.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ausführungsbestimmungen zu dem Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
Vom 18. Februar 2015
Zu dem Gestellungsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 29. Juni 2012 (Nieders. Min.Bl. Nr. 26/2012, S. 589 und Kirchl. Amtsbl. S. 218) erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
####§ 1
Religionsunterricht
Die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen außerhalb des Gestellungsvertrages ist nicht zulässig.
#§ 2
Zuständige Kirchenbehörde
1Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des § 2 Gestellungsvertrag ist das Landeskirchenamt. 2Im Übrigen werden die Befugnisse vom Landeskirchenamt oder dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin in gegenseitigem Einvernehmen ausgeübt. 3Sie informieren sich wechselseitig auch über den vor Ort nicht gedeckten Unterrichtsbedarf.
#§ 3
Gestellungsgeld
(1) 1Die Gestellungsgelder werden vom Land Niedersachsen monatlich an das Landeskirchenamt gezahlt. 2Die hierfür erforderlichen Personalangaben werden dem Land Niedersachsen durch die zuständigen Verwaltungsstellen der Kirchenkreise oder dem Landeskirchenamt übermittelt.
(2) Die Gestellungsgelder werden den bezüge- und entgeltzahlenden Kassen von der Landeskirchenkasse zur Finanzierung der Personalkosten zugewiesen oder verrechnet, jedoch höchstens in der Höhe wie das Land Niedersachsen im Einzelfall Gestellungsgeld zahlt.
(3) 1Die zahlenden Kassen behalten die Steuern, bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen auch die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen, ein und zahlen den verbleibenden Betrag an die katechetischen Lehrkräfte. 2Die zu zahlenden Unterrichtsentschädigungen sind nicht auf die Dienstbezüge anzurechnen.
#§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Die Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu dem Gestellungsvertrag vom 10. Juli 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 146) außer Kraft. 3Die Verfügung vom 24. Januar 2005 über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Rahmen des Gestellungsvertrages (Kirchl. Amtsbl. S. 5) wird hiermit aufgehoben.