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Kirchengesetz über öffentlich-rechtliche Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder
Vom 24. Juni 2001
KABl. 2001, S. 100, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023, KABl. 2023, S. 28, 29
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind, können deren Besuch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung regeln. 2 Die kirchliche Körperschaft erhebt in diesem Fall Elternbeiträge als Gebühren. 3 Sie erlässt die Benutzungsordnung als eigene Satzung und legt die Gebühren durch eine als Satzung zu erlassende Gebührenordnung fest.
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2
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1 Das Landeskirchenamt kann dafür Mustersatzungen erlassen. 2 Satzungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. 3 Die Satzungen sind ortsüblich bekannt zu machen.
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3
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Das Gebührenaufkommen soll unter Berücksichtigung staatlicher und kommunaler Mittel sowie kirchlicher zweckgebundener Zuweisungen die gesamten Kosten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder decken.
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4
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1 Für die Gebührenerhebung sind die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, insbesondere der §§ 2, 5, 11 und 12, in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2 Die Gebührensätze sind nach den Grundsätzen des § 8 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 4. August 1999 (Nds. GVBl. S. 308) in seiner jeweils geltenden Fassung zu gestalten.
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5
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Für die Erhebung, Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Kinder und der Gebührenpflichtigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 190).
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.