei ihrer ersten Anstellung in der Landeskirche ab, die Verpflichtung auf die symbolischen Bücher jedoch nur insoweit, als dies bei ihrer Ordination noch nicht geschehen ist.
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§ 3

(gestrichen)
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§ 4

Entgegenstehende Vorschriften werden aufgehoben.
Hannover, am 16. Februar 1959.
Das Landeskirchenamt
D. Lilje.